OGH vom 22.09.2021, 26Ds8/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda sowie die Rechtsanwälte Dr. Angermaier und Dr. Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom , AZ D 134/13, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof gab im zweiten Rechtsgang (siehe zum ersten 26 Os 6/16a, 7/16y) mit Entscheidung vom , 26 Ds 1/19z, 26 Ds 2/19x, der Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom , AZ D 134/13, wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge, hob aber das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt blieb, aus Anlass der Berufung des Beschuldigten in der Subsumtion der Taten auch unter die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung ersatzlos und demzufolge auch im Strafausspruch auf und verurteilte ihn für die ihm weiterhin zur Last liegenden Disziplinarvergehen der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt zu einer Geldbuße von 500 Euro. Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde der Beschuldigte auf diese Entscheidung verwiesen.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Kosten des Disziplinarverfahrens mit insgesamt 370 Euro bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Sie bringt vor, dass an der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , 26 Ds 1/19z, 26 Ds 2/19x, wie der Beschuldigte schon vor jener Entscheidung ohne Erfolg vorbrachte, ein von Gesetzes wegen ausgeschlossener Richter mitgewirkt habe. Der Beschluss sei daher ersatzlos aufzuheben.
[5] Die damit in der Beschwerde wiederholte, schon im Zug des Verfahrens 26 Ds 1/19z, 26 Ds 2/19x des Obersten Gerichtshofs als unzutreffend beurteilte Rechtsansicht des Beschuldigten vermag an dessen Kostenersatzpflicht nichts zu ändern.
[6] Auch hinsichtlich der Höhe der Verfahrenskosten ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden.
[7] Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen. Dabei ist die tatsächlich vorgelegene Belastung der im Verfahren tätigen Behörden in Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO; RIS-Justiz RS0078291), es spielt aber für die kostenmäßige Berücksichtigung deren Arbeitsaufwands keine Rolle, ob und in welcher Weise die Tätigkeit des Disziplinarrats und der Anwaltsrichter tatsächlich abgegolten wird (24 Os 4/14i; 20 Os 10/14t).
[8] Die Kostenersatzpflicht des Beschuldigten erstreckt sich – fallbezogen – nicht auf die amtswegig getroffene Maßnahme (vgl 26 Os 16/15w).
[9] In Anbetracht des Umfangs des Verfahrens im Ausmaß zweier Rechtsgänge mit je einer Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarrat und einem Rechtsmittelverfahren beim Obersten Gerichtshof kann von einer überhöhten Bemessung des Pauschalkostenbetrags innerhalb des bis 2.250 Euro reichenden Rahmens (5 % des im § 16 Abs 1 Z 2 erster Fall DSt genannten Betrags) nicht gesprochen werden.
[10] Daher war der Beschwerde – nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur – ein Erfolg zu versagen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0260DS00008.21G.0922.000 |
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