OGH vom 23.02.2018, 8Ob67/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj C***** S*****, geboren am ***** 2012, wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter MMag. Dr. V***** H*****, vertreten durch Mag. Sabine Zambai, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 52 R 58/16k-129, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin behauptet Mängel des zweitinstanzlichen Verfahrens, wendet sich inhaltlich aber lediglich gegen die fachliche Richtigkeit der in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten und die Vollständigkeit der Beweisaufnahmen, insbesondere ob weitere Stellungnahmen und Gutachten einzubeziehen gewesen wären. Mit diesen Ausführungen kann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht begründet werden.
Der Oberste Gerichtshof ist – wie der Revisionsrekurs selbst zugesteht – auch im Verfahren außer Streitsachen keine Tatsacheninstanz. Behauptete, aber vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz, können mit Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0030748 und RS0050037), ebenso ist auch die Überprüfung der Beweiswürdigung dem Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0043320; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 66 Rz 2).
Einen konkreten Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer Durchbrechung dieses Grundsatzes im Einzelfall zur Wahrung des Kindeswohls (RIS-Justiz RS0030748 [T2]; 6 Ob 69/07a mwN) zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00067.17M.0223.000 |
Schlagworte: | ;Familienrecht; |
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