OGH vom 19.07.2018, 11Os79/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Brigitte W***** wegen Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 HR 11/18h des Landesgerichts Klagenfurt (AZ 12 St 134/17t der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), über die Grundrechtsbeschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 8 Bs 170/18p, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 8 Bs 170/18p, wurde einer Beschwerde der Brigitte W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom , AZ 8 HR 11/18h, mit dem die über die Genannte mit Beschluss dieses Gerichts vom , GZ 8 HR 11/18h12, verhängte Untersuchungshaft neuerlich fortgesetzt worden war, nicht Folge gegeben und diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die dagegen von der Beschuldigten am bzw beim Obersten Gerichtshof eingebrachte (mit dem Vermerk „fristgerecht aufgegeben am Montag, “ versehene) Grundrechtsbeschwerde ist verspätet. Die angefochtene Entscheidung wurde dem Verteidiger (wie auch der Beschuldigten) am zugestellt (§ 83 Abs 4 StPO), womit die 14tägige Frist des § 4 Abs 1 erster Satz GRBG mit der Mitternachtsstunde des endete und daher im Gegenstand nicht versäumt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Angesichts dieses nicht behebbaren Mangels ist ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG nicht geboten (RISJustiz RS0061469).
Die Grundrechtsbeschwerde war vielmehr zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00079.18D.0719.000 |
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