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OGH vom 15.05.2012, 14Os33/12b

OGH vom 15.05.2012, 14Os33/12b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom , GZ 21 Hv 5/11t 34, sowie seine Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich S***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er am in St. M*****

(I) außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an der am geborenen, sohin unmündigen Nadine R***** vorgenommen, indem er seine Hände im Zuge einer Rückenmassage, bei der die Genannte am Bauch lag, seitlich nach vorne in Richtung ihrer Brüste bewegte, sie mit beiden Händen bis zur Mitte der Brust berührte, diese drückte und massierte;

(II) Nora B***** durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er seine Hände im Zuge einer Rückenmassage, bei der die Genannte am Bauch lag, seitlich nach vorne in Richtung ihrer Brüste bewegte und ihre Brüste bis zur Mitte mit beiden Händen berührte und drückte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grunde der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Indem sie die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Vornahme einer geschlechtlichen Handlung mangels Intensität und Erheblichkeit der inkriminierten nach dem urteilskonträren Beschwerdestandpunkt bloß flüchtigen und bei einer Massage regelmäßig vorkommenden Berührung der Brüste der beiden Tatopfer bestreitet, ohne von den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 5 f) auszugehen, verfehlt sie den (auf der Tatsachenebene) gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 584).

Dass die unterlassene Berührung der Brustwarzen seiner Opfer durch den Angeklagten für die rechtliche Beurteilung „erheblich ist“, wird ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet.

Mit Blick auf § 290 StPO sei festgehalten, dass die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in beiden Fällen trotz ausdrücklicher Vereinbarung bloß einer Rückenmassage die Büstenhalter der am Bauch liegenden Tatopfer öffnete, sodann seine Hände seitlich zu deren Brüsten nach vorne bewegte und die Brüste (bei Nadine R***** wiederholt) bis etwa zur Mitte berührte und drückte, während er nur mit einer Boxershort bekleidet mit erigiertem Penis auf den Oberschenkeln der Mädchen saß (US 5 f), sehr wohl jeweils eine vom Vorsatz getragene (US 6 und 7) nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung von zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen (somit dem weiblichen Körper spezifisch eigentümlichen) Körperpartien der Opfer mit dem Körper des Täters umschreiben und die vorgenommene Subsumtion unter diesem Aspekt jedenfalls zu tragen vermögen (vgl zum Begriff der geschlechtlichen Handlung Philipp in WK² § 202 Rz 9, § 218 Rz 5 f; RIS Justiz RS0096677).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtenden Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.