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VfGH vom 05.12.2001, B617/00

VfGH vom 05.12.2001, B617/00

Sammlungsnummer

16383

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung der Berufung gegen die Abweisung eines Antrags auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund völliger Verkennung der Rechtslage; Hinweis auf die Anwendung der strafgesetzlichen Bestimmung über die mangelnde Strafwürdigkeit einer Tat kein Ersatz für nachvollziehbare Abwägung und Begründung der negativen Prognoseentscheidung betreffend der Gefahr weiterer gefährlicher Angriffe als Entscheidungsgrundlage für die beantragte Datenlöschung; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres zur Löschung von im Auftrag der Sicherheitsdirektion gespeicherter Daten

Spruch

I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben.

II. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

III. Durch Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.

IV. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 981,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer - ein deutscher Staatsangehöriger - bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol die Löschung der seine Person betreffenden erkennungsdienstlichen Daten.

1.2. Anlaß der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers waren Ermittlungen im Hinblick auf den Verdacht gewesen, der Beschwerdeführer habe sich in den Jahren 1995 und 1996 vorsätzlich unrechtmäßig bereichert, indem er mehrere Personen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet habe (§§146, 147, 148 iVm. 15, 278a StGB). Am war der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck gemäß § 259 Z 3 StPO von allen Vorwürfen freigesprochen worden.

2. Den Antrag auf Löschung der Daten wies die Sicherheitsdirektion im wesentlichen mit der Begründung ab, daß gegen den Beschwerdeführer mehrere Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen erstattet worden seien und deshalb davon auszugehen sei, daß er auch in Hinkunft gefährliche Angriffe begehen werde. Er sei zwar bislang strafgerichtlich nicht verurteilt worden, jedoch sei die Verurteilung einer Person nicht das einzige Indiz dafür, daß sie in Zukunft einen gefährlichen Angriff begehen werde.

3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Bundesminister für Inneres und beantragte in dieser (erstmals) auch die Löschung der im "Kriminalpolizeilichen Aktenindex" gespeicherten, seine Person betreffenden Daten.

3.2.1. Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom gab der Bundesminister für Inneres der Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol keine Folge und führte begründend aus, daß konkrete Umstände iSd. § 74 Abs 2 SPG vorlägen, die befürchten ließen, der Beschwerdeführer werde weitere gefährliche Angriffe begehen. Diese Umstände erblickte die Behörde zunächst darin, daß eine Anzeige wegen Verdachtes der Sachbeschädigung durch den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Reutte wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 42 StGB zurückgelegt worden sei. Es sei davon auszugehen, daß der Bezirksanwalt vom Vorliegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens überzeugt war. Überdies seien vier weitere Anzeigen wegen "Verdachtes von Vergehen nach Bestimmungen des Strafgesetzbuches" von verschiedenen Gerichten jeweils gemäß § 90 StPO "aus Beweisgründen" zurückgelegt worden.

3.2.2. Gleichzeitig wies der Bundesminister für Inneres unter Spruchpunkt 2. den - in der Berufung erstmals gestellten - Antrag auf Löschung der im Kriminalpolizeilichen Aktenindex gespeicherten Daten wegen Unzuständigkeit ab (richtig wohl: zurück), da er nicht Auftraggeber iSd. § 3 Z 3 DSG (nunmehr: § 4 Z 4 DSG 2000) für die Verarbeitung der Daten gewesen und folglich gemäß § 12 DSG (nunmehr: '27 Abs 1 DSG 2000) auch nicht für deren Löschung zuständig sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Datenschutz, auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Rechtsvorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 146/1999, lauten:

"3. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff;

Gefahrenerforschung

§16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs2 und 3) oder

2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (bandenmäßige oder organisierte Kriminalität).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

4. Teil

Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen

der Sicherheitspolizei

1. Hauptstück

Allgemeines

§51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln und Überlassen oder einer dieser Vorgänge) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§29) zu beachten. Jedenfalls haben sie auf die Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung und auf den Vorrang vertraulicher Behandlung der Daten bedacht zu sein.

(2) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, mit Ausnahme des § 6, 2. Tatbestand, und des § 7 Abs 2 Anwendung.

(3) ...

3. Hauptstück

Erkennungsdienst

Begriffsbestimmungen

§64. (1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen dieser Daten.

(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben.

(3) Erkennungsdienstliche Behandlung ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat.

(4) Erkennungsdienstliche Daten sind personenbezogene Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt worden sind.

(5) Personsfeststellung ist eine abgesicherte und plausible Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten zu Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Namen der Eltern eines Menschen.

(6) Soweit die Zulässigkeit einer Maßnahme nach diesem Hauptstück vom Verdacht abhängt, der Betroffene habe einen gefährlichen Angriff begangen, bleibt diese Voraussetzung auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung (§16 Abs 2) bestehen.

Erkennungsdienstliche Behandlung

§65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der in Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Betroffene im Rahmen bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität tätig wurde oder dies sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.

(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände eines bestimmten gefährlichen Angriffes Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese nicht im Verdacht stehen, den gefährlichen Angriff begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist.

(3) ...

(5) Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (§§73 und 74) bestehen. In den Fällen des Abs 1 ist der Betroffene außerdem darauf hinzuweisen, daß die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken.

(6) ...

Löschen erkennungsdienstlicher Daten

von Amts wegen

§73. (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,

1. ...

4. wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen;

5. ...

(2) ...

(4) Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu erteilen, ob erkennungsdienstliche Daten nach Abs 1 Z 1, 2, 4 oder 5 oder nach Abs 2 von Amts wegen gelöscht wurden. Ist die Löschung deshalb nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, so ist dies auf Antrag des Betroffenen mit Bescheid festzustellen; auf dieses Recht ist in einer zunächst formlos zu erteilenden Auskunft hinzuweisen.

(5) ...

Löschen erkennungsdienstlicher Daten

auf Antrag des Betroffenen

§74. (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs 1 ermittelt wurden, sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 73 vorliegen, auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn der Verdacht, der für ihre Verarbeitung maßgeblich ist, schließlich nicht bestätigt werden konnte oder wenn die Tat nicht rechtswidrig war.

(2) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn weiteres Verarbeiten deshalb erforderlich ist, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen.

(3) ..."

Die §§27 Abs 1 und 61 Abs 7 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I 165/1999, lauten folgendermaßen:

"Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§46 und 47.

(2) ...

Übergangsbestimmungen

§61. (1) ...

(7) (Verfassungsbestimmung) Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, enthalten sind, gelten diese bis zu ihrer Anpassung an dieses Bundesgesetz sinngemäß weiter."

III. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe liegen vor; die Verfahrenshilfe war deshalb zu gewähren.

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Durch die Abweisung seiner Berufung betreffend die Löschung erkennungsdienstlicher Daten erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Datenschutz, auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt, da die Behörde die Erforderlichkeit des weiteren Verarbeitens der Daten lediglich daraus ableite, daß einzelne gegen ihn erstattete Anzeigen unter Anwendung des § 42 StGB (bzw. des § 90 StPO) zurückgelegt worden seien, jedoch keinerlei konkrete Gründe für die Befürchtung, er werde weitere gefährliche Angriffe begehen, genannt habe. Es überwiege daher sein privates Interesse an der Löschung der Daten das öffentliche Interesse auf Abwehr einer - nicht einmal präzisierten - Gefahr beträchtlich.

1.2. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

1.2.1. In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen, daß ein Bescheid das österreichischen Staatsbürgern verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitsrecht insbesondere dann verletzt, wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides Willkür übt. Willkür wird von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ua. dann angenommen, wenn die Behörde den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber die Rechtslage im besonderen Maße, gehäuft oder völlig verkennt. Grundsätzlich das gleiche gilt im Hinblick auf den Schutzumfang des durch das BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander für dieses - Fremden zustehende - Recht (vgl. VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur).

1.2.2. Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid darauf, daß die Zurücklegung einer Anzeige oder eine Einstellung des Verfahrens "keineswegs zwingend (bedeute), dass der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung 'schließlich nicht bestätigt werden konnte'" (§74 Abs 1 SPG). Konkrete Umstände für die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde gefährliche Angriffe begehen, sieht sie in der Folge - ausschließlich - darin, daß bei Zurücklegung der Anzeigen bzw. Einstellung der Verfahren § 42 StGB bzw. § 90 StPO angewendet worden waren.

Die Behörde legt in dem angefochtenen Bescheid dar, daß der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers Anzeigen zugrunde lagen, die zu keinen Verurteilungen führten. ("Unbestritten ist, dass Sie von keinem Strafgericht verurteilt wurden.") Die gemäß § 74 Abs 2 SPG vorgesehene "Prognose", es sei zu befürchten, daß der Betroffene in Hinkunft gefährliche Angriffe begehen werde, leitet die Behörde lapidar daraus ab, daß allein die Anwendung des § 42 StGB durch den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Reutte die objektive, rechtswidrige Verwirklichung eines strafgesetzlichen Tatbestandes nachweise. (Diesem Verfahren lag eine Anzeige wegen Verdachtes der Sachbeschädigung - § 125 StGB - zugrunde.)

Auch aus den weiteren Fällen, in denen jeweils aus Sicht der belangten Behörde "aus Beweisgründen" eine Zurücklegung der Anzeige erfolgt ist, wird in der Bescheidbegründung gefolgert, daß dies "konkrete Umstände" im Sinne des § 74 Abs 2 SPG seien, die - ohne nähere Begründung - die weitere Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten erlaubten. Die Behörde versteigt sich sogar - erneut ohne Darstellung ihrer Überlegungen - zur Behauptung, daß "von den bezeichneten Sachverhalten jeder Fall für sich gesehen eine ausreichende Grundlage für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Speicherung in der Erkennungsdienstlichen Evidenz" darstellen würde.

1.2.3. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist aber hinsichtlich der Zurücklegung einer Anzeige gemäß § 42 StGB davon auszugehen, daß für diese Zurücklegung die Bejahung der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des Deliktes nicht erforderlich ist. Denn gerade die restlose Klärung des Sachverhaltes würde dem Grundsatz der Prozeßökonomie, der mit maßgeblich für die Schaffung dieser Regelung war, zuwiderlaufen (siehe dazu und zur Rechtsnatur des § 42 StGB Schroll, in: Höpfel/Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2 (2000) § 42, Rz. 1 ff.; vgl. auch JBl. 1978, 494). Auch wenn zuzugestehen ist, daß die zurückgelegte Anzeige auf einer Verdachtslage, wie sie sich aus den von den Sicherheitsbehörden an die Staatsanwaltschaft übermittelten Akten ergibt, beruhte, so widerspräche eine sich daran knüpfende Auslegung des § 42 StGB, es handle sich um eine Verurteilung, der Unschuldsvermutung (vgl. auch EGMR, Adolf gegen Österreich, , Serie A Nr. 49).

Die Behörde stützte ihre "Prognoseentscheidung" im wesentlichen auf den Umstand, daß aufgrund der "Vielzahl der (...) Anzeigen und der Art der daraufhin getroffenen Gerichtsentscheidungen vom Vorliegen konkreter Umstände im Sinne des § 74 Abs 2 leg. cit. gesprochen werden kann und somit zu befürchten ist, dass Sie gefährliche Angriffe begehen werden".

Zu diesem Ergebnis gelangt die belangte Behörde - wie bereits ausgeführt - vor allem auf Basis der rechtsirrigen Auffassung, daß die Anwendung des § 42 StGB in einem den Antragsteller betreffenden Verfahren bereits einen "Nachweis" dergestalt darstelle, daß dies eine nachvollziehbare Abwägung und Begründung der aufgrund des Antrags auf Löschung der erkennungsdienstlichen Daten getroffenen negativen Prognoseentscheidung ersetze. Eine entsprechende Begründung läßt der angefochtene Bescheid daher vermissen.

Die belangte Behörde hat die Rechtslage in einem besonderen Maße verkannt und den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

Der bekämpfte Bescheid war daher hinsichtlich seines Spruchpunktes 1. aufzuheben.

2.1. Mit seinem Vorbringen, durch die "Abweisung" (Zurückweisung) des Antrages auf Löschung der ihn betreffenden, im "Kriminalpolizeilichen Aktenindex" gespeicherten Daten mangels Zuständigkeit sei er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 1 DSG 1978, die auf das DSG 2000 übertragbar ist, begründet nicht jede Verletzung der Ausführungsbestimmungen zu diesem Grundrecht eine Verletzung des Grundrechtes selbst (vgl. VfSlg. 12.768/1991).

Gemäß § 27 DSG 2000 obliegt die Richtigstellung oder Löschung von Daten dem "Auftraggeber". "Auftraggeber" sind gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 "natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft (...), wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (...), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen." Im Hinblick darauf ist der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie ihre Zuständigkeit zur Löschung der durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol gespeicherten Daten verneint hat.

2.3. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides hat sohin nicht stattgefunden. Da das Verfahren auch nicht ergeben hat, daß der Beschwerdeführer diesbezüglich in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 163,50 enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.