OGH vom 29.11.2013, 8ObA80/13t

OGH vom 29.11.2013, 8ObA80/13t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Harald S*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Harald Steinbüchler, Rechtsanwalt in St. Florian, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 11 Ra 49/13z 42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus stützt der Kläger auf die mangelnde Einhaltung des Vorverfahrens nach § 105 ArbVG. Es wurde jedoch nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass etwa zwei Stunden nach der Verständigung des Betriebsrats von der Kündigungsabsicht der Betriebsratsvorsitzende dem Personalverantwortlichen der Beklagten erklärt hat, dass der Betriebsrat keine Stellungnahme mehr abgeben werde. Abschließend hat der Betriebsratsvorsitzende bei diesem Gespräch mit dem Personalverantwortlichen noch einmal festgehalten, dass vom Betriebsrat „nichts mehr kommen“ werde. Danach erst hat die Beklagte die Kündigung ausgesprochen.

Mit einem erheblichen Teil ihrer Ausführungen bekämpft die Revision im Ergebnis die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Der Oberste Gerichtshof ist aber keine Tatsacheninstanz, sodass eine Überprüfung der Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt (RIS Justiz RS0007236; RS0042179 mwN). Im Hinblick auf die unmissverständlichen Feststellungen bedarf es auch keiner Beurteilung der von der Revision angesprochenen Beweislastfragen.

Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass die Stellungnahme des Betriebsrats, dass „keine Stellungnahme“ mehr abgegeben werde, auch eine Stellungnahme darstellt, nach der mit dem Ausspruch der Kündigung nicht mehr zugewartet werden muss (RIS Justiz RS0109390; 9 ObA 193/00y; 8 ObA 8/04y). Ferner entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber weder berechtigt noch verpflichtet ist, Untersuchungen über die interne Willensbildung des Betriebsrats anzustellen und daher, soweit ihm nichts Gegenteiliges bekannt sein muss, auf die Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden vertrauen kann (RIS Justiz RS0051490; RS0051485).

Soweit der Kläger releviert, dass die Beklagte nicht auf die Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden hätte vertrauen dürfen, ist er auf die oben dargestellte Rechtsprechung zu verweisen. § 68 Abs 4 ArbVG nimmt ausdrücklich auf die Möglichkeit der schriftlichen oder fernmündlichen Beschlussfassung Bezug (vgl im Übrigen nunmehr auch § 14 Abs 7a der Betriebsratsgeschäftsordnung idF BGBl II 2012/142). Insgesamt vermag die Revision jedenfalls keine Gründe aufzuzeigen, warum die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte hier darauf vertrauen durfte, dass die Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden durch eine entsprechende Willensbildung des Betriebsratskollegiums gedeckt ist, nicht vertretbar wäre.

Ausgehend davon zeigt die Revision aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:008OBA00080.13T.1129.000