OGH vom 22.10.2003, 9ObA63/03k

OGH vom 22.10.2003, 9ObA63/03k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl-Heinz P*****, Fabriksarbeiter, *****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Günther E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 768,89 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 13 Ra 3/03v-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 44 Cga 68/02i-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 266,69 (darin EUR 44,45 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die beklagte Partei aufgrund des Urlaubsübergenusses des Klägers Anspruch auf Rückerstattung zuviel ausbezahlten Urlaubsentgelts hat, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Soweit sich die Revisionswerberin auf listige Irreführung ihres Disponenten durch den Kläger beruft und daraus ableiten will, dass eine (analoge) Anwendung des § 10 Abs 1 dritter und vierter Satz UrlaubsG angezeigt sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt, vorsätzliches (listiges) Verhalten des Klägers nicht festgestellt werden konnte.

Es kann überdies fraglich sein, ob überhaupt ein relevantes Veranlassen des Irrtums der beklagten Partei durch den Kläger vorlag, wenn dieser, im Glauben, noch Urlaubsanspruch zu haben, lediglich seinen Urlaubswunsch an einen Vertreter der beklagten Partei herantrug. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Kläger damit beim Disponenten den Eindruck erweckte, einen Vorgriff auf die nächste Urlaubsperiode nehmen zu wollen, was durch die nachfolgende, zum Zeitpunkt der Urlaubsvereinbarung schon beabsichtigte Kündigung, nicht mehr möglich gewesen wäre, wurde ein solcher allfälliger Irrtum des Vertreters der beklagten Partei noch am selben Tag und somit rechtzeitig aufgeklärt. Dennoch erfolgte seitens der beklagten Partei bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Reaktion, etwa in Form einer Aufforderung des Klägers, seinen Dienst wieder anzutreten.

Selbst wenn man einen relevanten Irrtum der beklagten Partei annehmen wollte, kann sie ihren Rückforderungsanspruch nicht auf § 10 UrlaubsG stützen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist grundsätzlich nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch 1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder 2. verschuldete Entlassung. Daraus wird klar, dass dort, wo eine Rückforderung möglich ist, diese eindeutig pönalisierenden Charakter hat. Eine (analoge) Ausweitung auf Fälle "einfachen" Irrtums stünde somit nicht in Übereinstimmung mit der hier klar ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.