OGH vom 08.08.2017, 11Os74/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtshörerin cand. iur. Schwarzer als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Elisabeth S***** wegen Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 FinStrG, AZ 601 Hv 21/16p des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde der Elisabeth S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 22 Bs 50/17i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien den gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom , AZ 1 St 277/07g (ON 36 der HvAkten) erhobenen Einspruch (ON 37) zufolge Verspätung als unzulässig zurück (ON 41 der Hv-Akten).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde der Elisabeth S***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00074.17T.0808.000 |
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