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OGH vom 18.08.2010, 8ObA76/09y

OGH vom 18.08.2010, 8ObA76/09y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wegen 78.986,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 48/09s 35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig ist auf das Vertragsverhältnis der Streitteile das Handelsvertretergesetz, BGBl 1993/88, (analog) anzuwenden (8 ObA 65/06a ua). Die Frage, ob der Handelsvertreter schuldhaft einen wichtigen Grund iSd § 22 HVertrG verwirklicht hat, der den Unternehmer zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags berechtigt, sodass ein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs 3 Z 2 HVertrG nicht besteht, ist nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS Justiz RS0108379). Dies gilt auch für die zweite in der Revision berührte Frage, ob der wichtige Auflösungsgrund unverzüglich geltend gemacht wurde (RIS Justiz RS0111862).

Mit seinen weitwendigen Revisionsausführungen zeigt der Kläger keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf. Er will lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen aus den getroffenen Feststellungen als das Berufungsgericht ziehen, wenn er ausführt, dass der Kläger weder gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot noch gegen die Geheimhaltungsklausel verstoßen habe. Er übersieht damit aber, dass die Vorinstanzen nicht allein die Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen als wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertrags durch die Beklagte (§ 22 Abs 2 Z 3 HVertrG) angenommen haben. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger durch sein Gesamtverhalten (8 ObA 61/08s ua) hier den Auflösungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 22 Abs 2 Z 2 HVertrG verwirklicht hat, ist aber keinesfalls unvertretbar (vgl dazu Nocker , Kommentar zum HVertrG § 24 Rz 363; Petsche/Petsche-Demmel , Kommentar zum HVertrG Rz 34 ff). Angesichts der Größe und Struktur der Beklagten sind die Vorinstanzen hier auch vertretbar davon ausgegangen, dass die Erklärung der vorzeitigen Auflösung des Vertrags ohne schuldhafte Verzögerung erfolgte. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt der Revisionswerber daher nicht auf.