OGH vom 28.06.2012, 8Ob67/12d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei C***** M*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei DI K***** M*****, vertreten durch Prof. Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 102/12d 18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 6 C 1/12p 7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 402 Abs 1 EO ist ein Revisionsrekurs dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigte.
Das gilt jedoch nach § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Antragsgegner wie hier zu dem Antrag nicht einvernommen wurde. Gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, ist gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein Revisionsrekurs ungeachtet des für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0012260).
2. Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist den Verfahrensgesetzen fremd und nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, an der der erkennende Senat festhält, zurückzuweisen (RIS Justiz RS0123268, RS0043897 [T1 und T 2]). Im Übrigen hat der Antragsgegner auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.
Fundstelle(n):
FAAAE-05773