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OGH vom 25.11.2015, 13Os20/15p

OGH vom 25.11.2015, 13Os20/15p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Mag. Martin M***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2 lit b, 38 Abs 1 lit a (aF) FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag. Martin M*****, Lucie H*****, Franz S***** und Markus K***** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 27 Hv 26/13d 185, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mag. Martin M*****, Lucie H*****, Franz S***** und Markus K***** im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 13 Os 42/12v) jeweils mehrerer (richtig:) Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2 lit b, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 (Franz S***** iVm § 11 dritter Fall FinStrG) schuldig erkannt.

Danach haben im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Innsbruck gewerbsmäßig Mag. Martin M*****, Lucie H***** und Markus K***** in einverständlichem Zusammenwirken sowie Franz S***** als Beitragstäter, der die Anmeldung von Arbeitnehmern des Unternehmens G***** s.r.o bei der gesetzlichen Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigte durchführte, für die Monate Jänner 2006 bis März 2007 jeweils am „16.“ (richtig [vgl US 68]: 15.) des Folgemonats vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer um 87.516,36 Euro und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen um 30.109,87 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Hingegen wurden die Angeklagten von dem weiteren Vorwurf, das im Schuldspruch umschriebene Verhalten auch „für das Jahr 2005“ gesetzt und dadurch eine Verkürzung an Lohnsteuer um 61.894,68 Euro und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen um 9.066,06 Euro bewirkt zu haben verfehlt, aber unschädlich auch von der rechtlichen Kategorie (RIS-Justiz RS0120128) und „gemäß § 259 Z 3 StPO“ (anstelle von § 214 FinStrG; dazu RIS-Justiz RS0114396 [T1]) freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Ihre dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden stützen alle Angeklagten auf Z 5 und 9 lit a, Mag. Martin M*****, Lucie H***** und Markus K***** überdies auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO.

Zu den allen Angeklagten gemeinsamen Beschwerdeargumenten:

Nominell aus Z 9 lit a machen die Beschwerdeführer geltend, das angefochtene Urteil widerspreche dem im ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen Erkenntnis. Dort sei nämlich davon ausgegangen worden, dass auch schon im Jahr 2005 eine Betriebsstätte der G***** s.r.o (fortan: G*****) in Österreich bestanden habe, während Selbiges nunmehr als nicht erweislich angesehen worden sei. Diese Diskrepanz habe bezogen auf ein und denselben Zeitraum (rechtskräftige) Schuldsprüche wegen Verbrechen des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 153d Abs 1, Abs 2 StGB, aber Freisprüche vom Vorwurf der Verkürzung an Lohnsteuer und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im angefochtenen Urteil zur Folge.

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerden solcherart gegen jene Feststellungen des angefochtenen Urteils wenden, auf die das Erstgericht die Freisprüche der Angeklagten stützte, sind sie nicht zu deren Vorteil ausgeführt.

Die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 23 Hv 62/08m 125, enthaltenen Schuldsprüche wiederum, die aufgrund des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 13 Os 42/12v (ON 151 der Hv Akten) - bereits in Rechtskraft erwuchsen, sind nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens. Über die zugleich mit den Nichtigkeitsbeschwerden gestellten Anträge der (hier Angeklagten und dort) Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 353 Z 3 StPO wird das Erstgericht zu befinden haben (zum Ganzen vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 441; RIS-Justiz RS0099391 [insbesondere T 5]).

Die Konstatierungen zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags stützten die Tatrichter auf das Gutachten eines (zur Klärung des Ausmaßes der Abgabenverkürzung beigezogenen) Sachverständigen aus dem Fach des Steuer- und Rechnungswesens (ON 68) und legten dar, warum sie der den Feststellungen zugrunde gelegten Kalkulationsvariante des Experten folgten (US 62 f).

Eine offenbar unzureichende, also Gesetzen der Logik oder grundlegenden Erfahrungswerten widersprechende Begründung ist daran der weiteren Beschwerdekritik (nominell auch Z 9 lit a, inhaltlich nur [Z 11 iVm] Z 5 vierter Fall) zuwider nicht auszumachen (vgl RIS Justiz RS0099508, RS0119301).

Die Beschwerdeführer vermissen Feststellungen (teils nominell verfehlt auch Z 4 und 5, der Sache nach nur Z 9 lit a) zur „Höhe des lohnsteuerpflichtigen Einkommens jedes einzelnen Dienstnehmers“ des genannten Unternehmens, ferner darüber, „wie sich der dem Spruch zu entnehmende Betrag von insgesamt 117.626,23 Euro“ zusammensetzt, und dazu, „welcher Dienstnehmer, für welchen Zeitraum, welcher Beschäftigung in welchem Ausmaß nachging und welcher Fehlbetrag sich daraus ergibt“.

Weshalb solche Feststellungen für die rechtliche Beurteilung erforderlich sein sollten, wird aber nicht erklärt (siehe jedoch RIS Justiz RS0116569).

Hinzugefügt sei, dass ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG durch dort pönalisiertes Verhalten in Bezug auf einen Entrichtungszeitraum begangen wird, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Abgabenart und nicht etwa hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) eine selbständige Tat vorliegt ( Lässig in WK 2 Vor FinStrG Rz 10 mwN). Der strafbestimmende Wertbetrag (hier: 117.626,23 Euro) wiederum ist eine - außerhalb des jeweiligen Tatbestands gelegene reine Rechengröße, die für die Abgrenzung zwischen finanzstrafbehördlicher und gerichtlicher Zuständigkeit (§ 53 FinStrG) von Bedeutung ist und den Strafrahmen (§§ 21 Abs 2 dritter Satz, 33 Abs 5, 38 Abs 1 FinStrG) determiniert (vgl Lässig in WK 2 Vor FinStrG Rz 19 ff mwN). Der von den Rechtsmittelwerbern geforderten Aufschlüsselung dieser Summe auf Feststellungsebene bedarf es daher nicht. Dass es in jedem einzelnen der Monate Jänner 2006 bis März 2007 zu (mehr als „null“ betragenden) Verkürzungen kam wird mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt (US 13).

Zu den Verfahrensrügen (Z 4):

In der Hauptverhandlung stellte M***** den Antrag auf „Einholung bzw Ergänzung des vorliegenden buchhalterischen Gutachtens unter den alternativen Prämissen, dass keine Betriebsstätte in Österreich gegeben war und ein Auslandssachverhalt nicht vorgetäuscht wurde, zum Beweis dafür, dass die Angeklagten weder Abgabenbeträge verkürzt noch Sozialversicherungsbeiträge betrügerisch vorenthalten haben“ (ON 180 S 7, 184 S 35 iVm ON 179 S 5 verso). H***** und K***** erklärten, sich diesem Antrag anzuschließen (ON 180 S 7, 184 S 35).

Durch seine Abweisung wurden den Verfahrensrügen (Z 4) der drei genannten Angeklagten zuwider Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Da nämlich das Erstgericht von einer (die rechtliche Annahme des Bestehens einer Betriebsstätte [§ 81 Abs 1 EStG] im Inland tragenden und damit) den „alternativen Prämissen“ des Antrags just entgegengesetzten Tatsachengrundlage ausging (US 12 f), fehlte es der begehrten Beweisaufnahme (schon) an der geforderten Erheblichkeit (RIS Justiz RS0099721; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 342). Die mit dem Antrag verbundene Forderung, es werde „insbesondere“ „zu erheben sein“, „wo welcher Arbeiter in welchem Ausmaß gearbeitet hat“ (ON 184 S 35), entspricht nicht den Voraussetzungen eines Beweisantrags (§ 55 Abs 1 StPO; vgl RIS Justiz RS0118060), ist ihr doch weder die Angabe eines Beweismittels noch ein konkretes Beweisthema noch ein Vorbringen darüber zu entnehmen, inwieweit die relevierten Umstände für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung seien ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 327).

Den Beweisantrag ergänzende Beschwerde-argumente haben mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.

Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. Martin M*****:

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht habe Angaben der Zeugin L***** und eine im Rechtsmittel prozessordnungswidrig ohne Benennung der Fundstelle in den umfangreichen Akten (RIS Justiz RS0124172) referierte - Bekundung der Zeugin Ma***** übergangen, wonach Erstere nur drei Monate (ON 184 S 33; ON 112 S 13) und Letztere bloß wenige Wochen lang für die G***** in Innsbruck tätig gewesen sei. Entgegen dem Beschwerdeeinwand (Z 5 zweiter Fall) stehen weder diese noch jene vom Schöffengericht überdies gar wohl erwogene (US 38 ff, 60 bis 63) Aussage in erörterungsbedürftigem Widerspruch zu den Schuldspruch tragenden Feststellungen (US 12 f).

Diese stützte das Erstgericht dem Vorwurf „unzureichender“ Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider - keineswegs „lediglich pauschal auf das im Verfahren eingeholte buchhalterische Sachverständigengutachten“. Es leitete sie vielmehr - frei von Verstößen gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte aus einer vernetzten Betrachtung der Verfahrensergebnisse sowie daraus ab, dass die G***** jene Arbeitnehmer, die in den Berechnungen des Sachverständigen Berücksichtigung fanden, bei der Tiroler Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet hatte, was einen Beschäftigungsort in Österreich voraussetze (US 67 f; vgl §§ 1, 3 Abs 1, 30 Abs 2 ASVG).

Die im Rechtsmittel relevierten Angaben der Zeugin J***** zur Mitarbeiterstruktur der G***** (ON 184 S 5 ff) überging das Erstgericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Z 5 zweiter Fall) dabei keineswegs (US 49 ff, 67).

Inwieweit die Bekundung des als Zeugen vernommenen Finanzbeamten P*****, nicht er selbst (sondern der zuständige Sachbearbeiter) habe „die entsprechenden Erhebungen durchgeführt“; er wisse nicht, „wo diese Dienstnehmer tatsächlich gearbeitet haben“ (ON 184 S 14 f), und welche angeblich unerörtert gebliebenen (siehe aber US 33 ff) Aussagen des Zeugen Ga***** den bekämpften Feststellungen in welcher Hinsicht entgegenstehen sollen (Z 5 zweiter Fall), sagt die Beschwerde nicht.

Zu den weiteren (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Lucie H***** und des Markus K*****:

Die von den Rechtsrügen (Z 9 lit a) vermissten Feststellungen zur auf eine Verkürzung von Abgaben bezogenen Wissenskomponente finden sich auf US 13 f, werden somit von den Beschwerden übergangen (siehe aber RIS Justiz RS0099810).

Entgegen den Mängelrügen (Z 5) stellt die beanstandete (teils wörtliche) Übernahme von Passagen aus dem erstinstanzlichen Urteil des ersten Rechtsgangs keinen Begründungsmangel her (RIS Justiz RS0115236).

Nach den Urteilskonstatierungen trafen obwohl ab H***** als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin fungierte M***** und K***** im gesamten Tatzeitraum die „unternehmensrelevanten Entscheidungen“ in der G*****. Dabei wurden sie aber von H***** unterstützt (US 12, 59), die unter anderem die „Grundaufzeichnungen für die Lohnberechnung“ führte (US 22). Bei den vom Schuldspruch erfassten Handlungen „wirkte“ H***** ferner mit M***** und K***** „zusammen“, indem sie „speziell bei diversen Behördengängen in Tschechien dolmetschte“, Sekretärinnen Aufträge erteilte, „Listen über die Angestellten“ erstellte und „Daten“ übermittelte (US 14).

Weshalb darüber hinausgehende „konkrete Feststellungen“ zu ihrer „Rolle“ erforderlich sein sollten, macht diese Beschwerdeführerin (nominell aus Z 5, inhaltlich eine Rechtsrüge) nicht klar.

Bleibt anzumerken, dass angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (RIS Justiz RS0117604) im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden dahinstehen kann, ob die Genannte als unmittelbare Täterin (§ 11 erster Fall FinStrG) oder als Beitragstäterin (§ 11 dritter Fall FinStrG) anzusehen ist.

Die Beschwerdekritik, das Erstgericht sei Feststellungen zu den „Handlungen, die zu eben jener Verkürzung an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen geführt haben“ und die „Beantwortung der Frage schuldig“ geblieben, „weshalb und in welchem Ausmaß“ Abgabenverpflichtungen entstanden seien (nominell Z 5, inhaltlich Z 9 lit a), setzt sich über die genau dazu getroffenen tatrichterlichen Konstatierungen (US 12 f) hinweg.

Mit der Behauptung des Fehlens von Rechtsausführungen, etwa dazu, „ob und welches Ausmaß der Beschäftigung in Österreich eine entsprechende Steuerpflicht auslöst“, wird weder ein Begründungsmangel (Z 5) noch sonst ein Nichtigkeitsgrund dargetan (RIS-Justiz RS0098676).

Hinzugefügt sei, dass der Urteilssachverhalt, wonach die (in der Tschechischen Republik protokollierte) G***** im festgestellten Zeitraum eine ortsfeste Einrichtung („Betriebsstätte“ iSd § 81 Abs 1 EStG) in Innsbruck unterhielt, von der aus sie im Inland zahlreiche Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Österreich beschäftigte (US 12 f), die vom Schöffengericht als verletzt erachteten abgabenrechtlichen Pflichten gar wohl entstehen ließ (zur Lohnsteuer: §§ 1 Abs 2, 47 Abs 1, 76, 79 Abs 1 EStG; zu den Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen: §§ 41 Abs 1, 43 Abs 1 FLAG; vgl Art 5 und Art 15 Abs 1 DBA CSSR BGBl 1979/34 [das im Hinblick auf BGBl III 1997/123 und Art 27 DBA Tschechien BGBl III 2007/39 zur Tatzeit im Verhältnis zur Tschechischen Republik in Geltung stand]).

Dem Vorwurf der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) zuwider ist nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 419) für alle Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar, dass die (jeweilige) Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung eine (vgl US 63: „über den langen Tatzeitraum“) fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (US 14).

Weshalb es darüber hinaus noch der Feststellungen zu einer „Bereicherung“ und dazu bedurft haben soll, „wie die einzelnen Angeklagten“ „am betrügerischen Verkürzen von Steuern und Abgaben partizipiert haben“ (nominell Z 4 und 5, inhaltlich Z 9 lit a), legen die Beschwerdeführer nicht dar (siehe aber RIS Justiz RS0116565).

Das übrige, nominell teils aus Z 4, teils aus Z 5 erhobene Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, aus losgelöst vom Akteninhalt (siehe aber RIS Justiz RS0117446) und ohne an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (siehe aber RIS Justiz RS0119370) eigenständig entwickelten Spekulationen, Interpretationen und (bloßen) Rechtsbehauptungen (siehe aber RIS Justiz RS0116565) von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse zu ziehen. Die darauf gestützte Urteilskritik versäumt es, einen der Anfechtungskategorie auch nur irgendeines Nichtigkeitsgrundes unterliegenden Sachverhalt deutlich und bestimmt zu bezeichnen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Sie verliert sich vielmehr in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Franz S*****:

Nominell teils aus Z 5, inhaltlich nur aus Z 9 lit a vermisst die Beschwerde vom Schöffengericht jedoch getroffene (US 12 bis 14) Feststellungen zu jenen Tathandlungen, die „zu Verkürzungen an LSt bzw DB geführt“ haben. Weiters fordert sie die den erstgerichtlichen Konstatierungen zum subjektiven Handlungselement (US 14) entgegengesetzte Feststellung ein, der Beschwerdeführer habe (zusammengefasst) „nicht wissentlich“ unrichtige Anmeldungen von Dienstnehmern der G***** zur gesetzlichen Sozialversicherung vorgenommen.

Indem sie solcherart vom Urteilssachverhalt abweicht, bringt sie den geltend gemachten (materiellen) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS Justiz RS0099810, RS0118580 [T14]).

Weshalb im Fall der weiters (nominell aus Z 9 lit a) reklamierten Feststellung, der Nichtigkeitswerber habe „bei Übernahme des Mandats“ für die G***** im Jahr 2005 „das Vorliegen einer Betriebsstätte in Österreich“ mit dem Ergebnis „geprüft“, dass eine solche „nicht bestanden“ habe, auch in Betreff der auf Zeiträume ab Jänner 2006 bezogenen Tatvorwürfe „ein Freispruch erfolgen müssen“ hätte, lässt die Beschwerde im Dunkeln.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00020.15P.1125.000