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OGH vom 19.12.2014, 8ObA79/14x

OGH vom 19.12.2014, 8ObA79/14x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** S*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 12.695,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 99/14t 86, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen wie der Oberste Gerichtshofs geprüft hat nicht vor.

Ein Abgehen von seiner in einem Aufhebungsbeschluss geäußerten Rechtsansicht durch das Berufungsgericht ist dann ohne Bedeutung, wenn die Rechtslage zwischenzeitlich vom Höchstgericht klargestellt wurde (vgl RIS Justiz RS0042181; RS0042173). Im Übrigen können angebliche Verfahrensmängel, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat (hier: Verstoß gegen § 182a ZPO), in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963).

2. Im Anlassfall geht es um die Unterscheidung von echten Provisionsvorschüssen (laut Vertragslage) einerseits und bereits entstandenen bzw verdienten Provisionsansprüchen andererseits auf der Grundlage der (relativ zwingenden) Bestimmung des § 9 Abs 2 HVertrG bzw des § 26b Abs 2 HVertrG bei Versicherungsverträgen.

Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden nach der Behauptung der Klägerin nur mehr Rückforderungsfälle betreffend Provisionen, denen wiederkehrende Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer an die Produktgesellschaften (auf Basis des § 26b Abs 2 HVertrG) zugrunde liegen. Die Klägerin vertritt dazu den Standpunkt, dass bei wiederkehrenden Kundenleistungen in Bezug auf vom Kunden prämienmäßig noch nicht liquidierte Zeitperioden Vorschussfälle vorliegen würden, und zwar auch dann, wenn die Produktgesellschaft die Provision aus solchen Geschäftsfällen gemäß der Vereinbarung bereits zur Gänze an den Hauptvertreter (hier die Klägerin) geleistet habe. Maßgeblich sei, dass und soweit ein vermittelter Vertrag vom Kunden durch Prämienzahlung bedient worden sei. Der Provisionsanspruch entstehe somit nur anteilsmäßig mit der jeweiligen Prämienzahlung des Versicherungsnehmers. Die anteilsmäßig verdiente Provision richte sich im Anlassfall konkret nach der Dauer des Stornohaftungszeitraums im Verhältnis zum Zeitraum der tatsächlichen Zahlungen des Kunden.

Mit der Klage fordere sie ausschließlich derartige als echte Vorschüsse zu qualifizierende Provisionsteile zurück. Für solche Vorschussfälle richte sich die Rückforderbarkeit von Provisionsteilen ausschließlich nach der Vertragslage. Auf die Voraussetzungen des § 9 Abs 3 HVertrG komme es im Anlassfall nicht an.

3.1 Die Klägerin zieht aus den einschlägigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 20/14w und 9 ObA 10/14g auf der Grundlage des § 26b Abs 2 HVertrG ( „abweichend von § 9“ ) durchaus zutreffende rechtliche Schlüsse. Allerdings nimmt die Prozessführung der Klägerin und ihr Vorbringen im gesamten Verfahren auf diese aktuelle Rechtslage nicht Bedacht.

Bei den Rückbuchungen von zuvor gutgeschriebenen Provisionsanteilen auf dem Verrechnungskonto des Beklagten wurde auf Basis der Vertragslage bis zum Ablauf der Stornohaftungszeit nicht danach unterschieden, ob die Provisionsausfälle ([Teil ]Stornierungen; Vertragsänderungen wie zB Prämienherabsetzungen) vom jeweiligen Versicherungskunden prämienmäßig liquidierte oder nicht liquidierte Zeitperioden betroffen haben. Auf das relevante Kriterium für das Entstehen des Provisionsanspruchs des Agenten und die sich daran anknüpfende Behauptungs- und Beweislast im Sinn des § 9 Abs 3 HVertrG wurde von der Klägerin somit gerade nicht abgestellt. Auch im Vorbringen der Klägerin wurde diese Unterscheidung, die sie selbst als entscheidend bezeichnet, nicht vorgenommen.

Konkret hätte die Klägerin für jeden vom Beklagten vermittelten oder diesem sonst zugerechneten Versicherungsvertrag, hinsichtlich dessen sie eine Provisionsrückbuchung vorgenommen hat, also für jeden Rückforderungsfall, im Einzelfall darlegen müssen, welcher Teil der dafür dem Beklagten zunächst gutgeschriebenen Provision auf (monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche) Zeitperioden entfallen ist, für die der Versicherungsnehmer noch keine Prämienzahlungen geleistet hat. Demgegenüber hat die Klägerin in dieser Hinsicht nur pauschal behauptet, dass sie mit dem eingeschränkten Klagebegehren nur Provisionsvorschüsse und keine Anteile an verdienten Provisionen zurückfordere.

3.2 Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das Vorbringen der Klägerin insgesamt unschlüssig geblieben sei, erweist sich damit als nicht korrekturbedürftig.

4. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht, mit ihren Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00079.14X.1219.000