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VfGH vom 05.12.1983, B622/82

VfGH vom 05.12.1983, B622/82

Sammlungsnummer

9887

Leitsatz

Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtsgesetznov. 1980; Ansprüche auf "angemessene Vergütung" iS des § 59a sind "civil rights" iS des Art 6 Abs 1 MRK; Schiedsstelle beim BM für Justiz erfüllt Voraussetzungen einer "unparteiischen Instanz" iS des Art 6 Abs 1 MRK; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine Willkür

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Die Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. GenmbH (AKM) begehrte bei der Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz, die vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der Telekabel Fernsehnetz BetriebsgesmbH und der Kabel-TV-Wien GesmbH, soweit sie die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weitersendung von Werken der Tonkunst und mit solchen verbundenen Sprachwerken iS des § 59a UrhG betreffen, mit Bescheid zu regeln, und legte zugleich einen entsprechenden Vertragsentwurf vor.

1.1.2.1. Die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz erließ daraufhin am zu den Z 1/7-Schied/82 und 2/6-Schied/82 in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Bescheid:

"I. Die Streitigkeit wird wie folgt geregelt:

'Persönlicher Geltungsbereich

§1. (1) Diese Regelung gilt für folgende Verwertungsgesellschaft:

Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) reg. GenmbH, B-Straße 10, 1030 Wien.

(2) Diese Regelung gilt für folgende Zahlungspflichtige:

a) Telekabel Fernsehnetz BetriebsgesmbH, E-Gasse 116, 1100 Wien und

b) Kabel-TV-Wien, GesmbH, G-Straße 14, 1190 Wien.

Gegenstand

§2. (1) Gegenstand dieser Regelung ist die Höhe und Abrechnung jener Vergütung, die die im § 1 Abs 2 genannten Zahlungspflichtigen, die ausländische Rundfunksendungen (Fernsehen und/oder Hörfunk) an Teilnehmer iS der §§17 und 59a UrhG bis einschließlich übertragen (in der Folge Kabelbetreiber genannt), an die nach § 59a hinsichtlich Werken der Tonkunst und damit verbundener Sprachwerke Berechtigten, ausgenommen soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist (in der Folge Vergütungsberechtigte genannt), zu entrichten haben.

(2) Die Persönlichkeitsrechte (§§19 bis 21 UrhG) werden durch diese Regelung nicht berührt.

Vergütungshöhe

§3. Die Vergütung für die Ansprüche der Vergütungsberechtigten beträgt pro angeschlossenem Teilnehmer und Monat 0,741 Schilling zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

Abrechnung und Zahlung

§4. (1) Der sich aus der Teilnehmerzahl an den im Abs 2 bezeichneten Stichtagen und der Vergütungshöhe ergebende Vergütungsbetrag ist binnen 30 Tagen ab Zustellung der im § 1 Abs 1 genannten Verwertungsgesellschaft (in der Folge Verwertungsgesellschaft genannt) abzurechnen und abzuführen.

(2) Stichtag für die Berechnung der Teilnehmerzahl ist der dem jeweiligen Kalenderquartal unmittelbar vorangegangene 1. März bzw. 1. September. Die Kabelbetreiber haben der Verwertungsgesellschaft die Anzahl ihrer an diesen Stichtagen angeschlossenen Teilnehmer innerhalb der im Abs 1 genannten Frist mitzuteilen. Veränderungen der Teilnehmerzahlen zwischen den Stichtagen bleiben unberücksichtigt.

(3) Konnten an mehr als sieben Tagen pro Kalendermonat die Programme ohne Verschulden des Kabelbetreibers nicht vollständig übertragen werden, entfällt die Zahlungspflicht für die Zeit der Nichtübertragung.

(4) Im Fall des Zahlungsverzuges ist die Verwertungsgesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 vH pa. kontokorrentmäßig über der jeweiligen Bankrate der Oesterreichischen Nationalbank zu verlangen.

(5) Die im § 1 Abs 2 genannten Zahlungspflichtigen haften zur ungeteilten Hand.

Kontrolle

§5. Die Verwertungsgesellschaft darf selbst oder durch beiderseits akzeptierte Sachverständige die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den einzelnen Kabelbetreibern erstatteten Meldungen überprüfen. Die Verwertungsgesellschaft sowie die mit der Kontrolle betrauten Personen haben das Daten-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Kabelbetreiber zu wahren und dürfen die zu ihrer Kenntnis gelangten Tatsachen weder selbst für andere als die gegenständlichen Zwecke verwerten noch Dritten zugänglich machen.

Geltungsbeginn

§6. Diese Regelung gilt ab .'

II. Mit ihren die Zeit ab betreffenden Anträgen wird die Antragstellerin auf die Satzung vom , Z 3/14-Schied/82, verwiesen.

III. 1. Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle wird für das Verfahren über den Antrag vom mit 12000 S und für das Verfahren über den Antrag vom mit 12000 S bestimmt.

2. Die Nachgenannten sind demnach schuldig, die folgenden Gebührenteile binnen 14 Tagen unter der Bezeichnung 'Gebühr für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle in den Verfahren 1/..-Schied/82 und 2/..-Schied/82' an das Bundesministerium für Justiz zu Handen der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes Wien zu bezahlen:

a) Antragstellerin 12000 S

b) Antragsgegner zur ungeteilten Hand 12000 S."

1.1.2.2. In der Begründung dieses Bescheides heißt es ua. wörtlich:

"... Das Verwertungsgesellschaftengesetz sieht in Anlehnung an das kollektive Arbeitsrecht Gesamtverträge vor, deren normativer Teil objektives Recht schafft (EB, abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 626); kommt eine Einigung über einen Gesamtvertrag nicht zustande, so kann jeder Verhandlungspartner nach § 10 Verwertungsgesellschaftengesetz verlangen, daß die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, von einer Schiedskommission durch eine Satzung geregelt werden, deren Normen genauso wie die eines Gesamtvertrages von selbst und, soweit § 9 Abs 1 keine Ausnahme zuläßt, unabdingbar zum Bestandteil der Einzelverträge werden (EB aaO, 627). Auf dieser vor dem Inkrafttreten der UrhGNov. 1980 bestehenden Rechtslage hat der Gesetzgeber aufgebaut, indem er durch ArtII Abs 1 UrhGNov. 1980 für dort näher umschriebene Unternehmen bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl. Nr. 188/1936 mit der in dieser Gesetzesstelle näher umschriebenen Maßgabe entsprechend anwendbar erklärt hat. Da Gesamtverträge nach § 6 Abs 1 Verwertungsgesellschaftengesetz die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen zum Inhalt haben und eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung daher Schwierigkeiten bereitet hätte, hat der Gesetzgeber das Rechtsinstitut des Gesamtvertrages ausdrücklich mit Abs 3 des (wohl: § 1 des) ArtIII UrhGNov. 1980 auf Vergütungsansprüche anwendbar erklärt. Er hat ferner die Schiedsstelle zur Entscheidung über 'Streitigkeiten' über die in ArtII Abs 1 genannten 'Ansprüche' berufen (ArtIII - wohl: § 1 - Abs 2).

Diese Systematik läßt den Schluß zu, daß Abs 2 - wohl: des § 1 - des ArtIII UrhGNov. 1980 in erster Linie ebenfalls auf eine Vertragshilfe abzielt. Auch verfahrensrechtliche Erwägungen sprechen für diese Auslegung. Aus diesen Gründen hält die Schiedsstelle den nicht auf eine konkrete Leistungsverpflichtung, sondern auf eine Vertragshilfe abzielenden Antrag an sich für zulässig.

Die Schiedsstelle hat zu 3/14-Schied/82 zur Regelung der Höhe und Abrechnung der Vergütung, die Personen, die ausländische Rundfunksendungen (Fernsehen und/oder Hörfunk) an Teilnehmer iS der §§17 und 59a UrhG und in Verbindung damit nach § 67 Abs 2, § 74 Abs 7, § 76 Abs 6 und § 76a Abs 5 UrhG übertragen, an die nach den genannten Gesetzesstellen Vergütungsberechtigten zu entrichten haben, eine ab geltende Satzung erlassen. Da die Antragstellerin - nach § 1 Abs 1 litb der Satzung - eine Verwertungsgesellschaft ist, für die die Satzung gilt, und die Antragsgegner Mitglieder der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Allgemeiner Fachverband des Verkehrs, sind, für die die Satzung nach § 1 Abs 2 gilt, ist davon auszugehen, daß die Beziehungen zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern für die Zeit ab , dem Tag, an dem die Satzung in Kraft getreten ist, gilt. Insoweit treffen die Argumente der Antragsgegner zu, daß eine bescheidmäßige Regelung der Höhe und Abrechnung der Vergütung für die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weiterleitung ausländischer Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen nicht erforderlich ist, da diese Regelung ja durch die für die Parteien geltende Satzung vorgenommen wird. Dies trifft aber für die Zeit vor dem nicht zu, weshalb die Antragstellung im Grund berechtigt war, zumal die Antragsgegner die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weitersendung ausländischer Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen ebensowenig bestritten haben wie den Umstand, daß sie Leistungen im Hinblick auf die angemessene Vergütung für diese Weitersendung an die Antragstellerin nicht erbracht haben. Zwischen den Streitteilen besteht daher Streitigkeit über die Abrechnung und die Höhe der angemessenen Vergütung für die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weitersendung ausländischer Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen für die Zeit vom - dem Tag des Inkrafttretens der UrhGNov. 1980 - und dem , dem Tag, der vor dem Tag des Inkrafttretens der Satzung liegt.

Die Schiedsstelle war der Auffassung, daß die Höhe der in der Satzung vorgesehenen Vergütung aus den in den Erläuterungen zur Satzung angeführten zutreffenden Gründen auch im vorliegenden Fall angemessen ist und die in der Satzung vorgesehenen Abrechnungsmodalitäten auch für den vorliegenden Fall angemessen scheinen. Die Schiedsstelle hält es daher für angebracht, im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der erwähnten Abrechnungsmodalitäten nicht den mit den Anträgen vorgelegten Vertragsmustern, sondern dem Entwurf der beantragten Satzung zu folgen, auch um nicht Unstimmigkeiten zu schaffen, die durch den Übergang von der bescheidmäßigen auf die satzungsmäßige Regelung für die betroffenen Streitparteien entstehen könnten.

Hinsichtlich der einzelnen Erwägungen über die Höhe und Abrechnung der angemessenen Vergütung sei auf die erwähnte Satzung und die Erläuterungen zu dieser verwiesen. Da der Antragstellerin nach der der Satzung zugrundeliegenden Einigung mit den anderen Verwertungsgesellschaften 24,7 vH der Vergütung in der Gesamthöhe von 3 S zuzüglich USt. zustehen, ergibt sich für sie der Betrag von 0,741 S.

Da die Sache sohin spruchreif war, hat sich die von der Antragstellerin begehrte mündliche Verhandlung erübrigt.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, daß die Schiedsstelle in gesonderten Bescheiden über die der Antragstellerin zustehende angemessene Vergütung für die Weitersendung musikdramatischer Werke mit Hilfe von Leitungen und anderer Werke der Tonkunst oder mit solchen verbundener Sprachwerke entscheidet, zumal die Antragstellerin mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom , Z 24.325/15/41a/82; eine Betriebsgenehmigung erhalten hat, durch die sie - iVm. der ihr schon seinerzeit erteilten Betriebsgenehmigung - berechtigt ist, sämtliche Vergütungsansprüche nach § 59a UrhG hinsichtlich Werken der Tonkunst und damit verbundener Sprachwerke geltend zu machen, ausgenommen soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist. Auf welche Art die Antragstellerin die von ihr eingenommene angemessene Vergütung auf die einzelnen Berechtigten aufteilt und welche Anteile der von ihr eingenommenen angemessenen Vergütung auf die einzelnen Werkkategorien entfallen, hat sie selbst im Rahmen ihrer Verteilungsordnung festzustellen.

Nach ArtIII § 8 Abs 2 UrhGNov. 1980 ist für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine vom Bundesminister für Justiz zu erlassende Verordnung festzulegen ist. Nach dem Abs 3 hat die Schiedsstelle mit Rücksicht auf den Umfang ihrer bezüglich eines Antrags entfalteten Tätigkeit und den dadurch verursachten Aufwand die Gebühr nach Abs 2 zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen. Nach der Verordnung BGBl. Nr. 101/1981 beträgt die Gebühr für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle für jedes Verfahren 12000 S.

Da die Antragstellerin im vorliegenden Fall zwei Verfahren bei der Schiedsstelle anhängig gemacht hat, nämlich mit Antrag vom hinsichtlich der sogenannten 'kleinen Rechte' und mit Antrag vom hinsichtlich der musikdramatischen Werke, ist davon auszugehen, daß die Entscheidung über diese Anträge in zwei - wenn auch für den Entscheidungsakt verbundenen - Verfahren ergangen ist, weshalb die Gebühr für zwei Verfahren den Parteien aufzuerlegen ist. Die Schiedsstelle geht davon aus, daß die von der Antragstellerin begehrte angemessene Vergütung einerseits - im Hinblick (auf) die ihr zuerkannte - als überhöht zu betrachten ist und es daher nicht ausschließlich an der Weigerung der Antragsgegner lag, daß sich die Antragstellerin der Schiedsstelle zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedient hat. Die Schiedsstelle hält daher im vorliegenden Fall eine Teilung der Gebühren im Verhältnis 1:1 für angemessen, wobei der Umstand, daß die Antragstellerin zwei Anträge gestellt und damit zwei Verfahren anhängig gemacht hat, ihr im Zug der Billigkeitserwägungen nicht angelastet werden darf, da die Berechtigung der Antragstellerin zur Geltendmachung einer angemessenen Vergütung für die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weitersendung ausländischer Rundfunksendungen von musikdramatischen Werken im Hinblick auf die noch nicht erteilte Betriebsgenehmigung zumindest unsicher schien, sodaß ihr das Interesse auf eine abgesonderte Entscheidung über die erwähnten Vergütungsansprüche zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch nicht die ergänzende Betriebsgenehmigung hinsichtlich der musikdramatischen Werke erlangt hatte, zugebilligt werden muß. ..."

1.1.2.3. In den in der Bescheidbegründung genannten "Erläuterungen" der "Satzung" der Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz vom heißt es ua. wie folgt:

"Satzungen nach ArtIII § 1 Abs 3 UrhGNov. 1980 sind ihrer Rechtsnatur nach ... Verordnungen ...

Zur Höhe der angemessenen Vergütung hat die Schiedsstelle folgendes erwogen:

Nach dem Abs 2 des § 59a UrhG ist bei der Bemessung der Vergütung insbesondere Bedacht zu nehmen auf die wirtschaftliche Bedeutung, die die Weitersendung für den Urheber hat (lita), auf den wirtschaftlichen Nutzen, den sie für den Weitersendenden erbringt, dies auch unter Berücksichtigung der Zahl der in einem Haushalt typischerweise durch Leitungen gleichzeitig empfangbaren Rundfunksendungen (litb), und auf den Betrag, den Urheber für eine vergleichbare Verwertung in dem Staat erhalten, in dem die ursprüngliche Rundfunksendung ausgestrahlt wird (litc).

Die angeführte Regelung sieht für diese dem Urheber und den Leistungsschutzberechtigten gebührende Vergütung keinen gesetzlichen Tarif vor. Die Höhe der Vergütung wird vielmehr flexibel, nämlich durch das Wort 'angemessen', determiniert. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs 'angemessen' enthält der Abs 2 eine beispielsweise Aufzählung dreier dem Gesetzgeber besonders bedeutsam erschienener Umstände. Der Anspruch auf angemessene Vergütung wird 'dem Urheber' eingeräumt; auch in der Bemessungsregel der lita des Abs 2 ist von der wirtschaftlichen Bedeutung die Rede, die die Weitersendung 'für den Urheber' hat. Dies entspricht der Gesetzgebungstechnik des UrhG, das ... stets die Einzahl verwendet (ausgenommen beim Schutz der ausübenden Künstler, was sich allerdings durch die Formulierung der Abs 1 und 5 des § 66 erklärt). Hieraus kann nicht geschlossen werden, es komme auf die wirtschaftliche Bedeutung für einen konkreten individuellen Urheber an. Denn alle einschlägigen Ansprüche der Urheber können gewissermaßen gebündelt nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Dies schließt eine Berücksichtigung der in der Person eines Urhebers vorliegenden besonderen Umstände zwangsläufig aus. Es kommt demnach auf die wirtschaftliche Bedeutung an, die die Weitersendung für die von ihr betroffenen Rechteinhaber typischerweise hat (Dittrich, GRUR Int. 1981, 19; Frotz, ÖBl. 1980, 114 f.). Dies gilt nicht nur für 'kleine Rechte', sondern auch für 'große Rechte' und für alle jene Kategorien von Rechten, bei denen diese Unterscheidung nicht in Betracht kommt (Dittrich, GRUR Int. 1981, 19 ...). Denn eine dem Gedanken der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie - und zwar in gleicher Weise der zuständigen Verwertungsgesellschaft, des Kabelbetreibers und allenfalls der zur Entscheidung berufenen Stelle - entsprechende Vergütung kann nur in einem Geldbetrag pro Teilnehmer und Monat als pauschale angemessene Vergütung für alle Rechteinhaber zusammen bestehen, deren Schutzrechte zum sachlichen Wirkungsbereich der betreffenden Verwertungsgesellschaft gehören und benützt werden; sie aber sind im Zeitpunkt der vertraglichen Einigung oder der Entscheidung durch die Schiedsstelle im einzelnen in der Regel noch gar nicht bekannt (Dittrich, GRUR Int. 1981, 19; Frotz, ÖBl. 1980, 116).

Es ist Pflicht der Verwertungsgesellschaft - aus ihrer 'Vermittlerrolle' heraus -, die Tarife in einer nach der gesamten Wirtschaftslage als angemessen zu bezeichnenden Höhe zu halten (so die Erläuterungen zum VerwGesG, abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 616); auch gesamtwirtschaftliche Überlegungen haben daher in die Bemessung einzufließen.

Die beiden ersten der im Gesetz aufgezählten Bemessungskriterien sind durch einen Beistrich getrennt, das zweite und dritte miteinander durch das Wort 'und' verbunden. Daraus folgt, daß die gewählte Reihenfolge keine Gewichtung innerhalb dieser drei Umstände zum Ausdruck bringt, sondern daß diese drei Umstände vielmehr gleichgewichtig sind (Dittrich, GRUR Int. 1981, 20, auch mit einem Hinweis auf eine abweichende Auffassung).

Die drei Umstände, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung jedenfalls für die Bemessung der Vergütung heranzuziehen sind, werden in der Regel zumindest teilweise gegensätzliche Gesichtspunkte darstellen. Sie stehen also zueinander im selben Verhältnis wie die Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Strafbemessung im Strafverfahren. Sie sind deshalb gegeneinander abzuwägen. Hiefür spricht auch, daß auf die Bemessungskriterien (bloß) 'Bedacht zu nehmen' ist (so - ua. - § 19 Abs 2 VStG 1950 bei der Anordnung, daß ein Strafbemessungskriterium besonders zu berücksichtigen ist). Dies bedeutet im Ergebnis, daß das Gesetz der Schiedsstelle einen gewissen - nicht undeterminierten - Spielraum für ihre Entscheidungen gibt. Es sind mehrere Akte des Vollzugsorgans - soweit diese nämlich im Rahmen der Unbestimmtheit liegen - mit dem Gesetz übereinstimmend, also gesetzmäßig (vgl. insbesondere Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 390 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen, insbesondere S 397 oben).

Nach der Gesetzgebungsgeschichte (s. den Bericht und Antrag des Justizausschusses, 422 BlgNR XV. GP, und die Debattenbeiträge anläßlich der Behandlung im Plenum des Nationalrates am ) ist von folgenden Gesichtspunkten auszugehen: Mit dem Anspruch auf angemessene Vergütung wird - auch international - ein völlig neuer Weg gewählt. Angesichts der zu berücksichtigenden vielschichtigen Interessenlage wird die Entscheidung darüber einer Schiedsstelle übertragen. Eine gesetzliche Regelung ist erforderlich geworden, weil das Problem der Abgeltung der Urheberrechte infolge unangemessen hoher Forderungen, besonders ausländischer Berechtigter, auf vertraglicher Ebene nicht habe gelöst werden können. Hiebei sei den Erfordernissen der österreichischen Leistungsbilanz Rechnung zu tragen gewesen; aus diesen Gründen wurde eine 'Preisbremse' beim Entgeltanspruch der Urheber und der Leistungsschutzberechtigten eingebaut. Der Gesetzgeber habe, wenn die Verhandlungen der beteiligten zu keinem Ergebnis führten, im Interesse der österreichischen Konsumenten tätig zu werden. Besonders hervorgehoben wurde, daß es einederartige Absicherung der integralen Kabelweiterleitung in keinem anderen Land in Europa gebe, die UrhGNov. 1980 sei konsumentenfreundlich und dennoch im Interesse der Urheber und der Leistungsschutzberechtigten. Daraus muß der Schluß gezogen werden, daß Erwägungen der Leistungsbilanz, der Preispolitik und des Konsumentenschutzes die Gestaltung der Regelung maßgebend mitbestimmt haben.

Die Schiedsstelle ist daher der Auffassung, daß die im Gesetz genannten Kriterien im Licht der mit der Nov. verfolgten Ziele zu bewerten sind. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die Gesetzesmaterialien umsomehr zu berücksichtigen sind, je jünger ein Gesetz ist (vgl. EvBl. 18/1980). Da die Schiedsstelle die vom Gesetzgeber erkennbar vorgegebenen Wertungsgesichtspunkte nachzuvollziehen hatte, hatte sie daher bei der Beurteilung einer angemessenen Vergütung auch gesamtwirtschaftliche Belange im Auge zu behalten.

Zum Kriterium nach § 59a Abs 2 lita UrhG:

Beim Empfang der die Staatsgrenzen überschreitenden Signale ausländischer Rundfunkanstalten und bei der Weiterleitung dieser Signale über Kabel liegt eine - sekundäre - Randnutzung in einem Bereich vor, der sonst überhaupt ungenutzt bliebe. Um diese Randnutzung zu ermöglichen, wird von den Urhebern und den Leistungsschutzberechtigten (insbesondere von den ursprünglichen Sendeanstalten) keine zusätzliche Leistung technischer oder wirtschaftlicher Art erbracht. Diesem Umstand muß Rechnung getragen werden. Da der Marktpreis für eine Randnutzung üblicherweise niedriger ist als für eine primäre Nutzung, kann das Entgeltniveau für ursprüngliche Sendungen als Vergleichsbasis nicht herangezogen werden. Aufgrund der Gesetzeslage bestehen Vergütungsansprüche auch für integrale Kabelweiterleitungen im direkten Empfangsbereich (spill-over-Bereich) des ausländischen Senders im Inland. Den Rechteinhabern werden zusätzliche Einnahmsquellen für jene Bereiche eröffnet, für die die Kabelbetreiber keine neuen Empfangsmöglichkeiten an sich schaffen. Der wirtschaftliche Wert für den Kabelbetreiber wird daher wegen der geringeren Neigung des Konsumenten, für den Anschluß an die Kabelanlage etwas zu bezahlen, geringer. Darüber hinaus steht fest, daß die Urheber bereits in den ursprünglichen Verträgen über die Vergabe des Senderechts den Rundfunkunternehmern vielfach das ausschließliche sowie das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht einräumen. Der Rundfunkunternehmer ist demnach berechtigt, selbst oder durch Dritte gemeinsam mit ihnen im In- und Ausland, ganz oder teilweise sowie beliebig oft das Werk oder die Leistung durch Rundfunk (zB Hörrundfunk, Fernsehen, Drahtfunk und Kabelfernsehen) zu verwenden. Bei dieser Vertragspraxis verzichten die Urheber und die Leistungsschutzberechtigten auf zusätzliche Entgeltszahlungen.

Da die Kabelunternehmungen nur zur integralen Weiterleitung berechtigt sind, müssen sie auch die in den ausländischen Programmen eingebettete Werbung vollinhaltlich in den österreichischen Kabelnetzen ausstrahlen. Das bedeutet für sie einen wirtschaftlichen Nachteil; die ausländischen Rundfunkunternehmer erlangen aber hiedurch einen nicht zu übersehenden wirtschaftlichen Vorteil. Dieser Umstand wird bei der Aquisition von Werbung durch ausländische Sendeanstalten durchaus in Rechnung gestellt. Aus der Weitersendung durch österreichische Kabelanlagen ergeben sich für den ausländischen Rundfunkunternehmer bereits jetzt höhere Einkünfte aus den von ihm gemachten Werbesendungen. In der Regel ist jeder Rundfunkunternehmer bestrebt, seinen Sendebereich möglichst auszudehnen. Der geplante Satellitenfunk steht damit in unmittelbarem Zusammenhang.

Da der Anteil für die technischen Kosten bei den Kabelentgelten unvergleichlich höher ist, konnte der Urheberanteil an den Entgelten für den Österreichischen Rundfunk als Vergleichsbasis nicht herangezogen werden. Eine Beteiligung an der Abgeltung für die technischen Kosten kommt aus urheberrechtlichen Gründen nicht in Betracht, zumal es sich bei einer Kabelanlage auch um eine technische Einrichtung zur Verbesserung der Empfangsqualität handelt und die Urheber und Leistungsberechtigten an einer technisch aufwendigen Empfangsantenne des einzelnen Rundfunkteilnehmers nicht partizipieren.

Zum Kriterium nach § 59a Abs 2 litb UrhG:

Etwa 10 vH des Unterhaltungsprogrammanteiles der deutsch-sprachigen Rundfunkanstalten stammt aus Gemeinschaftsproduktionen, die überwiegend gleichzeitig von allen Sendeanstalten ausgestrahlt werden. Dieser Anteil soll nach der Absicht der beteiligten Sendeanstalten noch erhöht werden, insbesondere sollen Serien in Zukunft mehr und mehr zu annähernd gleichen Sendezeiten ausgestrahlt werden. Dieser Entwicklung muß Rechnung getragen werden, soll es nicht - wirtschaftlich betrachtet - zu einer mehrfachen Abgeltung der Rechte kommen. Wäre der Kabelunternehmer nämlich nicht verpflichtet, die Programme vollständig weiterzuleiten, so würde er ein Programm, das er ohnedies vom inländischen Rundfunkunternehmer (und daher kostenlos) übernimmt, weiterleiten, nicht jedoch das gleiche von einem ausländischen Rundfunkunternehmer ausgestrahlte Programm. Der wirtschaftliche Wert einer ausländischen Rundfunksendung, die gleichzeitig oder fast gleichzeitig von einer inländischen Rundfunkanstalt ausgestrahlt wird, ist demnach für den inländischen Kabelbereich gleich Null. Würde man dieser Programmgestaltung nicht Rechnung tragen, so käme es zu einer eindeutigen Mehrfachabgeltung der Rechte.

Weiter ist die Zahl der in einem Haushalt typischerweise durch Leitungen gleichzeitig empfangbaren Rundfunksendungen zu berücksichtigen. Hiezu ist davon auszugehen, daß derzeit nur etwa 30 vH der österreichischen Haushalte über ein zweites Empfangsgerät verfügen und dadurch zwei Programme gleichzeitig empfangen können. Wie aus einer im Auftrag des Österreichischen Rundfunks durchgeführten Erhebung vom Dezember 1976 über den 'Empfang ausländischer Programme in Österreich' hervorgeht, widmen die österreichischen Kabelteilnehmer etwa 70 vH der vor den Fernsehgeräten verbrachten Zeit den österreichischen Programmen. Die genannte Erhebung hat auch ergeben, daß bei Erhöhung des Programmangebots durch das Kabelfernsehen die insgesamt vor den Fernsehgeräten verbrachte Zeit nicht ansteigt, es also durch die Möglichkeit, ausländische Sender zu empfangen, zu keinem höheren Fernsehkonsum kommt (vgl. Neue Kronen Zeitung, , 21). Hiezu kommt, daß die weitergeleiteten Sendungen ausländischer Rundfunkanstalten einen wesentlichen Anteil von Programmen mit bloß lokaler oder regionaler Bedeutung enthalten, welche für den österreichischen Teilnehmer uninteressant und daher für den Weitersendenden von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind. Der Nutzen für Kabelunternehmungen ist dadurch erheblich beschränkt, daß sie das Programmangebot infolge der Verpflichtung zur zeitgleichen Übernahme nicht der Nachfrage des österreichischen Publikums anpassen dürfen und einer Konkurrenzierung durch ein attraktiveres österreichisches Programm nicht entgegenwirken können. Diese fehlende Dispositionsmöglichkeit hat zur Folge, daß die wirtschaftliche Nutzbarkeit des zusätzlichen Programmangebotes durch die Zusammenarbeit der beteiligten Sendeanstalten vermindert werden kann, dies auch tatsächlich der Fall ist und in Zukunft nach erklärter Absicht der Sendeanstalten vermehrt der Fall sein wird.

Zum Bemessungskriterium nach § 59a Abs 2 litc UrhG:

Es gibt gegenwärtig in keinem europäischen Land eine vergleichbare Gesetzeslage. Nach allen verfügbaren Informationen aus Frankreich und den skandinavischen Ländern, wo es jeweils bereits große Kabelnetze gibt, wird dort in der Praxis keinerlei urheberrechtliches Entgelt für das passive Kabelfernsehen geleistet. Allerdings besteht eine vergleichbare Situation - soweit es die Ursprungsländer der übernommenen Sendungen betrifft - aufgrund der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, doch sind die Entgelte dort nicht endgültig festgelegt. Die Schiedsstelle hat auf diese grundsätzliche Gegenseitigkeit mit der Schweiz bei ihrer Entscheidung Bedacht genommen. Der Hauptanteil der in Österreich mit Kabel weitergeleiteten Programme kommt aus der Bundesrepublik Deutschland. Es ist nicht damit zu rechnen, daß die Entgeltpflicht in der Bundesrepublik Deutschland in absehbarer Zeit eingeführt wird.

Schließlich muß auch berücksichtigt werden, daß etwa 75 bis 80 vH des österreichischen Vergütungsaufkommens ins Ausland abfließen werden. Die Anteile allein für die Sendeanstalten werden in dem einvernehmlich von den Anspruchsberechtigten vorgelegten Aufteilungsschlüssel mit 40,9 vH bewertet.

Aus all diesen Gründen ist die Schiedsstelle zur Auffassung gekommen, daß die Höhe der angemessenen Vergütung für die im § 1 Abs 1 der vorstehenden Satzung angeführten Verwertungsgesellschaften mit zusammen 3 Schilling zuzüglich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe pro Monat und Teilnehmer zu bemessen ist.

Hinsichtlich der Abrechnung und Zahlung hat die Schiedsstelle aus Gründen der Billigkeit die Anzahl der Tage, an denen die Programme nicht vollständig übertragen werden können, im Verhältnis zur beantragten Satzung von drei auf sieben Tage verlängert und die Präzisierung vorgenommen, daß die Unterbrechung nicht aus dem Verschulden des Kabelbetreibers geschehen ist.

Die Schiedsstelle geht davon aus, daß bei geänderten Verhältnissen eine die Satzung ablösende vertragliche Einigung zwischen den Beteiligten erzielt oder eine erneute Satzung begehrt werden sollte. Aus diesem Grund hat sie davon abgesehen, eine Wertsicherung in die Satzung aufzunehmen. ..."

1.2.1. § 59a UrhG idF des ArtI Z 6 der UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980, hat folgenden Wortlaut:

"§59a (1) Ausländische Rundfunksendungen von Werken dürfen zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benutzt werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

(2) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere Bedacht zu nehmen

a) auf die wirtschaftliche Bedeutung, die die Weitersendung für den Urheber hat,

b) auf den wirtschaftlichen Nutzen, den sie für den Weitersendenden erbringt, dies auch unter Berücksichtigung der Zahl der in einem Haushalt typischerweise durch Leitungen gleichzeitig empfangbaren Rundfunksendungen, und

c) auf den Betrag, den Urheber für eine vergleichbare Verwertung in dem Staat erhalten, in dem die ursprüngliche Rundfunksendung ausgestrahlt wird."

1.2.2. Im Bericht des Justizausschusses (422 BlgNR XV. GP) wurde dazu ua. ausgeführt:

"Mit den im ArtI Z 5 und 6 vorgesehenen Ansprüchen auf angemessene Vergütung wird ein - auch international gesehen - völlig neuer Weg gewählt, die urheberrechtlichen Fragen des Kabelfernsehens und der Überspielung zum eigenen Gebrauch zu lösen. Der Justizausschuß verkennt nicht, daß durch die gefundenen Lösungen die mit der Vollziehung dieser Regelungen Befaßten vor allem bei der Bemessung der Höhe der angemessenen Vergütungen mit großer Sachkenntnis werden vorgehen müssen, weil bei der Geltendmachung der Ansprüche auf angemessene Vergütung durch eine Verwertungsgesellschaft auch auf diejenigen Ansprüche auf angemessene Vergütung Rücksicht genommen werden muß, die von anderen Verwertungsgesellschaften noch geltend gemacht werden könnten. Hiefür scheint dem Justizausschuß ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde am besten geeignet. Diese kann als Behörde iS der Art 20 Abs 2 und 133 Z 4 B-VG der zu berücksichtigenden vielschichtigen Interessenlage am besten gerecht werden. Die Behörde soll - und zwar mit Beschränkung auf die erwähnten Ansprüche - an die Stelle der Schiedskommission nach den §§14 ff. Verwertungsgesellschaftengesetz treten und statt nicht zustande gekommenen Gesamtverträgen Satzungen erlassen können. Solche Satzungen sind als Verordnungen anzusehen."

1.3.1. Gegen den Bescheid der Schiedssteile beim Bundesministerium für Justiz (Punkt 1.1.2.1.) - zugestellt am - richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde der Staatlich genehmigten Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. GenmbH (AKM) an den VfGH, worin der Sache nach eine Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, ferner die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG) sowie des Rechts nach Art 6 Abs 1 MRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes beantragt wird.

1.3.2. Die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz als bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift und begehrte darin die Abweisung der Beschwerde; desgleichen langte eine gemeinsame Gegenschrift der Telekabel Fernsehnetz Betriebsgesellschaft mbH und der Kabel-TV-Wien GesmbH als Beteiligte des Beschwerdeverfahrens gleichfalls mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ein.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Die - gemäß ArtIII § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes vom (Urheberrechtsgesetznov. 1980 - UrhGNov. 1980), BGBl. Nr. 321/1980 - beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Schiedsstelle entscheidet Streitigkeiten über die in ArtII Abs. 1. c genannten - das sind die im ArtI Z 5 und 6 l. c umschriebenen, ua. aus den §§42 Abs 5 bis 7 sowie 59a UrhG erfließenden - Ansprüche (ArtIII § 1 Abs 2 l. c). Sie besteht aus neun Mitgliedern, von denen eines dem Richterstand angehören muß (ArtIII § 4 Abs 1 UrhGNov. 1980). Alle Mitglieder der Schiedsstelle, die vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden (ArtIII §§4 Abs 2, 5 Abs 1 UrhGNov. 1980). Die Schiedsstelle wurde folglich - vom Bundesgesetzgeber - als Kollegialbehörde iS des Art 20 Abs 2 B-VG eingerichtet. Ihre Entscheidungen unterliegen kraft ArtIII § 11 Abs 1 UrhGNov. 1980 nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg, sind aber mit Beschwerde an den VwGH bekämpfbar.

Der administrative Instanzenzug ist darum erschöpft.

2.1.2. Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Beschwerde zulässig.

2.2. Zur behaupteten Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen:

2.2.1.1. Die in der Beschwerdeschrift dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides zielen in zwei Richtungen:

Zum einen wird eingewendet, daß die - über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen befindende - Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz nicht den Voraussetzungen eines Tribunals iS des Art 6 Abs 1 MRK entspreche, weil es angesichts der gesetzlichen Modalitäten der Mitgliederbestellung an der verfassungsrechtlich garantierten Unparteilichkeit dieser Behörde fehle. Demgemäß stünden die Bestimmungen der UrhGNov. 1980 über die Einrichtung der Schiedsstelle mit Art 6 Abs 1 MRK nicht im Einklang.

Zum anderen macht die bf. Partei sinngemäß geltend, daß die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz die mit datierte Satzung iS des ArtIII § 1 Abs 3 UrhGNov. 1980 aufgrund eines unzulänglichen (Ermittlungs-)Verfahrens erlassen habe, sodaß diese Norm gesetzwidrig sei.

2.2.1.2.1. Im einzelnen legte die Bf. ihre Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der die Einrichtung der Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz regelnden Vorschriften der UrhGNov. 1980 wie folgt dar:

"Die Parteilichkeit der Schiedsstelle ergibt sich allerdings bereits aus deren Bestellungsmodalitäten. Je zwei Mitglieder werden über Vorschlag der Arbeiterkammer und der Bundeswirtschaftskammer, eines über Vorschlag der Nutzerorganisation (= Kabelbetreiber) bestellt. Diesen fünf Mitgliedern der Schiedsstelle stehen nur zwei Vertreter der Rechteinhaber gegenüber. Von einer Parität zwischen Vertretern von Rechteinhabern und Nutzern bzw. Interessenvertretern von Endverbrauchern (Kabelabonnenten) kann daher keine Rede sein. Die Parteilichkeit des Schiedsgerichts ergibt sich demnach sowohl aus den gesetzlichen Bestellungsmodalitäten, die insoweit verfassungswidrig sind, als auch aus der konkreten Besetzung (vgl. dazu auch Michel Walter, Die Regelung des Kabelfernsehens in der österreichischen Urheberrechtsgesetznov. 1980, UFITA Bd. 91/1981, 68 ff.)."

2.2.1.2.2. Dazu führte die bel. Beh. ua. aus:

"Die Materialien schweigen zu den Bestellungsmodalitäten der Mitglieder der Schiedsstelle. Man wird jedoch dem Gesetzgeber die Absicht unterstellen dürfen und müssen, daß er mit diesen Bestellungsmodalitäten erreichen wollte, daß innerhalb des Senates ein Interessenausgleich stattfindet. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde ... kann aus diesen Bestellungsmodalitäten nicht auf eine Parteilichkeit der Schiedsstelle geschlossen werden. Als Inhaber (originärer oder abgeleiteter) Rechte kommen nicht nur die Komponisten und Textdichter musikalischer Werke, sondern auch Verleger, Filmhersteller, Fotografen, Schallplattenhersteller, der ORF und ausübende Künstler in Betracht. Mitglieder der Bundeswirtschaftskammer sind aber die Verleger, die Filmhersteller, die Fotografen (soweit sie gewerblich tätig sind), die Schallplattenhersteller und der ORF; Mitglieder des Österreichischen Arbeiterkammertages sind die ausübenden Künstler, soweit sie Angestellte sind (was auf die weitaus überwiegende Zahl zutrifft). Man kann daher die von der Bundeswirtschaftskammer bzw. dem Österreichischen Arbeiterkammertag namhaft gemachten Mitglieder der Schiedsstelle nicht der Kabelbetreiberseite zurechnen, wie dies die Beschwerde tut. Man wird vielmehr sagen müssen, daß die Bundeswirtschaftskammer von der Zahl und von der wirtschaftlichen Bedeutung ihrer Mitglieder her, die auf den beiden Seiten stehen, mehr Rechteinhaber als Kabelbetreiber zu vertreten hat und daß der Österreichische Arbeiterkammertag die Rechte jener seiner Mitglieder, die ausübende Künstler sind, zu vertreten hat, ohne zugleich zur Vertretung der Interessen von Kabelbetreibern legitimiert zu sein. Darüber hinaus nimmt der Österreichische Arbeiterkammertag seine gesetzliche Aufgabe, Konsumenten zu vertreten, wahr und tritt auf allen Gebieten gegen überhöhte Gebühren auf. Der im ArtIII § 5 UrhGNov. 1980 vorgesehene Bestellungsvorgang entspricht sachlichen Gesichtspunkten. Gremien, denen Vertreter entgegengesetzter Interessen oder auf Vorschlag solcher Organisationen bestellte Personen angehören, sind bei der Einrichtung von Behörden nach Art 133 Z 4 B-VG durchaus üblich. Beispielsweise sei auf die Heimarbeiterkommission, mit welcher sich der VfGH in der Entscheidung VfSlg. 5487/1967 befaßt hat, hingewiesen. ..."

2.2.1.2.3. Die Telekabel Fernsehnetz BetriebsgesmbH und die Kabel-TV-Wien GesmbH als Beteiligte des Beschwerdeverfahrens vor dem VfGH bezogen zu den von der Bf. geltend gemachten, unter Punkt 2.2.1.2.1. wiedergegebenen Normbedenken folgendermaßen Stellung:

"Die Bf. erblickt die Verfassungswidrigkeit des Bestellungsmodus darin, daß das Gesetz der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammer das Vorschlagsrecht für je zwei Mitglieder der Schiedsstelle und der Nutzerorganisation das Vorschlagsrecht für einen Vertreter einräumt. Diesen fünf Mitgliedern stünden nur zwei Vertreter der Rechtsinhaber gegenüber. Diese Bedenken sind nicht begründet. Als direkte Vertreter entgegengesetzter Interessen stehen einander gegenüber die Verwertungsgesellschaften und die Organisation der Zahlungspflichtigen, die je ein Mitglied vorschlagen. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Arbeiterkammer haben ein Vorschlagsrecht für je zwei Mitglieder. Sie vertreten die beiden großen gesellschaftlichen Gruppen. Jede der beiden Kammern hatte auch große Gruppen von Rechtsinhabern zu vertreten; darüber hinaus wahren sie die Interessen der Konsumenten. Zur Wahrung der Interessen der Kunst steht das Vorschlagsrecht repräsentativen Vereinigungen aus dem Bereich der Kunst zu. Eine ausgleichende Funktion haben der Vorsitzende, als welcher ein Beamter des Bundesministeriums für Justiz zu bestellen ist, und ein Mitglied aus dem Richterstand. Die gesetzliche Regelung betreffend die Zusammensetzung der Schiedsstelle ist durchaus sachlich und bewegt sich im Rahmen zulässiger rechtspolitischer Erwägungen."

2.2.2.1.1. Der bf. Partei ist beizupflichten, daß die Vorschriften der UrhGNov. 1980 über Einrichtung und Organisation der Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz (ArtIII, insbesondere §§4 bis 6 l. c) - und damit der bel. Beh. selbst - in dieser verfassungsgerichtlichen Beschwerdesache anzuwenden, dh. präjudiziell in der Bedeutung des Art 140 Abs 1 Satz 1 B-VG sind. Ferner geht der VfGH - mit der Bf. - davon aus, daß es sich bei urheberrechtlichen Ansprüchen auf "angemessene Vergütung" iS des § 59a UrhGNov. 1980 um sog. "civil rights" handelt, über die nach Art 6 Abs 1 MRK ein "unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht" (Tribunal) zu entscheiden hat: Wie der VfGH bereits wiederholt aussprach (vgl. VfSlg. 5100/1965, 5102/1965, 7099/1973; s. auch VfSlg. 5666/1968), werden unter "zivilen Rechten" iS dieser Verfassungsstelle aber nicht bloß Ansprüche und Verpflichtungen verstanden, die als "bürgerliche Rechtssache" (vor ordentlichen Gerichten) geltend zu machen sind und unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Art10 Abs 1 Z 6 B-VG) fallen. Vielmehr erfaßt Art 6 Abs 1 MRK - darüber hinaus - jedes Verfahren, dessen Ausgang für Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur entscheidend ist (s. auch VfSlg. 8856/1980). Dies trifft hier offenkundig zu.

2.2.2.1.2. Die bf. Partei bestreitet, daß die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz die Voraussetzungen eines Tribunals erfülle; sie läßt dabei aber außer acht, daß über zivilrechtliche Ansprüche - nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH - lediglich "letzten Endes" Tribunale befinden müssen. Wie der VfGH wiederholt zum Ausdruck brachte, besteht kein Widerspruch zu Art 6 Abs 1 MRK, wenn eine mit administrativen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare behördliche Entscheidung sowohl vor dem VwGH als auch vor dem VfGH in Beschwerde gezogen werden kann, weil beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als "Tribunale" iS der MRK eingerichtet sind (s. VfSlg. 5100/1965, 5102/1965, 7099/1973, 7284/1974, 7574/1975, 8828/1980; ). Diese den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 MRK genügenden Anfechtungsmöglichkeiten sind hier gegeben, denn gegen die Bescheide der Schiedsstelle ist Beschwerde nicht nur an den VfGH (Art144 Abs 1 B-VG; s. Punkt 2.1.2.), sondern kraft ArtIII § 11 Abs 1 Satz 2 UrhGNov. 1980 auch an den VwGH (Art131 B-VG) zulässig.

2.2.2.1.3. Davon abgesehen, ist es - auch unter dem Blickwinkel des Sachlichkeitsgebots des Art 7 Abs 1 B-VG (Art2 StGG) - entgegen der in der Beschwerdeschrift verfochtenen Rechtsmeinung nicht zweifelhaft, daß die Schiedsstelle die Voraussetzungen einer "unparteiischen Instanz" erfüllt, wie es Art 6 Abs 1 MRK verlangt. Die in Art 6 Abs 1 MRK geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit liegt namentlich in der hier gesetzlich gesicherten Hintanhaltung jedweder Einflußnahme der Exekutive auf das behördliche Verfahren (vgl. VfSlg. 7099/1973, 7284/1974); der ersichtlichen Beschwerdeauffassung zuwider kann aber auch nicht gesagt werden, daß die Mitglieder der Schiedsstelle, weil zT aufgrund von Besetzungsvorschlägen der Organisationen der Zahlungspflichtigen, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages bestellt, von den Parteien des (jeweiligen) Rechtsstreites abhängig seien. Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung sog. Interessenvertreter an der behördlichen Entscheidung allein läßt sich eine solche Abhängigkeit von den Streitparteien keineswegs ableiten (s. auch Urteil des EGMR vom im Fall Ringeisen). Denn weisungsfreie Interessenvertreter, die in einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iS des Art 20 Abs 2 oder 133 Z 4 B-VG vertreten sind, fungieren keinesfalls als persönliches Sprachrohr der einen oder anderen Partei; sie sollen vielmehr in den Entscheidungsvorgang sachliche Gesichtspunkte einbringen, die sich aus ihrer jeweiligen Berufsstellung ergeben, und in wechselseitiger Auseinandersetzung mit den übrigen (Kommissions-)Mitgliedern zum notwendigen Interessenausgleich beitragen. Daß die UrhGNov. 1980 eine nach Interessengruppen ausgewogene Zusammensetzung der Mitglieder der Schiedsstelle garantiert, kann nicht mit Grund bestritten werden: Die einseitige Zuordnung der auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages ernannten Schiedsstellenmitglieder zur Gruppe der Rechtenutzer, wie sie in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck kommt, ist verfehlt. Der VfGH folgt in diesem Punkt den zutreffenden Darlegungen der bel. Beh. in ihrer Gegenschrift, auf die hier verwiesen sei.

2.2.2.2.1. Die von der Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz gemäß ArtIII § 1 Abs 3 UrhGNov. 1980 am als Verordnung (s. VfSlg. 9873/1983, /0274) erlassene "Satzung", die mit wirksam wurde, ist in der vorliegenden Beschwerdesache allerdings nicht anzuwenden und damit nicht präjudiziell in der Bedeutung des Art 139 Abs 1 B-VG:

Zunächst ist davon auszugehen, daß § 59a Abs 1 Halbsatz 1 des 1. Satzes UrhGNov. 1980 - lautend "Ausländische Rundfunksendungen von Werken dürfen zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benutzt werden" - eine Zwangslizenz schafft: Dem (einzelnen) Urheber gebührt dafür eine angemessene Vergütung (§59a Abs 1 Halbsatz 2 des 1. Satzes UrhGNov. 1980), doch kann er diesen gesetzlichen Anspruch nicht selbst, sondern nur durch Verwertungsgesellschaften geltend machen (§59a Abs 1 Satz 2 UrhGNov. 1980). Die Höhe der Vergütung kann entweder vertraglich oder durch die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz aus Anlaß einer entstandenen Streitigkeit individuell festgelegt werden (ArtIII § 1 Abs 2 UrhGNov. 1980); sie darf aber auch Gegenstand einer von der Schiedsstelle zu erlassenden "Satzung" sein (Verfassungsbestimmung des ArtIII § 1 Abs 3 UrhGNov. 1980), die als Verordnung iS des Art 18 Abs 2 B-VG zu qualifizieren ist (VfSlg. 9873/1983, /0274). Diese "Satzung" hat die Wirkung eines Gesamtvertrags (ArtIII § 1 Abs 3 letzter Satz UrhGNov. 1980), dessen normativer Inhalt zum unabdingbaren Bestandteil aller in Betracht kommenden Einzelverträge wird.

Hier lagen der Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz Eingaben der AKM vor, die sinngemäß nur auf Leistung von Vertragshilfe in Sachen Abrechnung und Höhe der angemessenen Vergütung für die Weitersendung ausländischer Rundfunksendungen, und zwar für die Antragstellerin (AKM) einerseits und die Telekabel Fernsehnetz BetriebsgesmbH und die Kabel-TV-Wien GesmbH anderseits, abzielten. Dieses Begehren hatte sich aber - wie die bel. Beh. richtig ausführt und auch in ihrem Bescheid zum Ausdruck brachte - bereits durch Erlassung der - nach ihrem § 6 am in Kraft getretenen - "Satzung" erübrigt, soweit es den Zeitraum ab betrifft, weil diese generelle Norm als Gesamtvertrag - gemäß § 1 Abs 1 (litb) - Verwertungsgesellschaften (also auch die AKM) und - gemäß § 1 Abs 2 - Mitglieder der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (und damit auch die Telekabel Fernsehnetz BetriebsgesmbH sowie die Kabel-TV-Wien GesmbH) bindet und ihr Regelungsgegenstand - innerhalb der gezogenen zeitlichen Grenze - mit dem Inhalt des (Vertragshilfe anstrebenden) Antragsbegehrens (der AKM) übereinstimmt. Demzufolge beschränkte sich der - allein einer Nachprüfung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unterliegende - normative Abspruch des angefochtenen Bescheides auf das von der "Satzung" der Schiedsstelle nicht erfaßte Vertragshilfebegehren für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung, das ist die Zeit bis einschließlich . Daraus folgt notwendig, daß die bel. Beh. bei Fällung ihrer beschwerdeverfangenen Entscheidung die Satzung weder anzuwenden hatte noch tatsächlich anwendete. Daran ändert auch nichts, daß sie die AKM in Punkt II des Spruchs ihres Bescheides unter besonderer Bezugnahme auf die Anträge für die Zeit ab auf die "Satzung" verwies. Denn darin kann nach Lage des Falles nur ein aufklärender (belehrender) Hinweis erblickt werden, dem jeder selbständige normative Gehalt fehlt.

2.2.2.2.2. Ebensowenig vermag der VfGH der bf. Partei beizustimmen, wenn sie der Rechtsmeinung anhängt, die bel. Beh. habe die "Satzung" vom bei Erlassung des angefochtenen Bescheides dadurch angewendet, daß sie (auch) in der Bescheidbegründung auf diese Norm besonders hinwies. Dieser von der Bf. relevierte Hinweis besteht im wesentlichen nur in einer Bezugnahme auf all jene Erwägungen und Ableitungen zur Höhe und Abrechnung der angemessenen Vergütung, die sich in den der "Satzung" beigefügten "Erläuterungen" finden, also in gleicher Weise von der Schiedsstelle als Verordnungsgeberin angestellt wurden. Dabei läßt die sprachliche Fassung der Begründung des bekämpften Bescheides keinen Zweifel daran, daß die bel. Beh. die "Satzung" nicht etwa als die Rechtslage bis gestaltende und damit (für die Bescheiderlassung) maßgebende Norm ansah, sondern einzig und allein die beigegebenen (gesetzlich gar nicht vorgeschriebenen) "Erläuterungen" als bedeutsame Orientierungshilfe für den Bemessungsvorgang wertete und heranzog. Darin kann aber eine präjudizialitätsbegründende Anwendung der Verordnung in der Bedeutung des Art 139 Abs 1 B-VG keinesfalls erblickt werden (vgl. zB VfSlg. 9012/1981).

Demgemäß mußten die Einwendungen der bf. Partei gegen die Gesetzmäßigkeit der - hier nach dem Gesagten nicht präjudiziellen - "Satzung" unerörtert auf sich beruhen.

2.3. Zur behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte:

2.3.1.1.1. Die bf. Partei macht eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) mit der Begründung geltend, daß der Geschäftsführer der beiden antragsgegnerischen Unternehmen (Telekabel Fernsehnetz BetriebsgesmbH und Kabel-TV-Wien GesmbH) Prof. F S als Mitglied der Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt habe.

2.3.1.1.2. Hiezu brachte die bel. Beh. aktengetreu vor, daß dem für das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren allein relevanten - bekämpften - Bescheid vom ein Beschluß der Schiedsstelle zugrunde liegt, der im Zuge einer einzigen Sitzung, und zwar am zustande kam. In dieser Sitzung wirkte nach dem Inhalt der Verwaltungsakten aber nicht das Schiedsstellenmitglied Prof. S, sondern das Ersatzmitglied Dkfm. H L mit. Daß Prof. S an früheren Kommissionssitzungen teilnahm, die nicht die Entscheidung der hier in Rede stehenden Verwaltungssache zum Gegenstand hatten, vermag daran nichts zu ändern.

2.3.1.2. Daraus folgt jedoch, daß das - eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nach Art 83 Abs 2 B-VG behauptende - Beschwerdevorbringen schon vom tatsächlichen Ansatz her verfehlt ist.

2.3.2.1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht (Art5 StGG) wird durch einen bescheidmäßigen Eigentumseingriff gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur dann verletzt, wenn der Bescheid auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht oder gesetzlos ist, wobei eine denkunmögliche Gesetzesanwendung einer Gesetzlosigkeit gleichkommt (zB VfSlg. 5206/1966).

2.3.2.2.1. Obzwar urheberrechtliche Ansprüche, wie sie § 59a UrhG idF der UrhGNov. 1980 regelt, den Schutz des Art 5 StGG (Art1 des 1. ZP zur MRK) genießende vermögenswerte Privatrechte sind (s. dazu auch: Punkt 2.2.2.1.1.) und der angefochtene Bescheid, der über die Höhe der geldmäßigen Vergütung für solche Rechte abspricht, in das Eigentum der diese Abgeltung als zu gering bekämpfenden bf. Partei eingreift, liegt eine Verletzung des Art 5 StGG keinesfalls vor:

Denn der angefochtene Bescheid - der sich (in erster Linie) auf § 59a UrhG idF der UrhGNov. 1980 stützt - wurde nicht ohne jede gesetzliche Grundlage erlassen. Angesichts der aus der Sicht dieses Beschwerdefalls gegebenen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der diesen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (s. auch 2.2.) könnte die geltend gemachte Grundrechtsverletzung also nur in einer der bel. Beh. anzulastenden denkunmöglichen Gesetzesanwendung liegen.

2.3.2.2.2. Die bf. Partei vertritt zwar diesen Standpunkt, ist damit aber nicht im Recht.

Die bel. Beh. gab nämlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides und in den dort genannten Bezugsstellen ihre zur Höhe der festgesetzten Vergütung angestellten Überlegungen sehr einläßlich wieder und brachte dabei die Auffassung zum Ausdruck, daß sie bei Beurteilung der "Angemessenheit" einer "Vergütung" in ausgleichender Abwägung der in Abs 2 lita bis c des § 59a UrhG idF der UrhGNov. 1980 umschriebenen - teils gegensätzlichen - Kriterien auch gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte im Auge zu behalten habe. Ihr vornehmlich am Gesetzeswortlaut und an den Gesetzesmaterialien orientierter, teilweise mit einschlägigen Meinungen in der Fachliteratur belegter sowie besonders ausführlich und sorgfältig begründeter Rechtsstandpunkt ist unter den obwaltenden Verhältnissen keinesfalls als schlechterdings denkunmöglich zu qualifizieren. Die bf. Partei vermag nichts vorzubringen, was diese Wertung des angefochtenen Bescheides erschüttern könnte. Auch die nach Meinung der bel. Beh. gebotene, nach Auffassung der bf. Partei jedoch unzulässige Bedachtnahme auf "Gesichtspunkte der Leistungsbilanz, der Preispolitik und des Konsumentenschutzes" liegt - vor allem angesichts der von der bel. Beh. im Kern richtig dargelegten Gesetzgebungsgeschichte der Novelle - durchaus noch innerhalb der Grenzen denkmöglicher Gesetzeshandhabung.

Abrundend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die belangte Schiedsstelle in ihrer Gegenschrift ua. vorbrachte:

"Die Tarifgestaltung der österreichischen Kabelbetreiber ist unterschiedlich. Bezogen auf das monatliche Entgelt der mitbeteiligten Parteien erhalten alle Rechteinhaber nach einer Behauptung der Bf. ... zusammen etwa 2,3 vH der Bruttoeinnahmen des Kabelbetreibers. Daß dies keine sachfremde und willkürliche Entscheidung ist, zeigt ein Vergleich mit den USA. Nach ihrem neuen Urheberrechtsgesetz vom (deutsche Übersetzung bei Nordemann - Roeber, Das neue US Copyright Law, 317 ff.) erhalten alle Rechteinhaber zusammen etwa 1 vH der Bruttoeinnahmen des Kabelbetreibers (s. section 111)."

Auch diese von der Bf. in ziffernmäßiger Hinsicht im wesentlichen unwidersprochen gelassene Gegenüberstellung der Tarifgestaltung im Inland und in den USA läßt zwanglos die Denkmöglichkeit der bekämpften Bescheidannahmen zur Vergütungshöhe erkennen.

2.3.2.2.3. Im Grunde suchen die Art 5 StGG zugeordneten Beschwerdeparteien nach Inhalt und Zielsetzung der Sache nach lediglich nachzuweisen, daß die bel. Beh. das UrhG unrichtig ausgelegt und solcherart rechtswidrig entschieden habe. Damit wird jedoch nicht ein verfassungsrechtlich relevantes Fehlverhalten der bel. Beh. aufgezeigt, vielmehr einzig und allein die einfachgesetzliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestritten, worüber ausschließlich der nach Art 129 B-VG zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufene VwGH zu befinden hat.

2.3.2.3. Somit steht fest, daß die Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nicht verletzt wurde.

2.3.3.1. Da gegen die angewendeten Rechtsvorschriften verfassungsrechtliche Bedenken - auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (s. 2.2.) - nicht bestehen und es auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, daß die bel. Beh. dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte, könnte nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 8238/1978 ua.) eine Verletzung des Gleichheitsrechts nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid ein Willkürakt wäre. Dabei geht der VfGH davon aus, daß das Grundrecht nach Art 7 Abs 1 B-VG auch inländischen juristischen Personen gewährleistet ist, sofern der Schutz vor Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes solche Merkmale betrifft, die auch für juristische Personen in Betracht kommen können (zB VfSlg. 7380/1974, 8233/1978), wie dies hier zutrifft.

2.3.3.2.1. Daß das von der Bf. unter dem Aspekt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gerügte Verhalten der bel. Beh. nicht mit einer der Gesetzlosigkeit gleichkommenden Denkunmöglichkeit belastet ist, wurde schon zu 2.3.2.2.2. festgehalten. Eine solche unter Umständen als Indiz für Willkür in Betracht zu ziehende Wertung scheidet daher bei der Prüfung, ob eine Gleichheitsverletzung stattfand, von vornherein aus (vgl. VfSlg. 7962/1976 ua.).

2.3.3.2.2. Der VfGH sprach schon mehrfach aus, daß das Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt ebenso wie ein leichtfertiges Abgehen vom Inhalt der Akten oder das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes - als besonders gravierende Verfahrensmängel - in die Verfassungssphäre reichen (zB VfSlg. 7328/1974 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 7732/1975). Daß ein derartiger Verfahrensmangel (auch) das Gleichheitsgebot verletzen kann, ergibt sich vor allem aus den Erk. VfSlg. 5139/1965 und 5848/1968: Der bel. Beh. ist ein solcher Verfahrensmangel besonders schwerwiegender Art jedoch entgegen der in der Beschwerdeschrift verfochtenen Auffassung nicht anzulasten; denn - ausgehend von ihrer immerhin vertretbaren Auslegung des § 59a UrhG - unterließ sie zu der von der Bf. in den Mittelpunkt der Argumentation gerückten Vergütungshöhe nur deshalb weitere Ermittlungen, weil alle relevant erachteten Tatsachen - für die Schiedsstelle - bereits offenkundig waren, wie aus der Bescheidbegründung deutlich genug hervorgeht.

Der aus den Akten zu ersehende Ablauf des Verwaltungsgeschehens, insbesondere die eingehende Begründung des angefochtenen Bescheides, zeigt, daß die Schiedsstelle sich keineswegs von subjektiven oder anderen unsachlichen Momenten leiten ließ und daß sie ihre Entscheidung durchaus nicht leichtfertig fällte, sondern um eine genaue Prüfung und Würdigung des Falles, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Parteieinreden bemüht war. Schon ein solches Bemühen um die gesetzmäßige Lösung schließt (subjektive) Willkür aus, mag es auch nicht von Erfolg begleitet sein (vgl. VfSlg. 7860/1976).

Ob der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in allen Details den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und die von der bel. Beh. gewählte Gesetzesauslegung richtig ist, hat der VfGH im Beschwerdeverfahren nach Art 144 Abs 1 B-VG nicht zu untersuchen, wie schon zu 2.3.2.2.3. dargetan wurde.

2.3.3.3. Die Bf. wurde daher auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt.

2.3.4. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wurde nicht behauptet und kam auch im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH nicht hervor. Im Hinblick auf die aus der Sicht dieser Beschwerdesache gegebene verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsvorschriften wurde die Bf. aber auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt (s. 2.2.).

2.4. Die Beschwerde war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als unbegründet abzuweisen.

2.5. Beigefügt sei, daß Verweisungen in der Beschwerdeschrift auf Eingaben der Bf. in anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Ergänzung des Beschwerdevorbringens - als unstatthaft - unbeachtet bleiben mußten (vgl. § 506 Abs 1 Z 2 ZPO iVm. § 35 Abs 1 VerfGG 1953 und die ständige Rechtsprechung des OGH hiezu: EvBl. 1951 Nr. 474; SZ 23/89, 35/66, 45/4; ferner VfSlg. 8241/1978, 9021/1981).