OGH vom 24.05.2017, 9ObA60/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** L*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. D***** W*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 11.509,29 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 82/16d-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Vergleich anlässlich der Auflösung eines Dauervertragsverhältnisses wirkt im Zweifel bezüglich aller daraus entspringenden gegenseitigen Forderungen (RIS-Justiz RS0032589).
Die Bereinigungswirkung tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde; sie umfasst, wie ein Umkehrschluss aus dem zweiten Satz des § 1389 ABGB ergibt, auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (RIS-Justiz RS0032589 [T11]). Ob dies zutrifft, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wodurch in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet wird (RIS-Justiz RS0044358). Das ist auch hier nicht der Fall:
Das dem Vergleich vorausgehende Aufforderungsschreiben der Arbeiterkammer enthielt neben konkreten Entgeltforderungen einen Vorbehalt zur Geltendmachung weiterer Forderungen. Der Kläger holte noch vor Vergleichsabschluss ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand wegen der von ihm als belastend empfundenen Arbeitssituation ein. Wenn die Vorinstanzen zum Ergebnis kamen, dass der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vergleich (Pkt 5.: „um eine gerichtliche Auseinandersetzung, die für beide Parteien langwierig und aufwendig wäre, zu vermeiden“) auch für die nun eingeklagten Schadenersatzansprüche des Klägers wegen Mobbing Bereinigungswirkung entfaltete, wird der Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht verlassen. Ein Korrekturbedarf besteht nicht.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00060.17I.0524.000 |
Schlagworte: | 1 Generalabonnement,11 Arbeitsrechtssachen |
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