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OGH vom 26.02.2015, 8ObA8/15g

OGH vom 26.02.2015, 8ObA8/15g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Johann Schneller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** F***** W*****, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** W*****, vertreten durch Mag. Johannes Zach, Rechtsanwalt in Weigelsdorf, wegen 19.180 EUR netto abzüglich 2.700 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 113/14z 22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG,§ 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Beklagte stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass die für die Verjährung geltenden Vorschriften und Grundsätze auf die Ausschlussfristen des Arbeitsrechts analog anzuwenden sind (RIS Justiz RS0029716). Die Frage ob Präklusion der Ansprüche eingetreten ist, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (vgl 9 ObA 37/99b; 8 ObA 36/12w).

Wenn die Vorinstanzen die am eingebrachte Klage für fristwahrend erachtet haben, weil der Ablauf der Präklusionsfrist für die am fällig gewordene Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von drei Monaten durch die festgestellten Vergleichsverhandlungen, insbesondere das am vom Obmann des Beklagten unterbreitete Angebot, gehemmt worden sei, ist dies keineswegs unvertretbar. Der Beklagte kann den seiner eigenen Sphäre zurechenbaren Umstand, dass sein Obmann erst ab wieder für eine Antwort erreichbar war, nicht dem Kläger als Versäumnis zur Last legen.

Soweit die Revision überhaupt von einem „Ende der Parteiengespräche“ bereits am ausgehen will, weicht sie unzulässig von den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ab.

Auf den zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts, dass eine Präklusion gemäß § 1162d ABGB bzw § 34 AngG ausschließlich die für Juli 2013 gebührende Kündigungsentschädigung betreffen hätte können, weil sämtliche Ansprüche des Klägers bis einschließlich Juni 2013 im Verfahren anerkannt wurden und die sechsmonatige Präklusionsfrist ab Ende August 2013 bei Klagseinbringung noch nicht abgelaufen war, kommt die Revision nicht mehr zurück.

2. Auch die Beantwortung der Frage, ob eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus (RIS Justiz RS0042828 [T35]; RS0044273 [T61]). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten nicht die in der Berufung erhobene Behauptung trägt, der Obmann des Beklagten habe die strittige Prämienvereinbarung mit dem Kläger zwar abgeschlossen, aber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, ist nicht korrekturbedürftig.

3. Die Vorinstanzen haben die zwischen den Streitteilen vereinbarten monatlichen Leistungen auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und ohne aufzugreifenden Rechtsirrtum als Entgelt und nicht als (echte) Aufwandsentschädigung qualifiziert.

4. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die im Rechtsmittel als solche angeführt wurden (RIS Justiz RS0107501).

Die in der Revision behandelten Rechtsfragen erfüllen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht. Darauf, ob die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen möglicherweise aus anderen Gründen (§ 31 Abs 1 AngG) einer Überprüfung würdig gewesen wäre, kommt es nicht an, wenn diese Gründe vom Revisionswerber nicht geltend gemacht wurden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00008.15G.0226.000