OGH vom 28.10.2013, 8Ob67/13f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in Rechtssache der klagenden Partei G***** S***** GmbH, *****, vertreten durch Czernich Hofstätter Guggenberger Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 16.406 EUR sA, über den Kostenbestimmungsantrag der beklagten Partei vom in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei unzuständig.
Der Antrag wird dem Erstgericht zur Entscheidung überwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der vorliegenden Rechtssache bestätigte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Zurückweisung der Klage mangels internationaler Zuständigkeit und sprach dem Beklagten die in dessen Revisionsrekursbeantwortung verzeichneten Kosten zu.
Mit seinem am unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gestellten Antrag begehrt der Beklagte den Ersatz weiterer Kosten, die ihm zwischen Juni 2012 und Februar 2013 für die Teilnahme seines Vertreters am Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof entstanden seien (§ 54 Abs 2 ZPO).
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig.
Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß § 54 Abs 2 ZPO sind auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie bloß Kosten höherer Instanzen betreffen. Nur dann, wenn das ergänzende Kostenverzeichnis bereits vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eingebracht worden wäre, hätte er darüber nachträglich im Wege eines Ergänzungsbeschlusses selbst entscheiden können (RIS Justiz RS0036076 [T2]; Obermaier , Kostenhandbuch² 92).
Fundstelle(n):
EAAAE-05782