OGH vom 30.07.2013, 8Ob69/13z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners D***** S*****, vertreten durch Krall Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 4 R 118/13a 20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht dem Rekurs des Schuldners gegen die Zurückweisung des „verbesserten“ Zahlungsplans vom nicht Folge gegeben. Dies wurde damit begründet, dass das amtswegige Vorprüfungsverfahren noch nicht beendet gewesen sei. Es werde auch die Rechtsansicht des Erstgerichts geteilt, dass kein pfändbarer Einkommensbestandteil vorliege und eine Besserung der Einkommenssituation des Schuldners in den nächsten Jahren nicht behauptet worden sei, weshalb kein angemessener und daher zulässiger Zahlungsplan vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Beide Vorinstanzen haben nach inhaltlicher Prüfung die Voraussetzungen für den Abschluss eines Zahlungsplans verneint und diese negative Entscheidung daher meritorisch begründet (vgl 8 Ob 159/00s; 8 Ob 26/11y). Damit hat das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss des Erstgerichts vollinhaltlich bestätigt (RIS Justiz RS0044215).
2. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Insolvenzverfahren gemäß § 252 IO (früher § 171 KO) iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0044101; vgl auch RS0044456). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an.
Die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO betrifft die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen. Wohl bezeichnet der Justizausschussbericht (991 AB BlgNR 17. GP) die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, „durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird“. Er meint damit aber nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen (RIS Justiz RS0044487). Verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions und im Insolvenzverfahren wurden vom Gesetzgeber diesem Ausnahmetatbestand bewusst nicht gleichgestellt (RIS Justiz RS0112263; 8 Ob 64/00w; 8 Ob 195/01m).
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist die in Rede stehende Ausnahmebestimmung im Anlassfall nicht analog anzuwenden (vgl 8 Ob 70/00b: Zurückweisung des Zahlungsplans mangels Erfüllbarkeit; 8 Ob 195/01m: Zurückweisung des Zwangsausgleichs mangels der formellen Voraussetzungen des § 141 Z 3 KO).
Der Revisionsrekurs des Schuldners erweist sich damit als absolut unzulässig.
Fundstelle(n):
OAAAE-06058