OGH vom 17.12.2013, 8Ob66/13h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Dr. H***** S 2. W*****, beide vertreten durch Holter Wildfellner Rechtsanwälte OG in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Posch, Dr. Inge Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung (Interesse 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 35/13z-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung können Nichtigkeitsgründe und vermeintliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurden oder sonst Gegenstand einer bindenden Entscheidung waren, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963; vgl auch RS0042981; RS0042925; RS0043405). Eine solche bindende Entscheidung liegt hier vor, weil die Beklagte den in die Hauptsachenentscheidung im ersten Rechtsgang aufgenommenen Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht angefochten hat (RIS Justiz RS0040199; RS0040191). Die Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs unterliegt daher keiner weiteren Überprüfung mehr.
2. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses im Sinn des § 228 ZPO hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.
Nach der ständigen Rechtsprechung sind Feststellungsklagen nicht nur zur Wahrung von Schadenersatzansprüchen, sondern auch von Gewährleistungsansprüchen nach § 933 ABGB zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass die klagende Partei mangels Kenntnis der Ursachen des Mangels bzw der Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht in der Lage ist, ihre daraus abzuleitenden Ansprüche mit Leistungsklage geltend zu machen (RIS Justiz RS0018858; RS0018668; 5 Ob 231/02k; 3 Ob 227/05m; Reischauer in Rummel ³ § 933 ABGB Rz 8a; krit Frauenberger-Pfeiler , Zur Feststellung „des Gewährleistungsanspruchs“, ecolex 2008, 500).
Im vorliegenden Fall waren die Untersuchungen der Verwaltungsbehörden über den Inhalt der Deponie bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch nicht abgeschlossen. Inwieweit auch die Gemeinde und das Land für das in Aussicht gestellte Sanierungsprogramm in Anspruch genommen werden könnten, war noch nicht absehbar. Soweit dagegen die Revision meint, die Kläger hätten ohnedies bereits alle wesentlichen Informationen über den Umfang der Deponie, entfernt sie sich von den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Angesichts einer in mehrfacher Hinsicht noch ungewissen Entwicklung ist aber die Bejahung eines Feststellungsinteresses durch die Vorinstanzen jedenfalls nicht unvertretbar.
3. Für die Revisionsbeantwortung der Kläger steht nach § 508a Abs 2 iVm § 41 Abs 1 ZPO kein Kostenersatz zu.