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OGH vom 29.04.2013, 8ObA79/12v

OGH vom 29.04.2013, 8ObA79/12v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Harald Kohlruss in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. W***** AG, *****, 2. U***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Günter Blecha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 31.591,98 EUR sA, über die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 62/12x 41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision zeigt keine über die Umstände des Einzelfalls hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, die für die Entscheidung des vorliegenden Falls maßgeblich wäre.

Die Frage des Verschuldensgrades bei rechtswidriger Schadenszufügung ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig (RIS Justiz RS0087606). Von einer dem Berufungsgericht unterlaufenen krassen Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre, kann nach dem Sachverhalt überhaupt keine Rede sein.

Ein Eingehen auf die weiteren Revisionsausführungen erübrigt sich schon angesichts der Rechtsfolgen des § 6 DHG.

Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf bereicherungsrechtliche Erwägungen stützen will, übersieht sie, dass sie ihre Leistung nicht für die Beklagte, sondern für ihren bzw den Versicherungsnehmer der Zweitklägerin erbracht hat. Der interne Ausgleich zwischen den Versicherungsnehmern und der Beklagten als deren Dienstgeberin wird jedoch durch die Bestimmungen des DHG geregelt.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).