OGH vom 18.06.2013, 11Os76/13f

OGH vom 18.06.2013, 11Os76/13f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Wagner Haase als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 31 Hv 24/12t 148, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde Josef S***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien die ihm als Geschäftsführer der St***** GmbH durch Erteilung einer Hausverwaltervollmacht eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem er auf Verwaltungskonten der Liegenschaften ***** befindliche Guthaben (US 7) für eigene Zwecke verwendete, wodurch er nachgenannten Hauseigentümern einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zufügte, und zwar

1./ Herwig P***** von Herbst 2005 bis Februar 2006 in der Höhe von 25.946,20 Euro;

2./ Edda H***** zwischen und in Höhe von 51.639,21 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Z 4, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung von Anträgen auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens durch Berücksichtigung von Zinslisten, Aufwänden und vorgelegten Urkunden kritisiert, unterlässt sie es, die konkrete Fundstelle im umfangreichen Akt zu bezeichnen (RIS Justiz RS0124172).

Im Übrigen wurden vom Sachverständigen auch die mit Schriftsatz ON 140 vorgelegten Urkunden berücksichtigt (vgl ON 1 S 70 und ON 147 S 61).

Durch die Abweisung des Antrags, das Gutachten (auch) in Bezug auf die MJO Liegenschaften zu ergänzen (ON 147/S 61), wurden schon deshalb keine Verteidigungsrechte verletzt, weil der Schöffensenat den Angeklagten von den damit im Zusammenhang stehenden Vorwürfen freisprach (US 3).

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) gestützt auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten die ausschlaggebenden Erwägungen der Tatrichter für den Schuldspruch übergeht und die Aussage der Zeugin D***** als „äußerst unpräzise“ bezeichnet, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken, zumal die Angaben der genannten Zeugin nur zur Begründung des Freispruchs (vgl US 13 f), nicht jedoch des Schuldspruchs herangezogen wurden (vgl RIS Justiz RS0118780).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810).

Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die tatrichterliche Beweiswürdigung kritisiert, nicht vom Schuldspruch, sondern von einem gewerbsmäßig begangenen Finanzvergehen ausgeht, das Fehlen eines (vom Tatbestand nicht geforderten) Bereicherungsvorsatzes behauptet und vorbringt, aus diesem Grund „hätte das Erstgericht den Angeklagten auch wegen § 153a StGB verurteilen können“, wird sie den dargelegten Anfechtungskriterien nicht gerecht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.