OGH vom 07.07.2015, 11Os77/15f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zechner als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 35 Hv 118/14v 52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander B***** der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (I./) und der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er in V*****
I./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar
1./ am Gewahrsamsträgern der E***** Brieflose und vier Getränkedosen;
2./ in der Nacht zum Gewahrsamsträgern der H***** GmbH 500 Euro durch Aufbrechen eines Behältnisses;
II./ in der Nacht zum ohne Einwilligung des Eigentümers an dem Betriebsgebäude der P***** GmbH Co KG eine Feuersbrunst verursacht, indem er einen neben Gasflaschen abgelegten Papierstapel in Brand setzte, wodurch der Lager- und Zugangsbereich zur Gänze zerstört und der weitere Hallenbereich durch Hitzeeinwirkung sowie Rauch- und Rußniederschlag schwer beschädigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider besteht zwischen der Urteilsannahme, der Angeklagte habe die Örtlichkeiten gekannt (US 4), und der Wertung seiner Verantwortung, kein Licht gemacht und deshalb die beiden Gasflaschen nicht gesehen zu haben, als Schutzbehauptung (US 7), kein unauflösbarer Widerspruch im Sinn des dritten Falls der Z 5 (RIS Justiz RS0119089).
Mit der Behauptung, die vom Erstgericht gegen die leugnende Verantwortung in Ansehung der Verursachung eines ausgedehnten Schadenfeuers ins Treffen geführten Argumente gingen über das Niveau unstatthafter Vermutungen zu Lasten des Angeklagten nicht hinaus (Z 5 vierter Fall), beschränkt sich die Beschwerde in Wahrheit auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren in dieser Form unzulässige Beweiswürdigungskritik; der Zweifelsgrundsatz kann nicht Gegenstand der Mängelrüge sein (RIS Justiz RS0102162).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag unter Hinweis auf die vom Angeklagten in Abrede gestellte vorsätzliche Herbeiführung eines ausgedehnten Schadenfeuers beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu wecken. Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes sind nur Feststellungen, angesichts derer gemessen an allgemeinen Erfahrungs und Vernunftsätzen eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt (RIS Justiz RS0119583 [T2]), was hier nicht der Fall ist.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung. Der Beschwerdeführer muss von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarstellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§ 259, § 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS Justiz RS0099724, RS0099810; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 584).
Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der die Beschwerde eine Beurteilung des Tatgeschehens als Sachbeschädigung nach §§ 125 f StGB oder als fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 StGB anstrebt, ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie gerade nicht von den im Urteil getroffenen Feststellungen, insbesondere jenen zur subjektiven Tatseite ausgeht, sondern diese unter Bezugnahme auf die als unglaubwürdig verworfenen Angaben des Angeklagten schlicht bestreitet.
Die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) kritisiert die angesichts der vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe ihrer Auffassung nach - unverhältnismäßig hohe, „geradezu drakonische“ Strafe; solcherart beschränkt sie sich aber auf ein Berufungsvorbringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00077.15F.0707.000