VfGH vom 08.03.1985, b642/81
Sammlungsnummer
10393
Leitsatz
Art144 Abs 1 B-VG; Unzulässigkeit der Beschwerdeführung gegen eine belastende Nebenbestimmung, die mit der erteilten Genehmigung eine untrennbare Einheit bildet; Zulässigkeit der Anfechtung eines selbständigen Teiles des Bescheides; Beschwerdeantrag ist im Zweifel iS der Erhaltung des von der Bundesverfassung eingeräumten Rechtsschutzes auszulegen
DatenschutzG; keine Bedenken gegen § 32 Abs 1 bis 3 unter dem Gesichtspunkt des Art 7 B-VG; die Regelung verletzt auch nicht das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung einschließlich der freien Übermittlung von Nachrichten gemäß Art 10 MRK; Genehmigung der Überlassung von Daten von Arbeitnehmern in das Ausland in Bindung an deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung gemäß § 32 - keine Willkür; keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung
Spruch
1) Die Beschwerde wird insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als beantragt wurde, die Worte "soferne eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung" (richtig: Zustimmung) "des Betroffenen vorliegt" in Punkt 1 des Spruches des Bescheides der Datenschutzkommission vom , Z 175.328/4-DSK/91, aufzuheben.
Insoweit wird auch der Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten, abgewiesen;
2) Die bf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit mit ihm die Genehmigung der Überlassung von Daten von Arbeitnehmern in das Ausland an deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung gebunden wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Datenschutzkommission erteilte der A M GesmbH, einer Tochtergesellschaft der M AG Schweiz mit dem Sitz in Wien, mit Bescheid vom , Z 175.328/4-DSK/91, gemäß § 32 des Datenschutzgesetzes - DSG -, BGBl. 565/1978, die Genehmigung zur Überlassung näher bestimmter Daten in das Ausland.
Der Spruch des Bescheides lautet in Punkt 1 wie folgt:
"Gem. § 32 Datenschutzgesetz wird, soweit eine Genehmigungspflicht auch im Sinne der Verordnung BGBl. 612/1980 besteht, die Genehmigung zur Überlassung folgender Daten erteilt:
1. Kontonummer der Buchhaltung, Kundengruppe, Kundennummer, Name, Anschrift, Rechnungs(Gutschrifts)Nummmer, Rechnungs(Gutschrifts)Datum, Umsatz, Zahlungen, offene Posten, Zahl der Anmahnungen, Datum der letzten Kontobewegung von Kunden
Kontonummer der Buchhaltung, Name, Anschrift, Umsatz, Zahlungen, Saldo von Lieferanten sowie
Nummer, Name, direkt zugeordnete Aufwendungen, direkt zugeordnete Erlöse
von Arbeitnehmern mit direkt zurechenbaren Aufwendungen oder Erlösen, soferne eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung des Bestroffenen vorliegt,
an die M AG, Schweiz, im Einzelfall zum Zweck der Information und Kontrolle durch den Alleingesellschafter."
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, für den Fall der Übermittlung von Arbeitnehmerdaten an die Alleingesellschafterin in der Schweiz habe eine Glaubhaftmachung iS des § 32 Abs 3 Z 3 DSG, daß durch die Überlassung der Daten in das Ausland schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden, nur für den Fall als erbracht angesehen werden können, daß eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Betroffenen gemäß § 18 Abs 1 Z 1 DSG vorliege. Im übrigen könne eine Begründung gemäß § 58 Abs 2 AVG 1950 entfallen.
2. Die von der A M GesmbH erhobene Beschwerde richtet sich nicht gegen den ganzen oben angeführten Bescheid, sondern "in erster Linie" gegen die Worte in Punkt 1 des Spruches: "sofern eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung des Betroffenen vorliegt", hilfsweise gegen die Wortgruppe in Punkt 1 des Spruches:
"sowie Nummer, Name, direkt zugeordnete Aufwendungen, direkt zugeordnete Erlöse von Arbeitnehmern mit direkt zurechenbaren Aufwendungen oder Erlösen, soferne eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung des Betroffenen vorliegt, an die M AG, Schweiz, im Einzelfall zum Zweck der Information und Kontrolle durch den Alleingesellschafter".
Die bf. Gesellschaft erachtet sich durch die angefochtenen Teile des Bescheides in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt und beantragt, den im oben angeführten Umfang angefochtenen Bescheid in diesem Umfang kostenpflichtig aufzuheben. Sollte der VfGH der Beschwerde nicht Folge geben, wird die Abtretung derselben an den VwGH beantragt.
3. Die Datenschutzkommission als bel. Beh. legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise deren Abweisung.
II. Der VfGH hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
1. Wenn die bf. Gesellschaft die Aufhebung der Worte "soferne eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung" (richtig: Zustimmung) "des Betroffenen vorliegt" begehrt, bezieht sich dieser "in erster Linie" gestellte Antrag auf eine mit der Erteilung der Genehmigung verbundene Nebenbestimmung, die mit der Genehmigung in einem solchen Verhältnis steht, daß sie von dieser nicht lösbar ist. Vielmehr bilden die Genehmigung und die diese beschränkende Nebenbestimmung infolge ihres sachlichen Zusammenhanges eine notwendige, nicht trennbare Einheit. Würde die angefochtene Nebenbestimmung vom VfGH aufgehoben, so würde sich infolge des dargestellten Zusammenhanges der Inhalt der Genehmigung selbst verändern.
Dieser Zusammenhang wird auch von der bel. Beh. in ihrer Gegenschrift aufgezeigt. Die Behörde habe sich erst unter Beifügung der belastenden Nebenbestimmung in der Lage gesehen, die Genehmigung der beantragten Überlassung von Arbeitnehmerdaten zu erteilen.
Ein unselbständiger Teil eines Bescheides kann beim VfGH nicht für sich allein bekämpft werden (vgl. VfSlg. 4913/1965). Da mit der Beschwerde in erster Linie ausschließlich eine belastende Nebenbestimmung angefochten wird, die mit der erteilten Genehmigung eine untrennbare Einheit bildet, ist die Beschwerde, soweit sie den "in erster Linie" gestellten Antrag betrifft, unzulässig (vgl. VfSlg. 8986/1980, 9225/1981 und 9440/1982).
Die Beschwerde war daher, soweit in ihr der Antrag gestellt wurde, ausschließlich die angeführte Nebenbestimmung aufzuheben, gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lita VerfGG als unzulässig zurückzuweisen.
2. Die bf. Gesellschaft beantragte in ihrer Beschwerde hilfsweise, die unter Punkt 1. des Spruches des Bescheides erteilte Genehmigung, soweit sie sich auf die Überlassung von Arbeitnehmerdaten bezieht, samt der Nebenbestimmung aufzuheben.
Sie beantragte zwar in eventu wörtlich, die Worte "sowie Nummer, Name, direkt zugeordnete Aufwendungen, direkt zugeordnete Erlöse von Arbeitnehmern mit direkt zurechenbaren Aufwendungen oder Erlösen, sofern eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung des Betroffenen vorliegt, an die M AG, Schweiz, im Einzelfall zum Zweck der Information und Kontrolle durch den Alleingesellschafter" aufzuheben, ihr Gesamtvorbringen läßt indes deutlich erkennen, daß sie die Genehmigung der Überlassung von Daten an die M AG, Schweiz, nur insoweit bekämpft, als sie Arbeitnehmerdaten betrifft und mit der oben angeführten Nebenbestimmung belastet ist, daß eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Betroffenen vorliegen müsse.
Der VfGH geht daher davon aus, daß die bf. Gesellschaft hilfsweise nur die Aufhebung der Worte "sowie Nummer, Name, direkt zugeordnete Aufwendungen, direkt zugeordnete Erlöse von Arbeitnehmern mit direkt zurechenbaren Aufwendungen oder Erlösen soferne eine ausdrückliche schriftliche Bestimmung des Betroffenen vorliegt," beantragt hat. Diese Worte stellen deshalb einen selbständigen Teil des Bescheides dar, weil nur durch sie die Genehmigung zur Überlassung der Arbeiternehmerdaten mit der belastenden Nebenbestimmung erteilt wurde, der Genehmigungsbescheid aber - für den Fall der Aufhebung der Worte - im übrigen unverändert Bestand haben kann.
Für diese Auslegung des Beschwerdeantrages hat sich der VfGH deshalb entschieden, weil nach dessen Rechtsprechung ein Beschwerdeantrag im Zweifel derart auszulegen ist, daß der Bf. nicht um den ihm von der Bundesverfassung eingeräumten Rechtsschutz gebracht wird (vgl. VfSlg. 6165/1970 und VfSlg. 7965/1976).
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde hinsichtlich des hilfsweise gestellten, vom VfGH iS der Erhaltung des Rechtschutztes ausgelegten Antrages zulässig.
III. In der Sache selbst hat der VfGH erwogen:
1. Die bf. Gesellschaft bringt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkiet des § 32 DSG unter dem Gesichtspuntk der Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz vor. § 32 DSG hat der VfGH bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerdesache hinsichtlich der Abs 1 bis 3 anzuwenden.
Er hat folgenden Wortlaut:
"§32. (1) Die Überlassung von automationsunterstützt verarbeiteten Daten aus Österreich durch die in den §§4, 5 und 17 genannten Rechtsträger in das Ausland ist unter den in § 7 oder § 18 genannten Voraussetungen zulässig. Sie bedarf der Genehmigung der Datenschutzkommission.
(2) In folgenden Fällen bedarf jedoch die Überlassung durch unter den
3. Abschnitt fallende Rechtsträger keiner Genehmigung der Datenschutzkommission:
1. wenn es sich um Überlassungen von Daten des Auftraggebers als Betroffenen handelt, oder
2. wenn die Überlassung in einen Staat, in dem auf die Daten ein diesem Bundesgesetz vergleichbarer Datenschutz Anwendung findet, erfolgt, oder
3. wenn dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist.
(3) Eine nach Abs 1 notwendige Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. nicht öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen, und
2. die Überlassung den Erfordernissen des § 7 oder § 18 entspricht, und
3. glaubhaft gemacht wird, daß durch die Überlassung in das Ausland schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden, und
4. soweit eine Überlassung in das Ausland zum Zwecke der Verarbeitung als Dienstleistung (§19) erfolgt, durch entsprechende Vereinbarungen sichergestellt wird, daß den Bestimmungen des § 19 entsprochen wird."
Die Bedenken der bf. Gesellschaft gehen dahin, daß es mit den bestehenden Gesetzen, Rechten und Pflichten des Gesellschaftsrechtes schlechthin unvereinbar und daher grob unsachlich und damit gleichheitswidrig sei, wenn die Alleingesellschafterin ohne die Zustimmung der Prokuristen und der (leitenden) Angestellten über deren Tätigkeit nichts erfahren dürfe. Nach VfSlg. 8233/1978 sei der Gesetzgeber zwar nicht an ein von ihm geschaffenes Ordnungssystem gebunden, doch müsse eine abweichende Regelung als solche sachlich gerechtfertigt sein. Eine datenschutzrechtliche Regelung müsse mit den tatsächlichen Verhältnissen und mit der rechtlichen Verfassung der gesetzmäßigen Gesellschaften in sachlichem Zusammenhang stehen. Die Gleichheitswidrigkeit werde auch dadurch bewirkt, daß § 32 DSG unverhältnismäßig sei. Diese Gesetzesstelle sei so pauschal gefaßt, daß sie in Widerspruch mit den gesetzlichen Pflichten steht. Wohl könne sich gemäß § 32 DSG der Betriebsrat ohne das Erfordernis der Zustimmung der Betroffenen uneingeschränkt über Leistungsentgelte der Prokuristen und Angestellten unterrichten, nicht aber die Gesellschafter. Die Unterrichtung der Gesellschafter gehöre aber zu den gesetzlichen Pflichten der Gesellschaft iS des § 18 Abs 2 DSG. Dem stünden keine schutzwürdigen Interessen der Dienstnehmer an der Geheimhaltung ihrer Arbeitserfolge gegenüber. Die Differenzierung zwischen Gesellschaftern mit inländischem und solchen mit ausländischem Sitz stehe jedoch mit dem Regelungszweck, der Unterrichtung der Gesellschafter, in keinerlei sachlichem Zusammenhang. Die Bestimmung des § 32 DSG sei daher auch aus diesem Grund gleichheitswidrig.
Der VfGH teilt diese von der bf. Gesellschaft hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs 1 bis 3 DSG geäußerten Bedenken nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH widerspricht ein Gesetz dann dem Gleichheitssatz, wenn die getroffene Regelung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Jede unsachliche Unterscheidung ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitsrechtes verfassungswidrig. Der VfGH ist jedoch der Ansicht, daß es nicht unsachlich ist, wenn das Gesetz die Überlassung, das ist jedes Verbringen von automationsunterstützt verarbeiteten Daten aus Österreich durch private Rechtsträger in das Ausland, einer Genehmigung durch die Datenschutzkommission vorbehält, sofern nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs 2 DSG gegeben sind, während die Übermittlung derartiger Daten im Inland einer Genehmigung nicht bedarf. Die gesetzlich vorgesehene behördliche Genehmigung hat den sachlich offensichtlich gerechtfertigten Zweck, daß durch die Überlassung von automationsunterstützt verarbeiteten Daten aus Österreich in das Ausland das in Österreich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz nicht durch Überlassung von Daten in das Ausland preisgegeben werden kann. Die bf. Gesellschaft äußert selbst nicht die Ansicht, daß die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung gemäß § 32 Abs 3 DSG zu erteilen ist, an sich unsachlich seien. Sie ist vielmehr der Auffassung, daß eine solche Genehmigung im Gesetz dann nicht vorzusehen wäre, wenn eine Gesellschaft ihre Gesellschafter mit dem Sitz im Ausland entsprechend den Gesetzen informiert. Es kann aber nicht als unsachlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber, wie die Behörde annimmt, auch eine solche im Gesetz vorgesehene Information der Gesellschafter der Genehmigungspflicht unterwirft, wenn sie durch Überlassung von automationsunterstützt verarbeiteten Daten in das Ausland erfolgt. Der von der bf. Gesellschaft vorgenommene Vergleich mit der Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat geht schon deshalb fehl, weil der Betriebsrat seinen Sitz im Inland hat.
2. Die bf. Gesellschaft macht auch geltend, § 32 DSG verstoße gegen Art 13 StGG iVm. Art 10 MRK. Dieser stehe wohl unter Gesetzesvorbehalt, ermächtige jedoch nicht zu beliebigen Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit. Art 10 Abs 2 MRK habe einen "neuen Typus von Gesetzesvorbehalten" gebracht, der Einschränkungen nur zum Schutz taxativ aufgezählter Rechtsgüter zulasse und der inhaltlich "die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit verankert" (Rosenzweig, EuGRZ 1978, 467 ff.). Art 10 Abs 2 MRK lasse wohl Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu, jedoch nur insoweit, als dies in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich sei. Dadurch, daß der österreichische Gesetzgeber § 32 DSG so pauschal gefaßt bzw. daß die Datenschutzkommission diese Bestimmung so undifferenziert verstanden habe, daß selbst die gesellschaftsrechtlich gebotene Unterrichtung von Gesellschaftern unterbunden oder eingeschränkt würde, sei diese Regelung unverhältnismäßig und daher auch aus diesem weiteren Grund verfassungswidrig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist unter "Meinung" iS des Art 13 Abs 1 StGG die gedankliche, ein Werturteil enthaltende Stellungnahme zu irgendwelchen Fragen wissenschaftlicher, kultureller, wirtschaftlicher, technischer oder sonstiger Art zu verstehen, mag die Stellungnahme neu sein oder nur die von anderen bereits geäußerten Ansichten wiedergeben (VgSlg. 7498/1975). Die hier in Betracht kommenden Daten, um deren Überlassung in das Ausland es sich handelt, stellen keine Meinungsäußerungen iS des Art 13 StGG dar, sondern nur eine Wiedergabe von Sachverhalten.
Im Art 10 Abs 1 MRK dagegen schließt der Anspruch auf freie Meinungsäußerung audrücklich auch die Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Nach Abs 2 kann die Ausübung dieser Freiheiten bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft ua. im Interesse des Schutzes der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern.
Das DSG sieht vor, daß die Genehmigung unter anderem erteilt wird, wenn glaubhaft gemacht wird, daß durch die Überlassung von Daten in das Ausland schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden, weil andernfalls das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs 1 DSG beeinträchtigt werden könnte. Eine gesetzliche Bestimmung, wie sie in § 32 DSG getroffen ist, ist zum Schutze der Rechte der Betroffenen unentbehrlich, sofern die Überlassung der Daten in einen Staat erfolgen soll, in dem ein dem DSG vergleichbarer Datenschutz nicht Anwendung findet. Die Regelung des § 32 Abs 1 bis 3 DSG verletzt daher das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung einschließlich der freien Übermittlung von Nachrichten gemäß Art 10 MRK nicht.
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Abs 2 des § 32 DSG, in dem bestimmt wird, unter welchen Voraussetzungen die Überlassung von Daten in das Ausland keiner Genehmigung der Datenschutzkommission bedarf, bringt die bf. Gesellschaft keine Bedenken vor. Unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles sind beim VfGH derartige Bedenken auch nicht entstanden.
3. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere iVm einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung, VfSlg. 9187/1981).
Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf die Ausführung, für den Fall der Überlassung von Arbeitnehmerdaten an die Alleingesellschafterin in der Schweiz habe eine Glaubhaftmachung iS des § 32 Abs 3 Z 3 DSG, daß durch die Überlassung von Daten in das Ausland schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden, nur für den Fall als erbracht angesehen werden können, daß eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Betroffenen gemäß § 18 Abs 1 Z 1 DSG vorliege.
Die bf. Gesellschaft hat im Verwaltungsverfahren nicht glaubhaft gemacht, daß durch die Überlassung der Arbeitnehmerdaten in das Ausland schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (§32 Abs 3 Z 3 DSG). Nach der Aktenlage hat die bel. Beh. der bf. Gesellschaft vor Erlassung des angefochtenen Bescheides angekündigt, daß sie für die Erteilung der Genehmigung hinsichtlich der Daten der Arbeitnehmer die Zustimmung der Betroffenen für erforderlich erachte. Die bel. Beh. konnte auch, ohne den Bescheid mit Willkür zu belasten, davon ausgehen, daß in der Schweiz ein entsprechender Datenschutz nicht besteht.
Ein Fehlverhalten der bel. Beh., das in die Verfassungssphäre reicht, liegt daher nicht vor.
Die Prüfung, ob die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, obliegt nicht dem VfGH sondern gemäß Art 129 iVm Art 133 und 144 B-VG dem VwGH.
Die bf. Gesellschaft ist in dem von ihr geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht verletzt worden.
4. Die bf. Gesellschaft behauptet weiters, in ihrem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt worden zu sein.
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung liegt mit Rücksicht auf den in Art 6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nur vor, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne daß ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit beschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige V in denkunmöglicher Weise angewendet worden ist (vgl. VfSlg. 8482/1979).
Durch den angefochtenen Bescheid wird jedoch niemandem der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung verwehrt. Der durch den angefochtenen Bescheid vollzogene Eingriff ist nicht derart, daß er einem Verwehren der Erwerbsbetätigung gleichzuhalten wäre. Aus diesem Grunde liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nicht vor (vgl. VfSlg. 8309/1978).
5. Im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sieht sich die bf. Gesellschaft durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt. Diese Behauptung trifft, wie sich aus III.1. ergibt, nicht zu.
6. Die Beschwerde äußert weiters die Auffassung, daß für den Fall der Aufhebung der präjudiziellen Bestimmung des § 32 DSG der angefochtene Bescheid gesetzlos ergangen wäre. Diesfalls wäre sie in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt.
Ist § 32 DSG unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles verfassungsgesetzlich unbedenklich, liegt die von der bf. Gesellschaft für den Fall seiner Aufhebung behauptete Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht vor.
7. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist im Verfahren vor dem VfGH nicht hervorgekommen. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides ist die bf. Gesellschaft auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
8. Die Beschwerde war daher, insofern in ihr der Antrag gestellt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, soweit mit ihm über die Überlassung von Daten von Arbeitnehmern in das Ausland entschieden wurde, abzuweisen und antragsgemäß unter Hinweis auf § 36 Abs 4 DSG dem VwGH zur Entscheidung darüber abzutreten, ob die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.