OGH vom 16.07.2004, 8Ob68/04i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Cornelia S*****, vertreten durch Dr. Heribert Schar, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 13/04i-8, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 236 AußStrG verlangt als materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Allgemein gültige Ausführungen, unter welchen Umständen solche Anhaltspunkte gegeben sind, sind nicht möglich. Diese Frage kann - wie die Rekurswerberin selbst einräumt - immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden; sie kann daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht rechtfertigen.
Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht die Rede sein. Dass vor mehreren Jahren Sachwalterschaftsverfahren eingestellt bzw nur im Hinblick auf ein anhängiges Gerichtsverfahren als erforderlich erachtet wurden, widerlegt die eingehenden Ausführungen des Rekursgerichtes über den derzeitigen Zustand der Betroffenen und die Notwendigkeit, ihre Hilfsbedürftigkeit durch weitere Verfahrensschritte zu klären, nicht.