OGH vom 22.07.2014, 9ObA61/14g

OGH vom 22.07.2014, 9ObA61/14g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** B*****, im Rekursverfahren unvertreten, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH Co KG, *****, vertreten durch Putz-Haas Riehs-Hilbert Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 7.022,95 EUR brutto abzüglich 2.852,09 EUR netto sA (Rekursinteresse: 5.402 EUR brutto abzüglich 3.352,09 EUR netto sA), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 106/13a 21, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom , GZ 34 Cga 122/11a 17, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Aufgrund eines Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wird ein Aufhebungsbeschluss grundsätzlich für beide Parteien anfechtbar. Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses aber nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 ZPO (§ 519 Abs 2 ZPO) aussprechen. Der Zweck des zulässigen Rekurses besteht in der Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Demnach muss im Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht werden. Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Ist keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 ZPO;9 Ob 54/13a ua). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zwar zu Recht ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt. Der Rekurswerber muss daher zumindest eine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen haben, mag dies auch nicht die von der zweiten Instanz als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, sondern eine andere Rechtsfrage sein, deren Lösung erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS Justiz RS0048272; 9 Ob 54/13a; 2 Ob 235/13t ua).

2. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rekurses damit begründet, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 2d AVRAG auch bei einer Vereinbarung zu prüfen seien, die die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers von der Bedingung des positiven Abschlusses einer Ausbildung abhängig mache, noch nicht entschieden worden sei. Auch die Rekurswerberin bezieht sich in ihrer Erklärung zur Zulässigkeit ihres Rekurses (Punkt I.) ausdrücklich und ausschließlich auf diese Begründung. Eine andere Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird von ihr zur Begründung der Zulässigkeit des Rekurses nicht releviert. Sie behauptet zwar in ihren weiteren Rekursausführungen (Punkt II.) eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Frage des Aufrechnungsverbots nach § 293 Abs 3 EO. Sie führt aber weder im Zusammenhang damit, noch auf andere Weise eine konkrete Rechtsfrage des materiellen oder formellen Rechts von der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität an, deren Lösung ihrer Ansicht nach erhebliche Bedeutung im dargestellten Sinn zukäme (RIS Justiz RS0048272 [T1]; 9 Ob 54/13a).

Die Zurückweisung des Rekurses kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO; RIS Justiz RS0043691). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00061.14G.0722.000