OGH vom 20.04.2020, 14Os35/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Dr. ***** V***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 44 St 254/19w der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des ***** K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom , GZ 18 Bs 378/19y-3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des ***** K***** gegen den vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 196 Abs 2 StPO erteilten Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro (als verspätet) zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen ergriffene Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00035.20H.0420.000 |
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