VfGH vom 12.10.2002, B630/99

VfGH vom 12.10.2002, B630/99

Sammlungsnummer

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Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2143,68 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg hat den Antrag auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung dahingehend, als "die Gst. Nr. 378/2, 379, 383/3, 383/5 und 402/1 - 402/9, je KG Blumegg, durch den am rechtskräftig gewordenen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Lannach von Bauland ins Freiland übertragen worden seien", mit Bescheid vom gemäß § 34 Abs 5 Stmk ROG 1974 als unzulässig zurückgewiesen. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Lannach sei mit aufsichtsbehördlichem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom genehmigt und durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 14. bis kundgemacht worden. Der Flächenwidmungsplan 3.0. sei sohin am in Rechtskraft erwachsen. Der Antragsteller habe mit Eingabe vom , eingelangt am , den Antrag auf Entschädigung gestellt. Er habe somit die in § 34 Abs 5 Stmk ROG 1974 gesetzlich geregelte, nicht erstreckbare Frist zur Antragstellung, die ein Jahr nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes abläuft, nicht eingehalten. Die Steiermärkische Landesregierung hat die dagegen erhobene Berufung mit bekämpftem Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Sie geht davon aus, dass der Flächenwidmungsplan 3.0. am in Kraft getreten ist.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen (Flächenwidmungsplan 3.0., § 34 Abs 5 Stmk ROG 1974) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG mit Beschluss vom ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs 5 des Gesetzes vom über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), LGBl. Nr. 127/1974 idF LGBl. Nr. 59/1995, eingeleitet.

In der nichtöffentlichen Sitzung am , G117/02, G74/00 hat der Verfassungsgerichtshof in § 34 Abs 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974 idF LGBl. Nr. 59/1995, im 3. und im 4. Satz jeweils die Worte "der Höhe" als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat daher eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,- und eine Eingabegebühr in der Höhe von € 181,68 enthalten. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht nicht zu.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.