OGH vom 28.07.2020, 26Ns1/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Stolz und Dr. Broesigke sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 124/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über den Delegierungsantrag des Beschuldigten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** zur weiteren Verfahrensführung zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschuldigte hat per E-Mail einen Delegierungsantrag gestellt.
Gemäß § 77 Abs 3 DSt sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung im Disziplinarverfahren insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.
Nach § 84 Abs 2 erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per E-Mail ist hingegen keine zulässige Eingabeform, weil diese Art der Übersendung gemäß § 5 Abs 1a ERV 2006 keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs darstellt.
Derartige, per E-Mail eingebrachte Eingaben, sind prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0127859 [T3]).
Die Akten waren daher dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** zur weiteren Verfahrensführung zurückzustellen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0260NS00001.20A.0728.000 |
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Fundstelle(n):
MAAAE-05321