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OGH vom 28.06.2012, 11Os77/12v

OGH vom 28.06.2012, 11Os77/12v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz N***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 St 22/12h der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde des Fortführungswerbers Helmut K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 19 Bs 200/12v 3, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Schon gegen die Entscheidung eines Landesgerichts über einen Antrag eines Opfers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 196 Abs 3 StPO ein Rechtsmittel nicht zulässig. Daraus folgt mittels eines Größenschlusses, dass auch gegen einen notwendigerweise auf Zurückweisung der unzulässigen Beschwerde lautenden - Beschluss des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Die Strafprozessordnung kennt kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. § 87 Abs 1 StPO eröffnet nur in den dort genannten Fällen eine „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“. Soweit kein Rechtsmittelgericht mit anderen Worten kein gesetzlicher Richter besteht, ist auch keine Beschwerde zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist Beschwerdegericht (bloß) nach § 34 Abs 1 Z 3, Z 6 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO (RIS Justiz RS0124936; Fabrizy, StPO 10 § 34 Rz 1, GebAG § 41 Rz 1).

Die Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts war daher als unzulässig zurückzuweisen.