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OGH vom 14.11.2006, 10ObS40/06i

OGH vom 14.11.2006, 10ObS40/06i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Ploteny (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mustafa B*****, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4020 Linz, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 94/05f-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 18 Cgs 211/05y-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der mit Beschluss vom an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag, § 5 Abs 5 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl I Nr 103/2001 als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgezogen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 43/06, G 44/06 die in den Sozialrechtssachen 10 ObS 8/06h und 10 ObS 24/06m vom Obersten Gerichtshof gestellten Anträge, § 5 Abs 5 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl I Nr 103/2001, als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen.

Mit Verfügung vom übermittelte der Verfassungsgerichtshof dieses Erkenntnis vom mit der Einladung bekannt zu geben, ob die übrigen Anträge, also auch der im gegenständlichen Verfahren gestellte Gesetzesprüfungsantrag, aufrechterhalten werden. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom zu dem auch im vorliegenden Verfahren gestellten gleichlautenden Gesetzesprüfungsantrag des Obersten Gerichtshofes bereits Stellung genommen hat, war der Antrag zurückzuziehen.

Fundstelle(n):
EAAAE-06112