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OGH vom 16.06.2015, 14Os34/15d

OGH vom 16.06.2015, 14Os34/15d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Nezir S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall StGB, AZ 13 Hv 119/13w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag. Darja S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 8 Bs 18/14d, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Graz die Gebühren der Dolmetscherin Mag. Darja S***** für deren Übersetzungstätigkeit im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung am hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 GebAG) für eine begonnene Stunde, Gebühr für Mühewaltung (§ 54 Abs 1 Z 3 GebAG) für eine halbe Stunde, Reisekosten (§ 27 Abs 2 GebAG) und Telefonspesen (§ 31 Abs 1 Z 5 GebAG) antragsgemäß, jene für die Übersetzung von Schriftstücken (konkret von Auszügen aus den vom Berufungsgericht beigeschafften Urteilen des Kreisgerichts Maribor vom und des Obergerichts Maribor vom ; § 54 Abs 1 Z 4 GebAG) jedoch bloß mit der Hälfte des (für die Übersetzung von „26.110 [richtig:] Schriftzeichen [richtig:] von der slowenischen in die deutsche Sprache) in Höhe von 396,87 Euro geltend gemachten Anspruchs, also mit (rund) 198,44 Euro (jeweils exklusive 20 % USt).

Zur Begründung der (implizierten) Abweisung des Mehrbegehrens verwies das Oberlandesgericht zunächst auf die trotz Aufforderung gemäß § 39 Abs 1 dritter Satz GebAG (vgl die Note vom ) unterbliebene Bescheinigung der „aus der Papierform in automationsunterstütztem Wege gar nicht möglichen Ermittlung“ von 26.110 Schriftzeichen, die sich damit einer Überprüfung entziehe und auch in den insgesamt bloß 15 Seiten umfassenden beiden Urteilen keine Stütze finde. Zudem habe nach dem Inhalt des Protokolls über die Berufungsverhandlung bloß eine auszugsweise Übersetzung der Dokumente stattgefunden, eine wörtliche Übersetzung sei weder erforderlich, noch im Zeitraum der Anwesenheit der Dolmetscherin zu bewerkstelligen gewesen. Richtig sei, dass Mag. Darja S***** entsprechend einer gerichtlichen Aufforderung 25 Minuten vor Beginn der Berufungsverhandlung erschienen sei und in dieser Zeit die mündliche Übersetzung vorbereitet habe. Diese Tätigkeit sei jedoch einer schriftlichen Übersetzung eines Schriftstücks „während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung“ nicht gleichzuhalten, sondern durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten, weshalb die Hälfte der nach § 54 Abs 1 Z 4 GebAG (idF vor BGBl I 2014/40; vgl BS 2) geltend gemachten Gebühr angemessen sei.

Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mag. Darja S***** kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

§ 54 Abs 1 Z 4 GebAG erfasst nach dessen ausdrücklichem Wortlaut ausschließlich die Übersetzungen von Schriftstücken während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung .

Dass eine vollständige mit der Bezugnahme auf die (schriftliche) Übersetzung eines Schriftstücks (§ 54 Abs 1 Z 1 GebAG) unmissverständlich angesprochene - wörtliche Übersetzung der Dokumente in der Berufungsverhandlung stattgefunden hätte, wird in der (den Ausführungen der Dolmetscherin in der nach § 39 Abs 1 dritter Satz GebAG aufgetragenen Äußerung vom entsprechenden) Beschwerde nicht behauptet. Danach wurde deren Inhalt vielmehr „zusammengefasst vorgetragen“, nachdem die Dolmetscherin die Schriftstücke vor Beginn der Berufungsverhandlung „in vollem Umfang durchgelesen“ hatte.

Damit nicht im Widerspruch ergibt sich aus dem Protokoll über die Berufungsverhandlung, an dessen Richtigkeit ohne dass eine weitergehende Aufklärung im Sinn des § 89 Abs 5 StPO erforderlich gewesen wäre (vgl BS 2) kein Grund zu zweifeln besteht, dass die beiden Urteile „auszugsweise“, nämlich jeweils deren sieben Seiten und ½ Seite umfassender Urteilsspruch, übersetzt wurden (BS 2, Protokoll über die Berufungsverhandlung S 2).

Ausgehend von einem Gesamtumfang der in slowenischer Sprache verfassten Dokumente von 16 Seiten (inklusive einer einseitigen Übersendungsnote) erweist sich die vom Oberlandesgericht vorgenommene Reduktion der für deren Übersetzung in der Verhandlung geltend gemachten Gebühren um die Hälfte selbst unter Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens zu den darin enthaltenen Schriftzeichen (26.110 ohne Leerzeichen) als angemessen. Das den Umfang der Zeichen betreffende Beschwerdevorbringen bedarf daher keiner Erörterung.

Soweit die Beschwerdeführerin, unter Hinweis auf die durch ihre Vorgangsweise verursachte Zeitersparnis für das Gericht, die „analoge Anwendung“ des § 54 Abs 1 Z 4 GebAG fordert, fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Lücke als Voraussetzung einer Analogie (auf einfachgesetzlicher Ebene). Vielmehr lässt sich aus der Novellierung der Bestimmung mit Budgetbegleitgesetz BBG 2014, BGBl I 2014/40, unmissverständlich die Intention des Gesetzgebers entnehmen, Gebührenansprüche von Dolmetschern im Zusammenhang mit der Übersetzung von Schriftstücken im Gegensatz zur hier angestrebten Erweiterung einzuschränken (neben dem Wegfall eines Zuschlags für andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen, steht nunmehr für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 des § 54 Abs 1 GebAG nur noch die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zu, für den Fall bloßer Rückübersetzung eines in derselben Vernehmung oder Verhandlung angefertigten Schriftstücks wurde der Anspruch mit 20 Euro begrenzt).

Die Beschwerdebehauptung, in Fällen wie dem vorliegenden würde die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts zur „praktischen Nichtentlohnung“ führen, ist schon mit Blick auf die im GebAG insoweit lückenlos normierten Anspruchsgrundlagen nicht nachvollziehbar (vgl etwa § 54 Abs 1 Z 3 GebAG in Bezug auf Dolmetschertätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verhandlung [vgl dazu RIS Justiz RS0126040]; § 54 Abs 2 GebAG iVm § 36 GebAG bei hier gegebener - Erforderlichkeit des Studiums von Akten zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft; § 53 GebAG iVm § 32 Abs 1 GebAG bei bloßer Anwesenheit des Dolmetschers ohne Entfaltung von Dolmetschertätigkeit [etwa während der Beratung des Gerichts, während einer Verhandlung in Abwesenheit des fremdsprachigen Angeklagten oder vor einer etwa verspätet begonnenen Verhandlung; vgl dazu RIS Justiz RS0065374]).

Dass die Beschwerdeführerin vorliegend „die Zeit vom Bestellungstermin bis zum Beginn der Verhandlung, sohin die Zeit während der das Durchlesen der Unterlagen stattfand, weder als Zeitversäumnis, noch als Mühewaltung gesondert geltend gemacht hat“, ändert daran nichts (vgl dazu auch § 38 Abs 1 GebAG).

Insgesamt war daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00034.15D.0616.000