OGH vom 25.09.1996, 9ObA2175/96k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien
1) Klaus B*****, Arbeiter, ***** 2) Manfred M*****, Arbeiter, ***** und 3) Heinz E*****, Angestellter, ***** sämtliche vertreten durch Zamponi-Weixelbaum & Partner OEG in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Walter J***** KG, 2. Walter J*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Martin Stossier und Dr.Hans Leitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen 1) S 94.670 brutto sA) 2) S 103.560 netto sA, und 3) S 170.037 brutto sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 49/96d-18, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 16 Cga 139/95g (16 Cga 169/95v, 16 Cga 209/95a)-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern die mit S 20.142 (darin S 3.357 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob ein Fall des § 23 Abs 2 AngG vorliegt, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den bereits vom Berufungsgericht widerlegten Ausführungen der Revisionswerber noch einmal entgegenzuhalten, daß nach Lehre und Rechtsprechung die Regelung des § 23 Abs 2 AngG nur jene Fälle betrifft, in denen die Arbeitsverhältnisse durch die Auflösung des Unternehmens (sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich) ihr Ende finden. Die Anwendung dieser sogenannten wirtschaftlichen Reduktionsklausel ist ausgeschlossen, wenn - wie hier - bereits ein Anspruch auf Abfertigung besteht und die Auflösung des Unternehmens im Zuge eines lang andauernden Liquidationsvorganges in Verfolgung eines "einheitlichen subjektiven Willens auf Liquidierung" erst später eintritt bzw überhaupt erst eintreten wird (vgl Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 23 Erl 15 mwH; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 182 - "zugleich"; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte §§ 23, 23a Rz 327, der auf den "unmittelbaren Zusammenhang" abstellt und dazu ausführt, daß Zeitspannen, die mehr als einen Monat betragen, das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhanges bei weitem sprengen; Arb 10.293, 10.607 mwH = RdW 1987, 235 = WBl 1987, 216 uva). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Einfügung des § 1a IESG durch die Novelle BGBl 1992/835 nichts geändert, weil eine Sicherung des entfallenen Abfertigungsanspruches nach dem IESG nur dann gebührt, wenn der Arbeitgeber gemäß § 23 Abs 2 AngG von der Zahlung befreit ist. Der Ansicht der Revisionswerber, daß Abfertigungsansprüche schon wegen der Vermeidung eines erst drohenden Insolvenzverfahrens primär vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu leisten seien, kann daher nicht beigetreten werden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.