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OGH vom 12.07.1995, 9ObA62/95

OGH vom 12.07.1995, 9ObA62/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Mag.Richard Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentralbetriebsrat der Z***** Versicherungen AG, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Z***** Versicherungen AG, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strommer, Dr.Johannes Reich-Rohrwig, Dr.Georg Karasek, Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert S 51.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 34 Ra 113/94-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 14 Cga 244/93s-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrt die Feststellung, daß jene Außendienstmitarbeiter der beklagten Partei, die unter den Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmen Außendienst, abgeschlossen am , in der am geltenden Fassung fielen, gemäß Punkt 2 des Zusatzprotokolls Nr 2 vom Anspruch auf eine Urlaubszulage, die bei Urlaubsantritt, frühestens jedoch am 1.Mai in Höhe der Hälfte des im Dienstvertrag garantierten monatlichen Mindesteinkommens, welches in Form eines Gehaltes oder einer Garantie als Provisionseinkommen (Aufbauzulage) oder teils in der einen, teils in der anderen Entlohnungsform vereinbart wurde, und auf eine Weihnachtsremuneration in derselben Höhe, die am 15.12. fällig wird, und auf 100 % des im Dienstvertrag garantierten monatlichen Mindesteinkommens, welches in Form eines Gehaltes oder einer Garantie als Provisionseinkommen (Aufbauzulage) oder teils in der einen, teils in der anderen Entlohnungsform vereinbart wurde, als Anschaffungsbeitrag einmalig im Kalenderjahr, auszahlbar in zwei Teilbeträgen, haben.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Rechnungsgrundlage der Sonderzahlungen sei nicht das im Dienstvertrag garantierte monatliche Mindesteinkommen sondern das im § 3 Abs 2 KV (neu) genannte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen des Kollektivvertrages. Das am vereinbarte Zusatzprotokoll, wonach bei Inkrafttreten des KV (neu) bisherige günstigere Regelungen unberührt bleiben, beziehe sich nur auf allenfalls innerbetriebliche Regelungen, nicht aber auf die frühere kollektivvertragliche Regelung des § 3 Abs 3 KVA (alt). Im übrigen wurde die Klagslegitimation bestritten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es stellte im wesentlichen fest:

§ 3 KVA (alt) lautet:

"...

(2) Der Angestellte hat Anspruch auf ein durchschnittliches monatliches Mindesteinkommen ..

..... welches in Form eines Gehaltes oder einer Garantie als Provisionseinkommen oder teils in der einen, teils in der anderen Entlohnungsform gegeben werden kann.

(3) Sämtliche Angestellte erhalten nach einjährigem Bestehen des ungekündigten Dienstverhältnisses rückwirkend ab dem Beginn desselben die Hälfte des gemäß Abs 2 bzw im Dienstvertrag garantierten monatlichen Mindesteinkommens als Urlaubszulage, die bei Urlaubsantritt, frühestens jedoch am 1.Mai und eine Weihnachtsremuneration in der selben Höhe, die am 15.Dezember fällig wird.

(4) Sämtliche Angestellte erhalten nach einjährigem Bestehen des ungekündigten Dienstverhältnisses rückwirkend ab dem Beginn desselben 100 % des gemäß Abs 2 bzw im Dienstvertrag garantierten monatlichen Mindesteinkommens als Anschaffungsbeitrag, einmalig im Kalenderjahr, auszahlbar in zwei Teilbeträgen.

..... "

§ 3 KVA (neu) lautet:

"....

(2) Der Angestellte hat Anspruch auf ein durchschnittliches monatliches Mindesteinkommen.

....

(3) Das in Abs 2 festgelegte Mindesteinkommen kann in Form eines Gehaltes, einer Provisionsgarantie oder einer anderen Entlohnungsform gegeben werden, wobei sich das Mindesteinkommen auch aus mehreren der genannten Einkunftsarten zusammensetzen kann.

....

(5) Sämtliche Angestellte haben Anspruch auf die Hälfte des monatlichen Mindesteinkommens gemäß Abs 2 als Urlaubszulage, die frühestens am 1.Mai, und eine Weihnachtsremuneration in der selben Höhe, die am 15.Dezember fällig wird."

Diese Regelung trat mit in Kraft.

Das Zusatzprotokoll zum KVA Punkt 2 vom lautet:

"Zu § 1 Abs 1 lit c und § 3 Abs 5 und 6:

Mit Inkrafttreten der am vereinbarten Änderung in den §§ 1 Abs 1 lit c und 3 Abs 5 und 6 bleiben bisherige günstigere Regelungen unberührt."

Das Zusatzprotokoll wurde am kundgemacht.

Die beklagte Partei bezahlt unabhängig von dienstvertraglichen Vereinbarungen die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen in Höhe des gemäß § 3 Abs 2 KVA normierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens. Sie vereinbart in Dienstverträgen mit ihren Außendienstmitarbeitern neben einem Fixum die Zahlung der monatlichen Aufbauzulagen und allenfalls von monatlichen Garantieprovisionen. Gleichzeitig wird regelmäßig in den Dienstverträgen festgehalten, daß für die Bemessung der Sonderzahlungen nach § 3 KVA die in § 3 Abs 2 jeweils festgesetzten Beträge gelten.

In rechtlicher Hinsicht seien zur Bemessung der im § 3 KVA angeführten Sonderzahlungen sämtliche Bezüge heranzuziehen, die dem Angestellten im Dienstvertrag als regelmäßige monatliche Zahlung zugesichert sind, einschließlich Garantieprovision und Aufbauzulage, weil nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 2 KVA zum Begriff des monatlichen Mindesteinkommens sowohl Gehalt als auch Garantie aus Provisionseinkommen zählen. Unter den im Zusatzprotokoll genannten günstigeren Regelungen, die trotz Änderung des KVA unberührt bleiben sollten, seien auch kollektivvertragliche Regelungen zu verstehen, die Mitarbeiter betroffen hätten, die der beklagten Partei vor Inkrafttreten der Neuregelung des KVA mit bereits angehört haben.

Das Gericht der zweiten Instanz gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht bejahte es die aktive Klagslegitimation. Ohne die im Zusatzprotokoll enthaltene Regelung der Weitergeltung günstigerer Bestimmungen hätte der KVA (neu) als gleichrangige Rechtsquelle den KVA (alt) ersetzt und die Entgeltsituation der betroffenen Personen verschlechtert. Auch die Aufbauzulage sei als Teil eines im Dienstvertrag garantierten monatlichen Mindesteinkommens zu werten und in die Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen einzubeziehen. Da dem Zusatzprotokoll zu entnehmen sei, daß die bisherigen günstigeren Regelungen auch mit Inkrafttreten der am vereinbarten Änderung unberührt zu bleiben hätten, sei dies als Vereinbarung eines rückwirkenden Geltungsbeginnes dieses Zusatzprotokolles zu verstehen.

Gegen dieses Urteil der zweiten Instanz richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern.

Die klagende Partei stellt den Antrag, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Kollektivverträge sind nach ständiger Rechtsprechung in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6, 7 ABGB) auszulegen (Arb 10.864 = ZAS 1991/3 [Marhold]; RdW 1995, 66, 70; 9 ObA 146/94, 9 ObA 165/94, 9 ObA 802/94). Dabei ist vom objektiven Inhalt der Norm auszugehen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, müssen sich darauf verlassen können, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat und dieser so gilt, wie er von ihnen verstanden werden muß. In erster Linie ist daher der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu erforschen (ZAS 1993/16 [kritisch Strasser], DRdA 1994/3 [Jabornegg], 9 ObA 146/94, 9 ObA 802/94). Auf die Verhandlungsprotokolle der Kollektivvertragsparteien zu den gemäß § 43 Abs 3 ASGG von Amts wegen zu ermittelnden kollektivvertraglichen Normen kann daher, soweit sie im Vertragstext nicht ihren Niederschlag gefunden haben, nicht Bedacht genommen werden. Die Revisionswerberin mißversteht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom (9 ObA 146/94), soweit sie meint, daß Verhandlungsprotokolle sogar von Amts wegen zur Auslegung heranzuziehen seien. Entgegen dieser Ansicht vertrat der Oberste Gerichtshof die Meinung, daß der Bedachtnahme auf die aus der Niederschrift über Kollektivvertragsverhandlungen erkennbare Absicht der Kollektivvertragsparteien die Verwertbarkeit von "Materialien" entgegenstehe. Die Normadressaten müßten sich im Sinne der ständigen Rechtsprechung darauf verlassen können, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Die aus der Niederschrift erkennbare "einvernehmliche Feststellung" der Kollektivvertragsparteien spreche nicht gegen die aus dem Kollektivvertrag selbst gewonnene Auslegung.

Da im vorliegenden Fall nur die Auslegung von kollektivvertraglichen Normen und daher der Umstand, ob das im Dienstvertrag oder im Kollektivvertrag garantierte monatliche Mindesteinkommen zur Berechnung von Sonderzahlungen heranzuziehen ist, Gegenstand des Verfahrens ist, ist die bisherige tatsächliche Handhabung der Berechnung der Sonderzahlungen aber auch die Frage, wie sich im einzelnen das im Dienstvertrag garantierte monatliche Mindesteinkommen zusammensetzt, ohne Belang. Es ist lediglich zu berücksichtigen, daß sich aus den Feststellungen als monatlicher Entgeltteil neben dem Fixum auch monatliche Aufbauzulagen und allenfalls monatliche Garantieprovisionen entnehmen lassen.

Nach dem Wortlaut des KVA (alt) ist als Berechnungsgrundlage für Urlaubszulage Weihnachtsremuneration und des auch als Sonderzahlung anzusehenden im § 3 KVA genannten Anschaffungsbeitrages das im § 3 Abs 2 KVA genannte durchschnittliche monatliche (kollektivvertragliche) Mindesteinkommen oder, wenn eine andere (günstigere) dienstvertragliche Regelung besteht, das im Dienstvertrag garantierte monatliche Mindesteinkommen heranzuziehen. Im Sinne des Günstigkeitsprinzipes ist die Einzelvereinbarung als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wenn sie günstiger ist als der Kollektivvertrag. Ansonsten würde sie vom Kollektivvertrag verdrängt (Floretta/Spielbüchler/Strasser II3 120 mwN, 9 ObA 146/94).

Die im Zusatzprotokoll vom enthaltene Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien, daß hinsichtlich der unter anderem in § 3 Abs 5 bis 6 KVA (neu) vereinbarten Änderungen bisherige günstigere Regelungen unberührt bleiben, ist als Ergänzung des KVA (neu) im Sinne einer Übergangsbestimmung (9 ObA 146/94) zu verstehen. Für das Verhältnis zweier oder mehrerer normativer Teile von Kollektivverträgen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG, sondern der allgemeine Grundsatz der Normenkonkurrenz, sodaß der Abschluß eines Kollektivvertrages oder die Änderung von Kollektivvertragsbestimmungen durch einen neuen Kollektivvertrag den schon bestehenden Kollektivvertrag in diesem Bereich außer Kraft setzen (Strasser in Floretta/Strasser Komm zum ArbVG 38; Floretta/Spielbüchler/Strasser ArbR II3, 118; Arb 7.136). Durch den KVA (neu) ist daher der KVA (alt) im Regelungsbereich des hier maßgeblichen § 3 außer Kraft getreten.

Der Kundmachungszeitpunkt des Zusatzprotokolles, der nur im Zweifel nach § 11 Abs 2 ArbVG als Wirksamkeitsbeginn anzusehen ist, ist deshalb unbeachtlich, weil der Wirksamkeitsbeginn einer kollektivvertraglichen Regelung sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien bestimmt (Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band 2, 78). Diese bezogen sich auf den Wirksamkeitsbeginn der mit vereinbarten Änderungen durch den KVA (neu), sodaß das Zusatzprotokoll auf den Wirksamkeitsbeginn dieser Neuregelungen zurückwirkt, was aber weder unzulässig ist noch Nichtigkeit nach sich zieht (Cerny aaO). Die Weitergeltung bisheriger günstigerer Regelungen bedeutet entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht, daß die kollektivvertragliche Neuregelung deshalb keinen Anwendungsbereich hätte und schlicht die alte Regelung weiter gelte. Es ist den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Lösung treffen und einen Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (Arb 10.815; DRdA 1994/3 [Jabornegg], DRdA 1994/18 [Schwarz], RdW 1995, 66, 70; 9 ObA 802/94). Damit ist aber klar, daß eine Schlechterstellung für zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes des KVA (neu) bestehende Arbeitsverhältnisse nicht beabsichtigt war und daher die Weitergeltung günstigerer Regelungen nur diese Arbeitsverhältnisse betraf. Entgegen der Meinung der beklagten Partei ist als günstigere Regelung die bisherige Bestimmung des § 3 Abs 3 und 4 KV (alt) zu verstehen. Diese Fassung des KVA unterscheidet sich von der geänderten unter anderem dadurch, daß nicht nur das monatliche Mindesteinkommen "gemäß § 3 Abs 2" (= kollektivvertragliches Mindesteinkommen), sondern auch das "gemäß § Abs 2 bzw im Dienstvertrag garantierte" monatliche Mindesteinkommen zu berücksichtigen ist. Wollte man die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen lediglich auf das (ohnehin zwingende) kollektivvertraglich garantierte Mindesteinkommen beschränken, wäre der weitere Anspruchsgrund des Dienstvertrages weginterpretiert. Die Vereinbarung eines unterkollektivvertraglichen Mindesteinkommens ist gemäß § 3 Abs 1 ArbVG unzulässig. Sollte ohnehin nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt vereinbart werden dürfen, wäre der Hinweis auf das im Dienstvertrag "garantierte" monatliche Mindesteinkommen überflüssig. Es kann daher im Rahmen des hier vorliegenden Feststellungsbegehrens nur ein höheres Mindesteinkommen als es der Kollektivvertrag vorsieht, gemeint sein (9 ObA 146/94).

Daß in den Dienstverträgen regelmäßig festgehalten wird, daß für die Bemessung der Sonderzahlungen nach § 3 KVA, worunter daher auch der Anschaffungsbeitrag zu verstehen ist, die im § 3 Abs 2 KVA jeweils festgesetzten Beträge gelten, die aber wieder die durchschnittlichen monatlichen kollektivvertraglichen Mindesteinkommen sind, hat im Hinblick auf die günstigere Regelung des § 3 Abs 3 und 4 KVA (alt) keine Bedeutung.

Da von innerbetrieblichen Regelungen, also Normen unter dem Rang eines Kollektivvertrages im Zusatzprotokoll nicht die Rede ist, andererseits nur der Wortlaut der Willenserklärungen der Kollektivvertragsparteien von Bedeutung ist, ist entgegen der Meinung der Revisionswerberin darauf, auch wenn deren Erwähnung allenfalls "vergessen" worden sein sollte, nicht Bedacht zu nehmen. Überdies wäre wie bereits ausgeführt ihre Erwähnung im Kollektivvertrag überflüssig, weil im Sinne des Günstigkeitsprinzipes des § 3 Abs 1 ArbVG günstigere Einzelvereinbarungen ungünstige kollektivvertragliche Bestimmungen automatisch verdrängen (Floretta/Spielbüchler/Strasser, aaO 120).

Der klagende Zentralbetriebsrat gehört aber auch zu den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft im Sinne des § 53 Abs 1 ASGG, sodaß er zur Klage nach § 54 Abs 1 ASGG im Rahmen seines Wirkungsbereiches legitimiert ist (Kuderna, ASGG Anm 2 zu § 53 und 3 zu § 54). Da dem Zentralbetriebsrat gemäß § 113 Abs 4 lit 2 a ArbVG das im § 90 ArbVG eingeräumte Interventionsrecht zusteht, das im Interesse der Arbeitnehmer die Intervention, unter die auch das Klagerecht einzuordnen ist, auch bei zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes umfaßt, bedurfte es keiner Kompetenzübertragung im Sinne des § 114 ArbVG.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.