OGH vom 30.03.2011, 9ObA60/10d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Dr. Rotraut Leitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. D*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Laurenzerberg 2, 1010 Wien, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz Partner Rechtsanwalt GmbH, Wien, wegen 78.215,97 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 6/10v 35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin ist Juristin und war lange als Rechtsschutzsekretärin beim Beklagten beschäftigt. Auf Grundlage der Pensionszuschussordnung (PZO) des Beklagten bezog sie seit ihrer Pensionierung () einen monatlichen Pensionszuschuss von zuletzt 1.387 EUR netto. Im Gefolge der BAWAG Krise trat der Beklagte an seine Pensionistinnen und Pensionisten so auch die Klägerin heran und unterbreitete diesen unter Hinweis auf seine prekäre finanzielle Lage das Angebot, gegen eine einmalige Abschlagszahlung, die je nach Alter gestaffelt war und bei der Klägerin letztlich 8,8 Jahrespensionsbeträge ausmachte, auf die zukünftigen Zuschusszahlungen zu verzichten. Die Klägerin nahm dieses Angebot - wie die weitaus überwiegende Anzahl der anderen Pensionszuschussbezieher an. Lediglich eine kleine Minderheit beharrte auf der Einhaltung der Pensionszusage und bekämpfte deren später erfolgten Widerruf erfolgreich im Klageweg (vgl 9 ObA 38/09t).
Der Klägerin war die Einmalzahlung lieber als auf zukünftige monatliche Pensionszuschüsse zu warten. Für ihren Entschluss waren weder die vom Beklagten dargestellte Konkursgefahr noch eine allenfalls bestehende Widerrufsmöglichkeit oder eine unzureichende Aufklärung über eine solche noch Schilderungen der Vertreter des Beklagten betreffend die schlechte finanzielle Lage ausschlaggebend. Sie hätte auch ein um einiges geringeres Abschlagsanbot angenommen und die Abschlagsvereinbarung auch geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass die finanzielle Situation des Beklagten besser als dargestellt gewesen wäre.
Ausgehend von diesen den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ist zunächst nicht verständlich, wenn die Klägerin in ihrem Rechtsmittel erneut auf eine vom Beklagten versäumte Aufklärungspflicht zurückkommt.
Die Klägerin vermeint ferner, dass aus den Bestimmungen der §§ 105 ff ArbVG und § 18 BPG ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot in dem Sinn abzuleiten sei, dass sie denjenigen wenigen Pensionisten, die die Vereinbarung nicht geschlossen und mit ihren Klagen obsiegt und in der Folge eine höhere Pensionsabfindung als sie erhalten haben, in finanzieller Hinsicht gleichzustellen sei. Dabei lässt sie aber nicht nur ihre freie Entscheidung, einer wenn auch geringeren - Sofortzahlung den Vorzug gegenüber dem Erhalt zukünftiger Zuschüsse zu geben, außer Acht, sondern auch folgenden Aspekt: Der Beklagte hat nämlich, wie vom Obersten Gerichtshof in einem Parallelverfahren in seiner Entscheidung vom , 8 ObA 36/10t, dargelegt, auch keine willkürliche Differenzierung vorgenommen. Vielmehr zog der Beklagte lange Zeit nach Abschluss der hier zu beurteilenden Abfindungsvereinbarung die Konsequenz daraus, dass einzelne Pensionsempfänger keinen Vergleich mit ihm geschlossen, sondern stattdessen ein Risiko auf sich genommen und erfolgreich gegen den Beklagten prozessiert hatten.
Letztlich können auch die auf die „natürlichen Rechtsgrundsätze“ gestützten Erwägungen der Revisionswerberin nicht überzeugen, weil nach den Feststellungen das von ihr behauptete schuldhafte Verhalten einzelner Organe des Beklagten für den Vertragsabschluss durch die Klägerin nicht kausal war.
Zusammenfassend vermag die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.