OGH vom 06.09.2000, 9ObA63/00f

OGH vom 06.09.2000, 9ObA63/00f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef K*****, Postbediensteter, ***** vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische ***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Georg Maxwald und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 5.524 sA (Revisionsstreitwert S 2.096 sA bzw S 1.789,40 sA), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 269/99m-13, womit über Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 7 Cga 68/99a-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.791,60 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 298,56 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist in der P*****leitung L***** beschäftigt. Mit dieser Tätigkeit ist Bildschirmarbeit im Ausmaß von 8 Stunden täglich verbunden. Er benötigt dafür eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmbrille), die er über fachärztliche Verordnung vom bei einem Augenoptiker erworben hat. Der Kläger hatte dafür S

5.800 aufzuzahlen. Bei diesem Betrag ist der vom Optiker unmittelbar mit der BVA abgerechnete Krankenkassentarif (S 224,40 für eine Fassung und zweimal S 90 für die Gläser) bereits in Abzug gebracht. Im Hinblick auf die schon erfolgte tarifmäßige Direktverrechnung mit dem Optiker lehnte die BVA eine darüber hinaus begehrte Kostenerstattung ab. Der Rechnungsbetrag von S 5.800 umfasst auch den vom Versicherten zu tragenden Selbstbehalt, der von der Beklagten im Betrag S 276 zur Gänze vor Klageeinbringung ersetzt wurde.

Der Kläger begehrt die verbleibende Differenz von S 5.524 für den von ihm auf die Bildschirmbrille tatsächlich getätigten Aufwand.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren. Die Bildschirmbrille sei ein Heilbehelf im Sinne des § 137 ASVG (§ 65 B-KUVG), der in die grundsätzliche Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers falle. Nur der verbleibende Selbstbehalt sei daher vom Arbeitgeber zu tragen. Der Ersatzanspruch sei im Übrigen auf die Kosten einer einfachen, zur Erreichung des angestrebten Schutzes zweckentsprechenden Sehhilfe beschränkt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 2.096 sA statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab.

Da die Tätigkeit des Klägers im nicht unwesentlichen Teil mit Bildschirmarbeit verbunden sei, das Tragen einer speziellen Arbeitsbrille medizinisch notwendig sei, seien die Kosten für diese Sehhilfe gemäß § 12 Abs 3 BS-V vom Arbeitgeber zu tragen, soferne diese nicht der Träger der Sozialversicherung übernehme. Der Kläger sei nicht verpflichtet, einen anfechtbaren Bescheid des Sozialversicherungsträgers zu verlangen und diesen in einem sozialgerichtlichen Verfahren zu bekämpfen. Die Höhe des Kostenersatzes, der den Arbeitgeber treffe, richte sich auch nach den in der Bildschirmverordnung an die Bildschirmbrille vorausgesetzten Anforderungen. Die Gläser müssten entspiegelt, dürften aber nicht getönt sein. Blendungen und störende Reflexionen seien zu vermeiden. Die Beklagte habe daher lediglich die Kosten einer einfachen Entspiegelung der Gläser sowie die Kosten einer einfachen Brillenfassung, nämlich der Krankenkassenfassung zu übernehmen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die vom untersuchenden Arzt bezeichneten Gläser eines bestimmten Erzeugungsunternehmens, weil die Sehbehinderung auch mit preisgünstigeren Gläsern abgedeckt sei. Die Beklagte habe dem Kläger daher eine Krankenkassenfassung im Preise von S 224,40 brutto, zwei entspiegelte Gläser von Swarovski zu je S

1.138 brutto abzüglich des Krankenkassentarifs von insgesamt S 404,40 zu zahlen, sodass dem Kläger noch ein Betrag von S 2.096 gebühre.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei.

Aufgrund der Richtlinie 90/270/EWG sei dem nationalen Gesetzgeber die Regelung überlassen, wie die Verteilung der Lasten zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherungssystem erfolge. Es könne kein Zweifel bestehen, dass der Arbeitgeber jedenfalls zum Kostenersatz verpflichtet sei, wenn der Arbeitnehmer in Österreich nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege. Dies müsse auch dann gelten, wenn der zuständige Krankenversicherungsträger aus welchem Grund immer nicht oder in nicht ausreichendem Umfang Kostendeckung gewähre. Könne der Arbeitnehmer im Rahmen des nationalen Gesundheitsfürsorgesystems keine ausreichende Sachleistung bzw keine vollständige Kostenerstattung erlangen, ergebe sich zwingend die Haftung des Arbeitgebers, weil der Arbeitnehmer selbst durch die Bildschirmbrille aufgrund der Bestimmung des § 68 Abs 4 ASchG in keiner Weise kostenmäßig belastet werden dürfe. Selbst wenn sich eine primäre Leistungspflicht des Arbeitgebers nach der Formulierung des § 68 Abs 4 ASchG nicht ableiten ließe, gehe § 12 Abs 3 BS-V von einer tatsächlichen Kostenübernahme durch den Träger der Sozialversicherung aus und mache die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nicht von einem Anspruch des Versicherten auf eine Sozialversicherungsleistung abhängig. Versage das nationale Gesundheitsfürsorgesystem, weil der Sozialversicherungsträger die Kosten einer Bildschirmbrille grundsätzlich nicht erstatte, müsse die alternative Kostentragungspflicht des Arbeitgebers greifen, um einen effektiven Arbeitnehmerschutz zu gewährleisten. Es wäre mit dem Ziel der Richtlinie unvereinbar, den Arbeitnehmer auf die Durchsetzung eines dem Grunde und der Höhe nach fraglichen Anspruches auf ein gerichtliches Leistungsstreitverfahren zu verweisen. Der Versicherte würde auf unabsehbare Zeit mit den Kosten des Sehbehelfs, aber auch noch zusätzlich mit allfälligen Prozesskosten belastet.

Zur Höhe der zu erstattenden Kosten sei auf die in der Krankenversicherung geltenden Prinzipien einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Versorgung zurückzugreifen. Der Arbeitgeber sei daher nur zur Kostentragung nach der für die Sozialversicherung geltenden Grundsätzen verpflichtet, sodass dem Kläger nur die Kosten einer Standardfassung sowie die funktionellen in gleicher Weise entsprechenden Gläser des günstigeren Anbieters mit einfacher Entspiegelung zustehen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Streitteile wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache, wobei die Revision der klagenden Partei den Zuspruch des Krankenkassentarifs für die Brillenfassung nicht mehr bekämpft. Der Kläger stellt den Antrag, der Revision dahin Folge zu geben, ihm einen weiteren Betrag von S 1.789,40 sA zuzusprechen; die beklagte Partei beantragt die Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung; die beklagte Partei stellt überdies in eventu einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Beide Revisionen sind nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorerst ist auf die eingehende und zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen. Den Ausführungen der Revisionswerber ist lediglich ergänzend entgegenzuhalten:

Richtig ist, dass den Arbeitgeber nach der seinerzeit bestehenden Rechtslage des ASchG (BGBl 1972/234) keine Verpflichtung zum Ersatz einer Bildschirmarbeitsbrille traf. Der fehlsichtige Arbeitnehmer hat lediglich Anspruch auf eine zum Erhalt seiner Arbeitskraft erforderliche Brille gegenüber der Krankenversicherung, soferne es sich dabei um einen Heilbehelf handelte (WBl 1991, 378 [Mosler]). Die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ordnet in Art 9 Abs 3 an, dass Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Ergebnisse der augenärztlichen Untersuchung ergeben, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Diese Maßnahme darf in keinem Falle zu einer finanziellen Mehrbelastung des Arbeitnehmers führen. Der Schutz der Augen und des Sehvermögens kann Bestandteil eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems sein. Es bleibt daher den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie die Maßnahmen der Richtlinie als Pflichten des Arbeitgebers oder im Rahmen der Sozialversicherung umsetzen (DRdA 1996, 361 [Mosler]).

Diese Richtlinie wurde hinsichtlich der Bildschirmbrille durch § 68 Abs 3 Z 4 ASchG (BGBl 1994/450) mit der Maßgabe des Abs 4 so umgesetzt, dass diese Maßnahmen nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung des Arbeitnehmers führen dürfen (Andexlinger in ecolex 1995, 358). Aufgrund des § 67 ASchG (Bildschirmarbeitsplätze) und § 68 ASchG (besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit) erging die am in Kraft getretene Bildschirmarbeitsverordnung (= BS-V; BGBl 1998/124). Diese bestimmt in § 12 Abs 1, dass den Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Ergebnisse der augenärztlichen Untersuchung ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Während aus den §§ 3 und 68 Abs 4 ASchG abzuleiten ist, dass die Kosten für die Bildschirmbrille auf keinen Fall zu Lasten des Arbeitnehmers gehen dürfen, ergibt sich aus § 3 ASchG wie auch aus der speziellen Bestimmung des § 68 Abs 4 ASchG, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen. Über die Kostentragungspflicht enthalten die Bestimmungen des ASchG keine positive Anordnung (Gruber, Anmerkungen zu einigen Bestimmungen der BS-V, Wer hat die Kosten der Bildschirmbrille zu tragen? ASoK 1998, 301). § 12 Abs 3 BS-V sieht vor, dass die Kosten von Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit entstehen, von den Arbeitgebern zu tragen sind, soferne nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.

Der Schutz der Augen und des Sehvermögens als Bestandteil eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems ist insoweit verwirklicht, als § 133 Abs 2 ASVG bzw § 62 Abs 2 B-KUVG als Zielsetzung der ausreichenden, zweckmäßigen und nicht das Maß des Notwendigen überschreitenden Krankenbehandlung die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit (Dienstfähigkeit), der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, normiert (ZAS 1994/18 [Tomandl]). Der fehlsichtige Arbeitnehmer hat somit gemäß § 65 Abs 1 B-KUVG im Rahmen der medizinischen Indikation gegenüber dem Krankenversicherungsträger auch auf eine Brille als Heilbehelf stets dann Anspruch, wenn die Arbeitsfähigkeit bzw die Gesundheit dadurch erhalten wird, dass durch die Brille die bei der beruflichen Tätigkeit hervorgerufene Beschwerden vermindert bzw beseitigt werden. Ist daher eine Bildschirmbrille medizinisch indiziert, so hat der Krankenversicherungsträger grundsätzlich die Kosten zu übernehmen (Anm von Löschnigg zu DRdA 1992/14; ders EDVuR 1986 H 1, 14; Die Kosten der Bildschirmbrille, sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte; Gruber aaO). Durch § 12 Abs 3 BS-V ist hingegen klargestellt, dass die Kosten von Arbeitgebern zu tragen sind, soferne nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.

Die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers ist an die Voraussetzung gebunden, dass der Arbeitnehmer sozialversichert ist. Der Leistungsumfang richtet sich nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, letztlich der Satzung im Zusammenhang mit den Gesamtverträgen mit den Optikern. Brillen sind in § 137 Abs 1 ASVG ausdrücklich beispielsweise als Heilbehelf genannt, während in § 65 Abs 1 B-KUVG eine ausdrückliche Anführung unterblieb, was aber den Charakter der Brille als Heilbehelf nicht in Frage stellt. Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren (Löschnigg zu DRdA 1992/14). In welcher Art der Sozialversicherungsträger seiner Leistungspflicht nachkommt, liegt in seinem Ermessen. Gewährt er die medizinisch erforderliche Nahbrille nicht, riskiert er das Vorliegen einer nicht ausreichenden Krankenbehandlung durch keinen oder einen nicht ausreichenden Heilbehelf (Löschnigg EDVuR 1986 H 1, 14 f). Der Gesamtvertrag, der die Verrechnung der Leistungen mit den Vertragsoptikern im Rahmen von Tarifen regelt, umfasst die Verrechnung von Standardfällen. Die Einschränkung der Verrechenbarkeit ist grundsätzlich zulässig, weil sie berechtigte Interessen der Vertragsparteien im Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit entspricht (10 ObS 403/98g; 10 ObS 102/99v). Wird die medizinisch zu beurteilende Fehlsichtigkeit des Versicherungsnehmers durch die zur Erhaltung der Arbeits- bzw Dienstfähigkeit medizinisch indizierte Brille erfolgreich ausgeglichen, so hat er keinen über die Tarifleistungen hinausgehenden Anspruch gegenüber dem Versicherungsträger, wenn die Tarifleistungen vom medizinischen Standpunkt den Zweck der vom Arzt verschriebenen Bildschirmbrille im Wesentlichen erfüllen. Bei im Wesentlichen wirkungsgleichen Heilbehelfen ist aufgrund des ökonomischen Aspekts bei der Beschränkung der Krankenbehandlung auf das Maß des Notwendigen die billigere Ausführung zu wählen (ZAS 1994/18 [Tomandl]).

Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ergänzung des Sachverhalts dahin, ob ein Glas der Firma Swarovski, das inklusive einer einfachen Entspiegelung S 1.138 kostet, mit einem von den Krankenkassentarifen abgedeckten Glas, das S 90 kostet, wozu allerdings auch eine Entspiegelung käme, wirkungsgleich ist. Es steht fest, dass der Versicherungsträger eine tarifmäßige Leistung erbracht hat, sohin eine, zu der er allen Versicherungsnehmern gegenüber grundsätzlich verpflichtet ist. Eine Verpflichtung zu einer übertarifmäßigen Kostentragung lässt sich der BS-V nicht entnehmen. Die Parteien haben auch eine solche Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers aufgrund der Bestimmungen der Satzung im vorliegenden Fall konkret nicht behauptet oder vorgebracht, dass die Kassenleistung ein nicht ausreichender, die medizinische Fehlsichtigkeit deckender Heilbehelf gewesen wäre. Daher hat den den Tarif überschreitenden Kostenanteil für besondere Gläser und Entspiegelung, den der Sozialversicherungsträger nicht übernommen hat und der ausschließlich dem Arbeitnehmerschutz dient, nach den Bestimmungen des ASchG und der BS-V der Arbeitgeber zu tragen.

Daraus dass ein Anspruch des Arbeitgebers gegenüber der Sozialversicherung des Arbeitnehmers, zu der ausschließlich dieser in einem Vertragsverhältnis steht, im ASchG oder in der BS-V hinsichtlich der Bildschirmbrille nicht normiert ist, § 98 ASVG einer Zession eines allfälligen Kostenerstattungsanspruches des Versicherten für einen Heilbehelf an den Arbeitgeber entgegensteht, folgt, dass die Maßnahmen der Richtlinie im Rahmen der Sozialversicherung nicht dahin umgesetzt wurden, konkret einen Anspruch auf eine Bildschirmbrille im Sinne der BS-V als Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger zu schaffen. Dass dies Absicht des Gesetzgebers war, ergibt sich daraus, dass beispielsweise an anderer Stelle in § 57 Abs 3 ASchG ein Anspruch des Arbeitgebers gegenüber der Unfallversicherung auf Ersatz von Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, vorgesehen ist. Der Gesetzgeber ist daher nicht von der Grundtendenz des Arbeitnehmerschutzes abgewichen, dass der Arbeitgeber nach den öffentlich-rechtlichen vor allem an den Arbeitgeber gerichteten Bestimmungen des ASchG auch verpflichtet ist, auf seine Kosten für die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Zielrichtung des ASchG Sorge zu tragen (Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht7, 945).

Durch das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot des § 68 Abs 3 Z 4 ASchG, den Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, ist die Verpflichtung des Versicherungsträgers gemäß § 137 ASVG, Brillen als Heilbehelfe zur Verfügung zu stellen, für den Bereich der Bildschirmarbeit nunmehr mit den Pflichten des Arbeitgebers überlagert (Mosler aaO DRdA 1996, 361 f). Aus der dem Arbeitnehmerschutz zugrunde liegenden Pflicht des Arbeitgebers, diesen zu gewährleisten und für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen, ohne dass den Arbeitnehmer Kosten belasten dürfen, folgt aber auch grundsätzlich die Pflicht des Arbeitgebers, die hiefür auflaufenden Kosten zu tragen, soferne diese Arbeitgeberpflicht nicht eine andere gesetzliche Erstattungspflicht einschränkt. Eine solche Einschränkung lässt sich dem § 12 Abs 3 BS-V nicht entnehmen, weil dieser nicht auf den bestimmten Umfang einer Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers hinweist, die Kosten des Sehbehelfs generell ganz oder teilweise zu übernehmen, noch darauf, dass er eine Ersatzpflicht im Rahmen von gesetzlich normierten Leistungspflichten des Sozialversicherungsträgers vorsieht. Demgemäß hat der Normengeber nur darauf abgestellt, inwieweit der Sozialversicherungsträger tatsächlich im üblichen, sohin im tariflichen Umfang diese Kosten übernommen hat.

Ob der Arbeitnehmer auf die Richtigkeit einer ärztlichen Brillenverordnung vertraut hat oder sich mit einer abschlägigen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers, keine über den Tarif hinausgehenden Kosten zu übernehmen, zufrieden gibt, ist nicht entscheidend. Da der Arbeitnehmer nur Anspruch auf eine Bildschirmbrille im Sinne der BS-V hat, sind daher auch die Ausstattungserfordernisse lediglich in dem dadurch bestimmten notwendigen Ausmaß des Arbeitnehmerschutzes determiniert und klargestellt, dass nur in diesem Rahmen ein Kostenersatzanspruch gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Ausstattung und Qualität geht über den Zweck des Arbeitnehmerschutzes hinaus, sodass die dafür aufgelaufenen Kosten auch nicht im Vertrauen auf die ärztliche Verordnung dem Arbeitgeber aufgelastet werden dürfen.

Da kein Leistungsumfang des Sozialversicherungsträgers gesetzlich nicht determiniert ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht auf Ansprüche gegen dem Sozialversicherungsträger verweisen noch ihm die Durchsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren vorschreiben.

Die Revisionen sind daher nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.