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OGH vom 22.08.2012, 9ObA62/12a

OGH vom 22.08.2012, 9ObA62/12a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei R***** H*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 20/12x 18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden; er muss nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abgestellt werden (RIS Justiz RS0019529).

Der Inhalt der Rechnungslegungspflicht ist daher nicht in allen Fällen gleich, sondern ist nach ihrem konkreten Zweck einzelfallbezogen zu beurteilen (RIS Justiz RS0019529 [T7]; RS0035044).

2. Eine Rechnungslegung ist als unvertretbare Handlung nach § 354 EO zu erzwingen. Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist allerdings bereits im Prozess zu entscheiden. Das Exekutionsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob sich die von ihr vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen. Dabei ist nur darauf abzustellen, ob die Rechnungslegung dem Spruch des Exekutionstitels entspricht. Mit der Legung einer dem Exekutionstitel entsprechenden, formell vollständigen Rechnung ist die Verpflichtung erfüllt (stRspr, etwa 9 ObA 41/07f).

Die Säumnis des Beklagten, im Titelverfahren all das zu begehren, was ihm möglicherweise zugestanden wäre, insbesondere die Bekanntgabe von Einzelgeschäften unter Anführung der Beteiligten und die Belegung dieser Einzelgeschäfte, kann daher nicht später nachgeholt bzw im Wege des Exekutionsverfahrens durchgesetzt werden (9 ObA 41/07f).

3. Im vorliegenden Oppositionsverfahren wurde die (nunmehrige Oppositions )Klägerin mit Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht vom *****, GZ *****, für schuldig erkannt, dem Beklagten „binnen 14 Tagen über die ihm zustehende Mandantenbonifikation für das Jahr 2008 Rechnung zu legen“.

Mit Schreiben vom gab der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter die Zusammensetzung der Bonifikation für das Jahr 2008 aufgeschlüsselt nach der Sparte der vermittelten Geschäfte, der Angabe der Berechnungsbasis, dem Basiswert der jeweiligen Sparte, dem Bewertungsansatz sowie den daraus resultierenden Bonus bekannt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom *****, AZ *****, wurde dem Beklagten gemäß § 354 EO die Exekution zur Erzwingung der Rechnungslegung gegen die Klägerin bewilligt und über die Klägerin eine Beugestrafe verhängt.

Die Vorinstanzen erachteten das revisionsgegenständliche Begehren der Klägerin, den Anspruch des Beklagten für erloschen zu erklären, weil sie mit Schreiben vom eine titelkonforme, formell richtige Rechnung gelegt habe, unter Berufung (ua) auf die Entscheidung 9 ObA 41/07f für berechtigt. Dies begründet nach den Umständen des Falls keinen Korrekturbedarf:

4. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte im Gegensatz zu dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt keine Einschränkung seines Rechnungslegungsbegehrens, etwa auf die Bekanntgabe der erwirtschafteten Gewinne oä vorgenommen hat, sondern ganz allgemein Rechnungslegung über die ihm zustehende Mandantenbonifikation für das Jahr 2008 begehrt. Soweit er allerdings die Anführung der einzelnen Geschäftsfälle vermisst, so hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom darauf hingewiesen, dass ihrer Aufschlüsselung jene Verträge zugrunde lagen, die in den dem Beklagten monatlich übermittelten Abrechnungen für das Jahr 2008 aufgelistet wurden und diese ihm vorliegen. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Belege für die Depotwerte des ***** Depots und anderer im Client Manager geführten Kapitalanlagen als Basis der Bewertung der Mandantenbonifikation wurden von ihm schon im Titelverfahren nicht verlangt, eine Unkenntnis der „historischen Eigen-Einheiten laut Ranglistenlogik“ von ihm nicht behauptet. Danach ist es aber nach den Umständen des Falls vertretbar, wenn die Vorinstanzen die Rechnungslegung zwar als rudimentär, jedoch noch als ausreichend aufgeschlüsselt erachteten.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.