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OGH vom 25.05.2011, 8ObA80/10p

OGH vom 25.05.2011, 8ObA80/10p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der G*****, vertreten durch Barnert Egermann Illigasch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Freimüller/ Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 42/10w 31, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom , GZ 24 Cga 140/08w 26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof stellt beim Verfassungsgerichtshof nach Art 89 Abs 2 B VG den

A n t r a g

in § 53 Abs 2 der Betriebsrats Geschäftsordnung 1974, BGBl 1974/355, im fünften Satz die Wortfolge „ nur aus wichtigen Gründen, sonst “,

in eventu,

den gesamten fünften Satz der genannten Bestimmung

nach Art 139 B VG als gesetzwidrig aufzuheben.

Mit der Durchführung des Rekursverfahrens wird gemäß § 57 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

I. Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts:

Für die ab 1979 beim Beklagten tätigen Bediensteten galt aufgrund einer Betriebsvereinbarung eine sogenannte Pensionszuschussordnung (im Folgenden: PZO 1979). Davor gab es auch einzelvertragliche Pensionszuschussregelungen. Die PZO 1979, die direkte Leistungszusagen vorsah, wurde mit einer zwischen dem Ö***** und dem Ö*****-Zentralbetriebsrat am abgeschlossenen Betriebsvereinbarung (im Folgenden Auslagerungs-BV 2008), im Sinne eines Pensionskassensystems bzw einer betrieblichen Kollektivversicherung umgewandelt. Die aufgrund dieser Änderung vom Beklagten zu leistenden Beträge wurden überwiesen.

Vor dem Abschluss der Auslagerungs-BV 2008 gab es langwierige Verhandlungen zwischen dem Zentralbetriebsrat und der Unternehmensleitung, an denen auch der Vorsitzende des klagenden Betriebsrats als Mitglied des Zentralbetriebsrats beteiligt war.

Die Befassung des Zentralbetriebsrats erfolgt im Unternehmen des Beklagten regelmäßig dann, wenn mehrere Betriebe oder mehrere Bundesländer betroffen sind. Dies wird zumeist in Konferenzen der Betriebsratsvorsitzenden beschlossen, die dann auch die Ergebnisse der Verhandlungen des Zentralbetriebsrats behandeln. Auch hinsichtlich der hier strittigen Auslagerungs-BV 2008 erfolgte keine formelle schriftliche Übertragung der Kompetenz der Betriebsräte zum Abschluss der Betriebsvereinbarung an den Zentralbetriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende des klagenden Betriebsrats war aber schon aufgrund seiner Stellung als Mitglied des Zentralbetriebsrats in die Verhandlungen integriert. Auch waren die beabsichtigten Veränderungen Thema bei den monatlichen Konferenzen der Betriebsratsvorsitzenden. Es wurde grundsätzlich beschlossen, dass der Zentralbetriebsrat mit der Geschäftsleitung in Verhandlungen in Richtung einer Pensionskassenlösung tritt. Über das Ergebnis der Verhandlungen sollte eine Urabstimmung unter den Arbeitnehmern stattfinden; aber auch die Notwendigkeit der Zustimmung der Betriebsratsvorsitzenden war vorgesehen worden. Teilweise hat der Vorsitzende des klagenden Betriebsrats auch selbst Papiere im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Betriebsvereinbarung ausgehandelt. Auch die übrigen Betriebsratsmitglieder des klagenden Betriebsrats wurden über die Verhandlungsrunden informiert. Diese Verhandlungen waren auch der Belegschaft bekannt.

Anfang März 2008 war der Entwurf der Auslagerungs-BV 2008 zwischen dem Zentralbetriebsrat und der Geschäftsleitung ausverhandelt. Den Betroffenen wurden bereits vor der Urabstimmung die Eckpunkte bekannt gegeben. Die Betriebsvereinbarungsentwürfe wurden auch innerhalb des klagenden Betriebsrats mehrmals besprochen. Dieser erhob keine Einwände dagegen, dass die Urabstimmung durchgeführt und dass je nach Ergebnis dieser Urabstimmung die Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden sollte.

Bei einer Betriebsratsvorsitzendenkonferenz am wurde einstimmig eine positive Empfehlung an die Belegschaft für die Urabstimmung beschlossen. Die Fragestellung bei der Urabstimmung wurde dahin formuliert, ob der Zentralbetriebsrat die Betriebsvereinbarung über die Umstellung abschließen soll. Es sollte eine Gesamtauszählung, also keine Auszählung nach verschiedenen Bereichen, erfolgen.

In einer Informationsveranstaltung für die betroffenen Arbeitnehmer am wurde aufgrund der Anfrage eines Teilnehmers die Frage der Übertragung der Betriebsratskompetenz erörtert, die bis dahin nicht releviert worden war. Noch an diesem Abend sandte der Vorsitzende des klagenden Betriebsrats an den Vorsitzenden des Zentralbetriebsrats ein E Mail, in dem er auf die fehlenden Kompetenzübertragungsbeschlüsse und das Erfordernis der Verständigung des Betriebsinhabers hinwies. Auch der Präsident der beklagten Partei wurde davon informiert und kontaktierte daraufhin den Betriebsratsvorsitzenden, der erneut darauf hinwies, dass eine Kompetenzübertragung fehle. Der Präsident ging aber aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Zentralbetriebsrats davon aus, dass dieser zum Abschluss der Betriebsvereinbarung berechtigt sei.

Bei einer Betriebsrätetagung am , also knapp vor Abschluss der Auslagerungs-BV 2008, sprach sich der Vorsitzende des Betriebsrats als einziger gegen den Abschluss der Betriebsvereinbarung aus, weil die von ihm vertretenen Arbeitnehmer gegen die neue Regelung protestiert hatten.

II. Zum Vorbringen der Parteien:

Im vorliegenden Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG begehrt der klagende Betriebsrat die Feststellung, dass die Betriebsvereinbarung über die Umstellung der Zusatzpensionen „von direkten Leistungszusagen auf Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung“, die am vom Zentralbetriebsrat unterfertigt wurde, gegenüber den vom klagenden Betriebsrat vertretenen Bediensteten der beklagten Partei unwirksam ist.

Der klagende Betriebsrat stützte sein Begehren vor allem darauf, dass die Abschlussbefugnis nicht an den Zentralbetriebsrat delegiert worden sei, aber auch darauf, dass keine Verständigung des eigenen Betriebsinhabers erfolgt sei. Jedenfalls liege aber ein gerechtfertigter Widerruf einer allfälligen Delegierung der Abschlussbefugnis vor.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Zentralbetriebsrat habe regelmäßig die Verhandlungen geführt und habe auch erklärt, dazu ermächtigt zu sein. Bei den Verhandlungen sei auch der Vorsitzende des klagenden Betriebsrats vertreten gewesen, der insoweit jedenfalls den Rechtsschein erzeugt habe, dass eine Übertragung der Abschlussbefugnis an den Zentralbetriebsrat stattgefunden habe. Erst knapp vor Abschluss der Betriebsvereinbarung seien entsprechende Einwendungen erhoben worden. Allerdings hätten die vom klagenden Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer gegen die Auszahlungen aufgrund der neuen Betriebsvereinbarung keine Einwendungen erhoben. Im Hinblick auf die den Anlass für die Änderung bildende wirtschaftliche Situation seien auch die Voraussetzungen für die Mitwirkung des Zentralbetriebsrats nach § 109 ArbVG gegeben.

III. Die Entscheidungen der Vorinstanzen:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging zusammengefasst davon aus, dass zwar kein schriftlicher Beschluss des klagenden Betriebsrats für eine Ermächtigung des Zentralbetriebsrats vorliege, dass aber von einer schlüssigen Kompetenzübertragung auszugehen sei, da der Zentralbetriebsrat mit Wissen und Willen des klagenden Betriebsrats und dessen Vorsitzenden die Verhandlungen geführt habe. Die nach der Betriebsratsvorsitzendenkonferenz vorgesehene Urabstimmung der gesamten Belegschaft sei positiv durchgeführt worden. Die dabei vorgenommene Fragestellung spreche für die Übertragung der Verhandlungs und Abschlusskompetenz. Auch eine entsprechende Verständigung der Beklagten sei (im Ergebnis) erfolgt. Die späteren Einwendungen seien im Hinblick auf die eingetretene Bindung ohne Relevanz. Ein allfälliger „Widerruf“ der Kompetenzübertragung wäre nach § 53 Abs 2 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BR-GO 1974) nur bei wichtigen Gründen möglich gewesen. Solche Gründe habe der klagende Betriebsrat aber nicht nachweisen können.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des klagenden Betriebsrats nicht Folge. Es schloss sich der Beurteilung des Erstgerichts an. Für die Mitteilung der Übertragung der Kompetenz sei der Vorsitzende zuständig. Dessen Verhalten könne hier im Sinne einer solchen Mitteilung verstanden werden. Ein Widerruf komme entsprechend § 53 Abs 2 der BR-GO 1974 bei in Behandlung stehenden Angelegenheiten nur mehr aus wichtigen Gründen in Betracht. Solche Gründe habe der klagende Betriebsrat nicht nachweisen können.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als nicht zulässig.

IV. Das vom Obersten Gerichtshof zu entscheidende Rechtsmittel:

Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des klagenden Betriebsrats ist zulässig. Der klagende Betriebsrat releviert zutreffend, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den hier maßgeblichen Fragen, insbesondere auch zur Verfassungskonformität des § 53 der BR-GO 1974, nicht vorliegt.

V. Zur Präjudizialität des § 53 Abs 1 der BR GO 1974:

Der Oberste Gerichtshof ist nach Art 89 Abs 2 B VG verpflichtet, dann, wenn er gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung zu stellen. Das Gericht kann den Antrag also nur dann stellen, wenn es die Verordnung unmittelbar anzuwenden hat oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung darstellt (§ 57 Abs 2 VerfGH; RIS Justiz RS0053720; RS0053998). Welche Auswirkungen eine allfällige Aufhebung der Norm auf die Entscheidung hat, ist vorweg nicht Gegenstand der Prüfung der Präjudizialität (RIS Justiz RS0054015; zur mangelnden Bindung auch RS0043722).

Im Revisionsverfahren ist zu prüfen, inwieweit ein Widerruf der Kompetenzübertragung vorgenommen wurde und zulässig ist. Für die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs ist aber jedenfalls auch die Bestimmung des § 53 Abs 2 fünfter Satz BR-GO 1974 heranzuziehen, wonach vor Abschluss einer in Behandlung stehenden Angelegenheit die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst aber jederzeit, vom Betriebsrat widerrufen werden kann.

Auf die Frage, inwieweit diese Bestimmung insgesamt Wirkungen im Verhältnis zum Betriebsinhaber hat (vgl dazu Preiss in Czernich/Gahleitner/Preiss/Schneller , Arbeitsverfassungsrecht III 688; 9 ObA 63/91 bezieht sich nur auf das Formerfordernis) muss hier vorweg nicht eingegangen werden.

VI. Zu den Bedenken:

Der Oberste Gerichtshof ist nach Art 89 Abs 2 B VG zur Antragstellung verpflichtet, wenn er Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung hat (RIS Justiz RS0053748; RS0053977; RS0108286; RS0053641; Mayer B VG 4 Art 139, 468 uva). Der Oberste Gerichtshof hat dabei die Frage der Gesetzwidrigkeit der Verordnung unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu prüfen.

§ 113 ArbVG legt in seinem Abs 1 fest, dass die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse, „soweit nichts anderes bestimmt“ ist, „durch Betriebsräte“ ausgeübt werden. In Abs 4 dieser Bestimmung werden in eingeschränktem Umfang auch dem Zentralbetriebsrat Mitwirkungsbefugnisse eingeräumt, allerdings nicht zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen iSd §§ 97 Abs 1 Z 18, 18a ArbVG über Betriebspensionen.

§ 114 Abs 1 ArbVG sieht unter der Überschrift „Kompetenzübertragung“ vor, dass der Betriebsrat dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse „für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen“ kann. Abs 4 des § 114 ArbVG bestimmt, dass solche Beschlüsse dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen sind und erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit erlangen. Eine ausdrückliche Regelung, inwieweit die Übertragung der Befugnisse „für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten“ vom Betriebsrat wieder widerrufen werden kann, enthält das ArbVG nicht. Sowohl die Gesetzesmaterialien (vgl AB 933 BlgNR 13. GP, 5, wiedergegebenen in Tomandl ArbVG zu § 114) als auch die einhellige Lehre gehen von einer Widerrufsmöglichkeit durch den Betriebsrat aus (vgl dazu Naderhirn in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG § 114 Rz 12 f; Winkler in Tomandl ArbVG § 114 Rz 4; Preiss in Czernich/Gahleitner/Preiss/Schneller , ArbVG III 688).

Nach § 161 Abs 1 Z 3 ArbVG, auf den sich die hier maßgebliche BR-GO 1974 stützt, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung die Geschäftsführung der Betriebs (Gruppen , Betriebshaupt )versammlung, des Betriebsrats, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrats, der Jugendversammlung und des Jugendvertrauensrats zu regeln.

§ 53 Abs 1 BR-GO 1974 lautet wie folgt:

„Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung zu übertragen. Dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenden Angelegenheiten eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates. Vor Abschluss einer in Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit vom Betriebsrat widerrufen werden; sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung des Betriebsinhabers.“

In Satz 5 dieser Bestimmung wird also die Widerrufsmöglichkeit „vor Abschluss einer in Behandlung stehenden Angelegenheit“ auf „wichtige Gründe“ eingeschränkt. Eine derartige Einschränkung findet sich im Gesetz nicht.

Es bestehen nun einerseits die Bedenken, dass sich aus § 161 Abs 1 Z 3 ArbVG über die Verordnungskompetenz zur Regelung der Geschäftsordnung eines Organs der Arbeitnehmerschaft keine Verordnungskompetenz zur Verschiebung der Kompetenzen zwischen den verschiedenen Belegschaftsorganen ergibt. Eine solche wäre aber wohl im Hinblick auf die Zuständigkeit der Gerichte zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit von Beschlussfassungen der Belegschaftsorgane (§ 50 ASGG) erforderlich. Die allgemeine Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen nach Art 18 Abs 2 B VG bezieht sich ja nur auf den „Wirkungsbereich“ der Verwaltungsbehörde (vgl dazu auch 10 ObS 2349/96f).

Vor allem bestehen aber Bedenken dahin, dass die Regelung auch inhaltlich von den Vorgaben des Gesetzes abweicht, da dem Gesetz eine Einschränkung des Widerrufs der Kompetenzübertragung auf „wichtige Gründe“ nicht zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat in § 113 Abs 1 ArbVG klar den Primat der Betriebsräte bei der Vertretung der Interessen der Belegschaft ihres Betriebs geregelt. Allgemein ist davon auszugehen, dass demokratisch legitimierte Interessenvertretungen im Rahmen des ArbVG nur dort ihre Interessenvertretungsaufgabe und damit auch die gegenüber ihren Wählern bestehende Verantwortung weitergeben können, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist (vgl etwa auch zum Verbot der dynamischen Verweisung RIS-Justiz RS0050836; RS0050859). Auch dies spricht dafür, dass nach dem Gesetz die Vertretung durch ein nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung nicht zuständiges Organ nur solange möglich sein soll, als dies vom Willen des nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung zuständigen Organs getragen ist. Damit weichen aber die darüber hinausgehenden Einschränkungen der Verordnung vom Gesetz ab (vgl in diesem Sinne auch Winkler in Tomandl ArbVG § 114 Rz 4 FN 7).

VI. Zum Umfang der Anfechtung:

Der Umfang der Anfechtung ist so zu wählen, dass die Bedenken mit der Beseitigung der angefochtenen Teile der Bestimmung behoben, aber deren Inhalt nicht völlig verändert wird. Hier bestehen die Bedenken nur gegen die inhaltliche Regelung und die Einschränkung der Rücknahme der Kompetenzübertragung. Diesen Bedenken kann aber durch die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge Rechnung getragen werden, ohne dass sich im Übrigen der auf die Geschäftsordnung bezogene Inhalt der Bestimmung ändert. Die verbleibende Anordnung, dass nach „Abschluss der Angelegenheit“ ein Widerruf der Kompetenzübertragung nicht mehr möglich ist, schadet nicht, weil sie auf die ohnehin erledigte „Angelegenheit“ eingeschränkt werden kann und damit wohl nur klarstellenden Charakter hat. Sollte der Verfassungsgerichtshof aber der Ansicht sein, dass eine im Sinne des Hauptantrags beschränkte Aufhebung der Bestimmung zu einer unzulässigen Veränderung des Sinns der Regelung führt, so wird die Aufhebung des gesamten fünften Satzes beantragt. Eine darüber hinausgehende untrennbare Einheit (VfSlg 16.756) ist nicht ersichtlich.

VII. Die Innehaltung des Verfahrens war entsprechend § 57 Abs 3 VfGG auszusprechen.