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OGH vom 25.06.2014, 9ObA60/14k

OGH vom 25.06.2014, 9ObA60/14k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Wolfgang Cadilek in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. E***** S 2. W***** J*****, beide vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in Krems, gegen die beklagte Partei ***** Gebietskrankenkasse, *****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 12.555,35 EUR brutto sA und Feststellung (erstklagende Partei) sowie 12.828,62 EUR brutto sA und Feststellung (zweitklagende Partei), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner (richtig:) 2014, GZ 7 Ra 121/13k 18, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 6 Cga 3/13x 11, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die ordentliche Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil die revisionsgegenständliche Frage des personellen Anwendungsbereichs des § 44 Abs 1 Z 7 der Dienstordnung A (DO.A) für Verwaltungsangestellte, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs bereits in der Entscheidung 8 ObA 85/13b geklärt wurde. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Die Beklagte ist eine Gebietskrankenkasse. Die Kläger sind bei der Beklagten in der Funktion als Leiter der Organisationseinheiten Personalwesen bzw Finanzwesen beschäftigt. Auf ihre Dienstverhältnisse ist die genannte DO.A anzuwenden.

Die Vorinstanzen haben den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf eine zusätzliche Funktionszulage nach § 44 Abs 1 Z 7 DO.A verneint. Diese Bestimmung sieht vor:

„§ 44 (1) Eine Funktionszulage gebührt folgenden Verwaltungsangestellten:

1. den in Gehaltsgruppe F einzureihenden LeiterInnen von Organisationseinheiten sowie deren in Gehaltsgruppe E einzureihenden ständigen StellvertreterInnen

a) bei der Wiener, der Niederösterreichischen, der Oberösterreichischen und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, bei der Hauptstelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt, bei der Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und beim Hauptverband im Ausmaß von 10 bis 30 % (…) der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a); (...)

7. den in Z 1 genannten LeiterInnen von Organisationseinheiten, denen bei Versicherungsträgern mit regionalen Ausgliederungen gleichzeitig die Leitung einer im Dienstpostenplan vorgesehenen zentralen Organisationseinheit sowie die Hauptverantwortung für den entsprechenden Fachbereich in mindestens einer regionalen Ausgliederung (Landesstelle, Regionalbüro, Außenstelle) des Versicherungsträgers übertragen ist, ferner den in Gehaltsgruppe F eingereihten LeiterInnen von Referaten beim Hauptverband 5 % der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs 2 Z 1 lit a) zusätzlich zu dem in Z 1 angeführten Prozentsatz. (…).“

Mit der 84. Änderung der DO.A (Wirksamkeitsbeginn ) wurde folgende Erläuterung zu § 44 Abs 1 Z 7 DO.A eingefügt:

„Durch die Änderung des § 44 Abs 1 Z 7 (ehemals Z 8) im Rahmen der 57. Änderung wird der Umstrukturierung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Rechnung getragen. So wie bisher ist diese Bestimmung daher nur auf Sozialversicherungsträger mit bundesweiter Zuständigkeit (Hervorhebung nur hier, Anm) sowie den Hauptverband anwendbar.“

3. In der Entscheidung 8 ObA 85/13b wurde diese Erläuterung als zulässige (rückwirkende) authentische Interpretation des § 44 Abs 1 Z 7 DO.A durch die Kollektivvertragsparteien gewertet. Der Kläger habe auf keine andere Rechtslage vertrauen dürfen, weil der geltend gemachte Anspruch nie unzweifelhaft gewesen sei. Gegen die Rückwirkung bestünden daher keine Bedenken. Eine Unsachlichkeit der Differenzierung zwischen Organisationsleitern mit bundesweiter Zuständigkeit und jenen, deren Zuständigkeit auf ein Bundesland beschränkt sei, werde nicht überzeugend dargelegt. Hinzu komme, dass die „allgemeine“ Funktionszulage nach § 44 Abs 1 Z 1 DO.A im Ausmaß von 10 bis 30 % eine flexible Anpassung der Gesamtbezüge der leitenden Angestellten an die besonderen Anforderungen ihrer jeweiligen Organisationseinheit ermögliche.

Die Frage des personellen Anwendungsbereichs des § 44 Abs 1 Z 7 DO.A ist damit bereits beantwortet, sodass dem Standpunkt der Kläger, dass die authentische Interpretation der Kollektivvertragsparteien durch die 84. Änderung der DO.A eine verfassungswidrige Anlassinterpretation und daher unzulässig gewesen sei, nicht weiter näherzutreten ist.

4. Das Vorbringen der Kläger, dass die Außenstellen der Beklagten im Unterschied zu jenen der im Verfahren 8 ObA 85/13b beklagten Gebietskörperschaft einen „höheren“ Aufgabenbereich, eine personalintensivere Ausstattung und Koordinierungsstellen wie das Netzwerk I hätten, ist nicht entscheidungsrelevant, weil die Beklagte damit noch nicht die Voraussetzung eines bundes weiten Rechtsträgers erfüllt.

5. Daran ändert auch der von den Klägern vorgebrachte Umstand nichts, dass der Beklagten bundesweit auch die Funktion als Kompetenzzentrum im Bereich des Kinderbetreuungsgeldes iSd (nunmehr) § 25 Abs 3 KBGG zukommt, weil der Beklagten damit nicht die Verfahrenszuständigkeit und Kognitionsbefugnis, sondern nur die finanzielle Abwicklung und Koordinierung in Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes zugewiesen wurde. Alleine dadurch wurde sie nicht zu einem Sozialversicherungsträger mit bundesweiter Zuständigkeit iSd § 44 Abs 1 Z 7 DO.A .

6. Da die Auslegung dieser Bestimmung im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof (vgl RIS Justiz RS0112921 [T1, T 4]) höchstgerichtlich bereits geklärt ist, ist die Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat in Kenntnis der Entscheidung 8 ObA 85/13b nicht auf die Unzulässigkeit der Revision, sondern nur ihre mangelnde meritorische Berechtigung hingewiesen (s RIS Justiz RS0035979).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00060.14K.0625.000