OGH vom 13.03.2012, 10ObS4/12d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N***** H*****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 25 Rs 86/11z 140, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach Auffassung des Revisionswerbers ist die Revision zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob dem Versicherten das „Loslösen vom bisherigen ausgeübten Beruf bzw von der bisher ausgeübten Tätigkeit auch bewusst sein muss, um der Annahme gerecht zu werden, von einer nicht nur vorübergehend anderen Tätigkeit zu sprechen“.
Diese Frage ist keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit des Versicherten maßgeblich (RIS Justiz RS0106498; RS0084954). Da auf die Ausübung abgestellt wird, kommt es nicht darauf an, ob sich der Versicherte des „Loslösens“ bewusst ist.
2. Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (vgl RIS Justiz RS0103347). Da die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit die für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension maßgebliche Tätigkeit ist, trägt der Kläger die (objektive) Beweislast für Inhalt und Ausmaß seiner Tätigkeit. Seine Ansicht, „soweit es sich um die Prüfung einer Verweisung auf eine nächst niedrigere Gehaltsgruppe handelt, obwohl gegenteilig nach der höheren Gehaltsstufe entlohnt wurde“, wäre „damit“ eine „rechtsfolgehindernde“ Norm betroffen, ist unzutreffend.
3. Den Ausführungen unter Punkt 3. (S 8 f) der Revisionsschrift ist zu erwidern:
Die beklagte Partei bekämpfte in ihrer Berufung das vom Erstgericht festgestellte Leistungskalkül des Klägers. Er wäre gehalten gewesen, den nunmehr geltend gemachten zu seinen Lasten vorgefallenen Verfahrensfehler (Unterlassung der Einholung eines ergänzenden Gutachtens zum Leistungskalkül) in der Berufungsbeantwortung zu rügen (§ 468 Abs 2 ZPO). Mit Revision kann diese Rüge nicht nachgetragen werden. Das Berufungsgericht hatte mangels Verfahrensrüge ein ergänzendes Gutachten nicht einzuholen (§ 462 Abs 1, § 497 Abs 2 ZPO).