OGH vom 29.06.2011, 8Ob65/11h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M***** G*****, und des mj B***** G*****, beide wohnhaft bei ihrer Mutter Dr. U***** G*****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters DI M***** G*****, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Rechtsanwälte GmbH in Deutschlandsberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom , GZ 2 R 93/11t 35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Mit seinen Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Vater keine erhebliche Rechtsfrage auf. Im Wesentlichen wiederholt er seine Argumentation im Rekurs, den er aus den Rekursgründen der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben hat.
Eine bereits vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit kann ebenso wie ein bereits verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz grundsätzlich keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS Justiz RS0050037; RS0030748). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur dann möglich, wenn dies die Interessen des Kindeswohls erfordern (RIS Justiz RS0050037). Überdies kann eine im Rekurs versäumte Rechtsrüge im Revisionsrekurs nicht mehr nachgetragen werden (vgl RIS Justiz RS0043480).
Eine Beeinträchtigung der Interessen des Kindeswohls durch die Entscheidungen der Vorinstanzen, die das Kindeswohl umfassend berücksichtigt haben, ist nicht erkennbar.
2. Der Vater ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern nach einer Scheidung oder einer Vereinbarung gegen den Willen auch nur eines Elternteils ausgeschlossen ist. Zur Aufhebung der gemeinsamen Obsorge genügt der zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteils zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge bzw des erzielten Einvernehmens. Es ist daher ungeachtet des Begehrens ein Elternteil allein mit der gesamten Obsorge zu betrauen (5 Ob 202/10g = EvBl LS 2011/59). Die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist, hängt allein vom Kindeswohl ab (RIS Justiz RS0120492). Dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil steht grundsätzlich das Besuchsrecht zu.
Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.