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OGH vom 28.02.2012, 8ObA8/12b

OGH vom 28.02.2012, 8ObA8/12b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** regGenmbH, *****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Kremslehner Milchram Ehm Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 396,57 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 95/11z 20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 48 Cga 36/11h 13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Revision werden die Entscheidungen der Vorinstanzen und das diesen vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben.

Die Klage wird wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die Beklagte ist im Anlassfall Drittschuldnerin, die dem Verpflichteten monatliche Pensionsbezüge schuldet. Der Klägerin wurde im zugrunde liegenden Exekutionsverfahren als betreibender Gläubigerin zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 16.395,51 EUR samt Nebengebühren die Exekution des Pensionsbezugs des Verpflichteten bewilligt. Die Exekutionsbewilligung wurde der Beklagten am zugestellt. In der Drittschuldnererklärung vom wurde der Leistungsanspruch des Verpflichteten mit monatlich 1.345,59 EUR zuzüglich Sonderzahlungen in den Monaten April und September bekannt gegeben. Die Exekution wurde von der Drittschuldnerin erstmals beim Pensionsbezug für Februar 2011 berücksichtigt. Die Kosten für die Drittschuldnererklärung wurden von dieser ersten Überweisung an die Klägerin einbehalten. Den Abzug vom Pensionsbezug für Jänner 2011 hat die Beklagte deshalb nicht vorgenommen, weil der „Eingabeschluss“ für die Freigabe der Pensionen zur Anweisung über das von der Beklagten verwendete EDV System bereits für den festgelegt gewesen war. Nach dem Eingabeschluss ist ein manueller Eingriff in das EDV System nicht mehr möglich, um danach eingelangte Pfändungen noch für den laufenden Monat zu berücksichtigen. Die Pensionen werden von den Sozialversicherungsträgern monatlich im Nachhinein zum Ersten des Folgemonats ausgezahlt (vgl § 104 Abs 2 ASVG).

Die Klägerin begehrte zunächst 751,98 EUR sA. In der Folge schränkte sie das Begehren auf 396,57 EUR sA an pfändbaren Pensionsbezügen für Jänner 2011 und Februar 2011 abzüglich der ersten Zahlung der Beklagten ein. Die Beklagte habe in der Drittschuldnererklärung den Pensionsanspruch des Verpflichteten bestätigt. Da die Pension monatlich im Nachhinein ausgezahlt werde, habe die Pfändung auch den pfändbaren Anteil der im Monat Jänner 2011 gebührenden Pension erfasst. Die Beklagte sei daher zur Überweisung der pfändbaren Pensionsanteile ab Jänner 2011 verpflichtet gewesen. Die interne Terminplanung der Beklagten stelle ein dieser selbst zur Last fallendes Risiko dar.

Die Beklagte entgegnete, dass für die monatlichen elektronischen bargeldlosen Überweisungen der Pensionen intern der „Eingabeschluss“ zu beachten sei. Zu diesen Stichtagen erfolge die elektronische Freigabe der Pensionen zur Anweisung. Das verwendete EDV System sei so programmiert, dass ab dem Eingabeschluss manuell nicht mehr zugegriffen werden könne. Eingabeschluss für die Jänner Pensionen sei bereits am gewesen, weshalb die Pfändung hinsichtlich des Pensionsbezugs für Jänner 2011 nicht mehr hätte berücksichtigt werden können.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da der Eingabeschluss bereits am abgelaufen gewesen sei, hätte die Beklagte die Exekutionsbewilligung erstmals bei der Februar Anweisung berücksichtigen können. Gemäß §§ 303a iVm 54b EO sei die Beklagte insgesamt nicht in Verzug geraten.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Gemäß § 294 Abs 1 EO erfolge die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten durch Pfändung und Überweisung. Die Pfändung geschehe dadurch, dass das Exekutionsgericht dem Drittschuldner verbiete, die iSd § 291a EO pfändbaren Bezüge an den Verpflichteten zu zahlen. Gemäß § 299 Abs 1 EO erstrecke sich das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben werde, auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge. Erst die rechtswirksame Zustellung des Zahlungsverbots samt Überweisungsauftrag löse die Verpflichtung des Drittschuldners aus, den im Überweisungsbeschluss genannten Betrag nach Maßgabe des Rechtsbestands der gepfändeten Forderung und des Eintritts ihrer Fälligkeit an den betreibenden Gläubiger zu zahlen. Im Fall einer nicht rechtsmissbräuchlichen Auszahlung des laufenden Bezugs an den Verpflichteten vorab der Zustellung des Zahlungsverbots treffe den Drittschuldner keine Leistungspflicht gegenüber dem betreibenden Gläubiger. Eine Handlungspflicht des Drittschuldners zur Rückgängigmachung einer Verfügung bestehe nach Auffassung des Berufungsgerichts nur dann, wenn die vorab der Zustellung des Zahlungsverbots getroffene Verfügung des Drittschuldners als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren oder dem Drittschuldner der Widerruf einer rechtmäßigen Verfügung ohne weiteres möglich und zumutbar sei. Das bundeseinheitliche Pensionsfreigabesystem der Sozialversicherungsträger samt Zugriffssperre diene der Sicherstellung der gesetzmäßigen Pensionsauszahlungen und stehe daher im allgemeinen Interesse, das das Einzelinteresse eines betreibenden Gläubigers übersteige. Eine Handlungspflicht des Sozialversicherungsträgers, einzelne bereits „bankmäßig freigegebene Pensionsanweisungen“ (teil )rückgängig zu machen, bestehe demnach nicht. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zu den Handlungspflichten eines Drittschuldners keine aktuelle höchstgerichtliche Judikatur bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Stattgebung des Klagebegehrens anstrebt. Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, die Revision zurückzuweisen, in eventu dieser den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Für die zugrunde liegende Klage ist der Rechtsweg nicht zulässig.

1. Die Klägerin (betreibende Gläubigerin im Exekutionsverfahren) nimmt den beklagten Sozialversicherungsträger als Drittschuldner in Anspruch. Die (nach Pfändung und Überweisung) geltend gemachte Forderung bezieht sich auf den monatlichen Pensionsbezug des Verpflichteten. Konkret ist strittig, ob sich die Wirkungen der Pfändung auf die Pension für Jänner 2011 erstrecken, zumal das Zahlungsverbot der Beklagten am zugestellt wurde, während der interne „Eingabeschluss“ für die Freigabe der Pensionsanweisungen im EDV System der Beklagten (nicht gleichzusetzen mit der Erteilung des Überweisungsauftrags durch die Beklagte an ihre Banken) bereits für festgelegt war.

2. Mit ihrem Klagehauptbegehren begehrte die Klägerin somit von der Beklagten als Drittschuldnerin die Auszahlung der gesetzlichen Pension des Verpflichteten, deren Pfändung und Überweisung ihr gerichtlich bewilligt wurde. Dieser Zahlungsanspruch ist öffentlich rechtlicher Natur. Damit stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs, wobei zu beachten ist, dass die beiden Vorinstanzen von der Zulässigkeit des Rechtswegs ausgegangen sind, ohne diese Frage zu thematisieren.

Haben sich die Vorinstanzen wie hier weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen mit der Unzulässigkeit des Rechtswegs auseinandergesetzt, so wurde über diese Frage noch nicht bindend entschieden (RIS Justiz RS0046249). Da die bloß implizite Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs nur durch meritorische Behandlung des Begehrens demnach nicht für die Annahme einer Entscheidung mit bindender Wirkung ausreicht, ist dem Obersten Gerichtshof die amtswegige Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht verwehrt (RIS Justiz RS0039857).

3.1 Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgebend (RIS Justiz RS0045584; RS0005896). Das Vorbringen des Beklagten ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ohne Bedeutung und kann nur insoweit herangezogen werden, als dadurch das Klagsvorbringen verdeutlicht wird (RIS Justiz RS0045584 [T44 und T 57]; 4 Ob 131/09g). Außerdem ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs die Natur des geltend gemachten Anspruchs und nicht die Beschaffenheit seines Rechtsgrundes maßgebend (RIS Justiz RS0045644).

3.2 Durch die Pfändung einer Forderung wird die Natur des Anspruchs nicht verändert. Vielmehr berechtigt die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger gemäß § 308 EO lediglich dazu, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Ein öffentlich rechtlicher Anspruch, wie ein gepfändeter gesetzlicher Pensionsanspruch, wird durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem solchen privatrechtlicher Natur (RIS Justiz RS0003861).

Die Überprüfung der Auszahlung einer bereits zuerkannten, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Pensionsleistung ist auch keine Leistungssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. Bei der Streitigkeit über die Auszahlung bzw die Höhe des pfändbaren Teils einer bereits festgestellten Pensions bzw Versicherungsleistung geht es vielmehr allein um die Frage, an wen die Pensionsleistung zur Gänze oder zum Teil erbracht werden soll, also um Auszahlungsmodalitäten (RIS Justiz RS0003883). Dies gilt nicht nur für den Anspruch auf Auszahlung einer zuerkannten Leistung an den Versicherten, sondern insbesondere auch dann, wenn sich aufgrund von Abtretungen, Verpfändungen oder Pfändungen die Berechtigung zur Empfangnahme von Leistungen ändert und darüber Streit besteht, an wen die Leistung auszuzahlen ist. Seit der ASGG Novelle 1994 (BGBl 1994/624) beruft sich der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang darauf, dass die leistungszuerkennenden Bescheide der Sozialversicherungsträger in § 1 Z 11 EO als Exekutionstitel genannt sind und daher der Rechtsschutz des Auszahlungsgläubigers zur Durchsetzung der Auszahlung ausreichend gewährleistet ist (RIS Justiz RS0085474; 8 ObA 53/09s, Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 2 § 65 ASGG Rz 10).

3.3 Beim Begehren des Überweisungsgläubigers um Auszahlung der Pension des Verpflichteten handelt es sich auch nicht um eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 iVm § 52 Z 2 ASGG. Eine solche könnte nur vorliegen, wenn die Drittschuldnerklage des Überweisungsgläubigers gegen den Arbeitgeber des Verpflichteten gerichtet wäre. Daran könnte auch das Argument, dass eine Pensionsleistung den Ersatz für das im Arbeitsprozess erzielte Arbeitseinkommen darstelle, nichts ändern (vgl RIS Justiz RS0003900; 9 ObA 62/89).

4. Da die vorliegende Rechtssache der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte entzogen ist, waren die Urteile der Vorinstanzen samt dem Verfahren als nichtig aufzuheben. Die Klage war wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO. Die Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens trotz Nichtigkeit trifft beide Parteien.