OGH vom 11.11.2003, 11Os74/03
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Franz W***** wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom , GZ 16 Hv 34/02x-798, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Schuchlenz sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Sommer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Dr. Franz W***** zu II des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 75 StGB, zu III und V (richtig zu III A und B) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (richtig auch des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF), zu IV 3 (richtig: nur IV) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 3 StGB und zu IV 1 und 2 und V (richtig nur: V) des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (richtig offensichtlich § 212 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB) schuldig erkannt. Die Geschworenen hatten die im Sinne des Schuldspruches an sie gerichteten Hauptfragen bejaht. Danach hat er in Klagenfurt und anderen Orten
zu II: am Thomas H***** zur Ausführung eines Mordes bestimmt, in dem er ihn aufforderte, Hildegard W***** beseitigen zu lassen;
zu III A: außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an folgenden unmündigen Personen vorgenommen bzw teilweise von diesen an sich in der Absicht vornehmen lassen, sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, und zwar
1. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen und wiederholt an Gerhard Ha*****, geboren am , durch intensives Betasten von dessen Glied und Hoden,
2. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen 1969 und Anfang 1972 wiederholt an Michael K***** (vormals D*****), geboren am , durch intensives Reiben an dessen Glied und Hoden, wobei er ihn auch veranlasste, seinen (Dr. W*****s) Penis anzufassen,
3. im Sommer 1965 an Franz Kr*****, geboren am , dadurch, dass er sein Glied am Körper des Franz Kr***** rieb,
4. an einem nicht mehr feststellbaren Tag zwischen Dezember 1970 und Herbst 1973 an Angelika Wo*****, geboren am , durch Streicheln ihrer Scheide und intensives Stimulieren ihrer Klitoris,
5. zwischen 14. Juni und wiederholt an Herbert Kn*****, geboren am , durch Streicheln an dessen Glied und Hoden,
6. zwischen 7. Jänner und wiederholt an Peter P*****, geboren am , durch Reiben an dessen Glied und Streicheln seiner Hoden,
7. zwischen und wiederholt an Stefan R*****, geboren am , durch Streicheln an dessen Glied und Berühren des Gliedes mit einem Hochfrequenzgerät,
8. zwischen und wiederholt an Michael H*****, geboren am , durch intensives Betasten und Kneten von dessen Glied,
9. im Sommer 1967 an Gerhard St*****, geboren am , durch Betasten und Spielen an dessen Hoden und an dessen Glied,
B. nachgenannte unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar
1. zwischen und wiederholt Günther C*****, geboren am , durch Streicheln und In-den-Mund-Nehmen seines Gliedes,
2. zwischen 12. November und wiederholt Johann Kr*****, geboren am , durch Streicheln an dessen Glied und Einführen eines Fingers in dessen After,
3. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in den Jahren 1985 und 1986 wiederholt Markus J*****, geboren , indem er dessen Glied streichelte und mit dem Finger in dessen After fuhr,
4. zwischen Sommer 1990 und wiederholt Thomas H*****, geboren am , durch Betasten von dessen Glied, wechselseitiges Reiben der Glieder bis zum Samenerguss, wechselseitige Durchführung von Oralverkehr sowie durch Einführen eines Fingers in den After des Thomas H*****,
5. in den Jahren 1995 und 1996 wiederholt Stefan S*****, geboren am , durch Reiben an dessen Glied und Massieren von dessen Hoden,
6. zwischen und wiederholt Leopold D***** (geborener Si*****), geboren am , durch Oral- und Analverkehr;
IV. vom bis wiederholt den Thomas H*****, geboren am , sohin eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, durch wechselseitiges Reiben der Glieder und wechselseitigen Oralverkehr geschlechtliche Handlungen an ihm vorzunehmen bzw durch ihn an sich vornehmen zu lassen;
V. teils unter Ausnützung seiner Stellung als Privatarzt gegenüber seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen, teils als Arzt einer Krankenanstalt unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber in der Anstalt betreuten Personen diese zur Unzucht missbraucht, und zwar
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1. | Gerhard Ha***** durch die unter III A 1 angeführten Tathandlungen, | |||||||||
2. | Michael K***** (vormals D*****) durch die zu III A 2 angeführten Tathandlungen während des dort angeführten Zeitraumes und darüber hinausgehend bis , | |||||||||
3. | Franz Kra***** durch die unter III A 3 angeführten Tathandlungen, | |||||||||
4. | Angelika Wo***** durch die unter III A 4 angeführten Tathandlungen, | |||||||||
5. | Herbert Kn***** durch die unter III A 5 angeführten Tathandlungen, | |||||||||
6. | Peter P***** durch die unter III A 6 angeführten Tathandlungen, | |||||||||
7. | Stefan R***** durch die unter III A 8 angeführten Tathandlungen in dem dort angeführten Zeitraum sowie in der Zeit zwischen und durch wiederholtes Betasten von dessen Glied, | |||||||||
8. | Michael H***** durch die unter III A 8 angeführten Tathandlungen, | |||||||||
9. | Gerhard St***** durch die unter III A 9 angeführten Tathandlungen, | |||||||||
10. | Günther C***** durch die unter III B 1 angeführten Tathandlungen, | |||||||||
11. | Johann Kr***** durch die unter III B 2 angeführten Tathandlungen | |||||||||
12. | Markus J***** durch unter III B 3 angeführten Tathandlungen, | |||||||||
13. | Thomas H***** durch die unter III B 4 angeführten Tathandlungen im bezeichneten Tatzeitraum sowie in der Zeit zwischen und wiederholt durch wechselseitiges Reiben der Glieder und durch wechselseitigen Oralverkehr, | |||||||||
14. Stefan Sch***** durch die unter III B 5 angeführten Tathandlungen, | ||||||||||
15. Leopold D***** (geborener Si*****) durch die unter III B 6 angeführten Tathandlungen und | ||||||||||
16. Erich R*****, geboren am , zwischen und wiederholt durch Streicheln von dessen Glied. |
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 1, 5, 6, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
Der Nichtigkeitsgrund der Z 1 des § 345 Abs 1 StPO liegt unter anderem dann vor, wenn an der Hauptverhandlung ein ausgeschlossener Richter teilgenommen hat. Die Gründe für eine Ausschließung ergeben sich aus den §§ 67 und 68 StPO. Sie sind einer extensiven Interpretation nicht zugänglich (Mayerhofer StPO4 § 67 E 3). Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt keiner der in den genannten Gesetzesstellen angeführten Ausschließungsgründe vor. Vielmehr wird die Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes behauptet, welche vorliegend unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO zu prüfen ist, weil in der Hauptverhandlung eine Ablehnung beantragt, dieser Antrag vom Schwurgerichtshof aber abgewiesen wurde (S 307 f/Band XVII). Da im Nichtigkeitsverfahren Neuerungsverbot herrscht, ist bei Überprüfung des Antrages nur von den in der Hauptverhandlung vorgebrachten Gründen, nicht jedoch von jenen nachträglich in der Rechtsmittelschrift ins Treffen geführten Argumenten auszugehen. Befangen ist, wer an eine Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Befangenheit liegt daher nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst dann, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von seiner vorgefassten Meinung abzugehen (Foregger/Fabrizy StPO8 § 72 Rz 2). Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist weiters zu berücksichtigen, dass die Mitglieder des Schwurgerichtshofes nicht über die Schuld des Angeklagten zu befinden, sondern nur im Falle eines Schuldspruches an der Entscheidung über die Strafe mitzuwirken haben. Eine verfahrensrelevante Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes kann sich daher nur dadurch äußern, dass er das Verfahren in einer Weise leitet, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Frage stellt.
Im Ablehnungsantrag macht der Angeklagte hiezu geltend, der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes hätte Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen, der Verteidigung Termine nicht genannt und bei der Aktenverlesung in einem Satz eine falsche Betonung vorgenommen. Diese Vorwürfe sind nicht geeignet, die volle Unbefangenheit des abgelehnten Richters in Zweifel zu ziehen. Die Abweisung von Beweisanträgen ist nicht Sache des Vorsitzenden, sondern eine Entscheidung des Schwurgerichtshofes, also der drei Berufsrichter gemeinsam. Der darüber ergangene Beschluss ist mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar und stellt daher keinen Grund für eine Ablehnung dar.
Dass dem Verteidiger der Termin der Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. M***** auf Anfrage am nicht bekanntgegeben worden sei, rechtfertigte der Vorsitzende damit, dass es sich bei dem ins Auge gefassten Termin nur um eine vorläufige Festsetzung handelte. Nach dem eigenen Vorbringen im Ablehnungsantrag stand dem Verteidiger Anfang Dezember 2002 die Einsicht in die Aktenbände XV und XVI zu. Band XVI enthält aber ein Schreiben des Vorsitzenden an den Sachverständigen vom , wonach als Termin seiner Vernehmung der ins Auge gefasst wurde (ON 722). Dem Verteidiger war daher dieser (vorläufige) Termin bereits Anfang Dezember 2002 bekannt.
Dass bei einer mehrstündigen Verlesung von Aktenteilen der Vorsitzende nach Meinung des Verteidigers ein einziges Wort falsch betonte, ist kein Grund seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Im Übrigen hatte der Verteidiger Gelegenheit, gegen die angeblich tendenziöse Betonung eines Wortes unmittelbar darauf Stellung zu nehmen (S 185a verso/Band XVI).
Die übrigen gegen den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes erhobenen Vorwürfe betreffen Schreiben und Äußerungen außerhalb der Hauptverhandlung. Auch aus ihnen ergibt sich kein berechtigter Grund für eine Ablehnung. Dass der Vorsitzende in einer Stellungnahme an den Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt zu seiner Rechtfertigung gegen wiederholte Angriffe seitens des Sachwalters schärfere Worte als üblich benützte, stellt ebenso keine Befangenheit dar, wie angebliche Unrichtigkeiten in diesem Schreiben und in einem Interview gegenüber einer Tageszeitung. Allein aufgrund des Umfanges des Aktes können auch dem Vorsitzenden Ungenauigkeiten über den exakten Akteninhalt unterlaufen. Alle im Ablehnungsantrag hiezu angeführten Argumente sind aber insgesamt nicht geeignet eine Befangenheit im aufgezeigten Sinn zu begründen.
Die Mitteilung an die Gebietskrankenkasse über Manipulationen bei Krankengeschichten, um eine Bezahlung der Behandlungskosten zu erreichen, findet in den Angaben des Angeklagten Dr. W***** in der Hauptverhandlung vom (S 40/Band XIV) ihre Deckung. Die Verfahrensrüge (Z 5) moniert die Ablehnung von insgesamt 27 in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen.
Ihrer Erledigung ist zunächst voranzustellen, dass einem Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweismittel und das Beweisthema zu entnehmen sein müssen, sondern dass darüber hinaus auch anzugeben ist, warum die beantragte Beweisaufnahme das von Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld und die Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Bei der Überprüfung der Beweisanträge hat das Rechtsmittelgericht stets von deren Begründung in erster Instanz und der Verfahrenslage zum Zeitpunkt über ihre Entscheidung auszugehen (Mayerhofer aaO E 40 f). Zusätzliches Vorbringen in der Rechtsmittelschrift hat im Hinblick auf das Neuerungsverbot außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Ladung und Vernehmung der Sachverständigen Prof. Dr. N***** und Dr. We***** wurde zur Erörterung ihrer schriftlich erstellten Gutachten sowie zum Beweis dafür beantragt, "dass bei Dr. W***** eklatante Einbußen, die sich vornehmlich in einer gravierenden Merkschwäche für mittelfristig und sogar erst kurzfristig erworbenen Inhalten ausdrücken, in einer Unfähigkeit zur Reproduktion derartigen Materials, das ohne Behaltungsaufforderung vorgelegt wird, sowie einer mäanderartigen Weitschweifigkeit der Gedankenordnung, sowie dafür, dass die kognitive, mnestische und konzentrative Verhandlungsfähigkeit als nicht ausreichend angenommen werden, wenn damit die Fähigkeit gemeint ist, sich an vor Stunden oder Tagen vorgebrachte Zeugenaussagen oder Vorhalte zu erinnern und einen Überblick bezüglich des juristischen Diskurses wahren zu können". Die Ladung der Sachverständigen und die Erörterung des Gutachtens wurde auch zum Beweis dafür beantragt, dass massive geistige Defizite bei Dr. Fanz W***** gegeben sind, sodass aus der Sicht des Psychiaters eine Verhandlungsunfähigkeit in der Hinsicht gegeben ist, dass die Fähigkeit, sich an vor Stunden oder Tagen vorgebrachte Zeugenaussagen zu erinnern, völlig fehlt. Durch sie soll auch bewiesen werden, dass der Angeklagte nicht mehr flexibel genug reagieren kann und dass aus diesem Grund die Prozessunfähigkeit gegeben ist (S 252 f/Band XVII). Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Frage der Verhandlungsfähigkeit eine Rechtsfrage darstellt, für deren Lösung der Sachverständige nur Tatsachengrundlagen beistellen kann. Verhandlungsunfähig ist, wer aus psychischen oder physischen Gründen nicht in der Lage ist, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen (Ratz aaO Rz 378).
Vom Erstgericht wurde zunächst eine Expertise von Prim. Univ. Doz. Dr. Reinhard H***** eingeholt (ON 354). Danach waren die psychiatrischen Voraussetzungen für eine Verhandlungsfähigkeit zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Nach Meinung des Sachverständigen sollte auf die verminderte Sinnesfunktion und die reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit von Dr. W***** Rücksicht genommen werden. Zur Kontrolle holte der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes ein weiteres Gutachten vom Sachverständigen Prof. Dr. Norbert N***** ein (ON 486), welcher sich seinerseits des Psychologen Dr. Joachim We***** als Subgutachter bediente (ON 507). Prof. Dr. N***** kam zum Ergebnis, dass beim Angeklagten Dr. W***** ein demenzielles Syndrom mäßiggradiger Ausprägung vorliegt, welches auf einen gemischt vaskulär-degenerativen Hirnabbau zurückzuführen ist und welches zu einem psychopathologischen Querschnittsbild führt, welches die Verhandlungsfähigkeit beim Vorwurf eines Tötungsdeliktes und eines sexuellen Missbrauches nicht aufhebt, aber doch erheblich einschränkt (S 415 - 417/Band XII). Dr. We***** kam im Ergebnis ebenso zu einer eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit (S 503/Band XII).
Den Sachverständigen Prof. Dr. N***** lehnte der Angeklagte mit Schriftsatz vom ab (ON 477). Dessen ungeachtet begehrte der Verteidiger in der Hauptverhandlung mehrmals die Verlesung beider Gutachten. Die Expertise Dris. N***** wurde schließlich zum (Groß-)Teil, jene Dris. We***** zur Gänze in der Hauptverhandlung vom einverständlich (also auch mit Zustimmung des Verteidigers und des Angeklagten) verlesen (S 340 f/Band XVI). Das nun vom Antragsteller angeführte Beweisthema ist wörtlich ident mit dem Ergebnis des (verlesenen) Gutachtens des Sachverständigen Dr. We***** (vgl S 503/Band XII). Der Antrag ist also nur darauf gerichtet, das durch Verlesung in das Verfahren Eingang gefundene Gutachten zu wiederholen, und legt im Übrigen nicht dar, aus welchen Gründen die Experten bei einer Anhörung in der Hauptverhandlung zu einem anderen als bereits schriftlich dargelegten Ergebnis gelangen sollten. Damit entspricht die Antragstellung nicht der Prozessordnung.
Dazu kommt, dass die Behauptung, der Angeklagte Dr. W***** habe nicht (mehr) die Fähigkeit, sich an vor Stunden oder Tagen vorgebrachte Zeugenaussagen zu erinnern, für den Schwurgerichtshof durch den Verhandlungsverlauf nicht gedeckt war. Hat doch etwa Dr. W***** in der Verhandlung vom ohne Aufforderung ein Buch mitgebracht (S 147/Band XVI), dessen Mitautor der Sachverwalter Univ. Prof. Dr. K***** war und dessen Existenz seine Gattin Dr. Christa K***** trotz Wahrheitspflicht als Zeugin in der vorangegangenen Verhandlung vom geleugnet hatte (S 129/Band XVI). Darüber hinaus hat er auch wiederholt auf Verfahrensergebnisse in der darauf folgenden Hauptverhandlung oder mit Schreiben an das Gericht reagiert (vgl etwa Schreiben des Angeklagten Dr. W***** vom , S 211 in Band XII).
Im Übrigen wurde der psychische Zustand mit gleichbleibendem Ergebnis von Prim. Dr. H***** (ON 698) und die körperliche Leistungsfähigkeit laufend von einem Mediziner überprüft. Dem eingeschränkten körperlichen und geistigen Zustand wurde durch kurze Verhandlungsdauer, Erholungspausen und entsprechende Verhandlungsführung ausreichend Rechnung getragen.
Dem Antrag wurde daher zu Recht nicht Folge gegeben. Die Beischaffung des Aktes 15 C 1482/02a des Bezirksgerichtes Klagenfurt wurde zum Beweis dafür beantragt, dass Dr. Franz W***** in der Haft trotz Bestehens einer Sachwalterschaft die Klage des Dr. Weg***** zugestellt wurde, dass er infolge seiner Vergesslichkeit diese Klage erst weitergeleitet hat, nachdem bereits formell die Rechtskraft des Urteiles eingetreten war. Daraus sei ersichtlich, dass er nicht in der Lage ist, sich selbst ordentlich zu verteidigen, weil er sonst "diese Klage nicht hätte rechtskräftig werden" lassen (S 254/Band XVII).
Da nicht dargelegt wurde, warum aufgrund der Beischaffung (und offenbar gemeint: Verlesung) eines Zivilaktes, aus dem sich die Nichtbekämpfung einer Zivilklage ergibt, nur der Schluss möglich sei, Dr. W***** sei nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen, wurde durch Abweisung des Antrages kein Verfahrensfehler begangen. Dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen Günther H***** fehlt die Angabe von Gründen, warum er entgegen seiner Erklärung in der Hauptverhandlung vom (S 61/Band XVI), nicht Aussagen zu wollen, nun bereit sei, Angaben zum (im Übrigen nicht entscheidungswesentlichen) Beweisthema zu machen.
Die Zeugen Dr. Elisabeth und Hofrat Dr. Erwin S***** sollten dazu vernommen werden, dass zwischen Hilde und Dr. Franz W***** ein außerordentlich herzliches und konfliktfreies Verhältnis bis Dezember 2000 bestanden hat und dass insbesondere Dr. Erwin S***** im Laufe der jahrzehntelangen fachlichen und privaten Bekanntschaft und Freundschaft nie irgendwelche Anzeichen von abartigen Veranlagungen erkannt hat. Der Zeuge Dr. Ewald K***** sollte darüber berichten, dass es während der langen Zeit der Zusammenarbeit mit Dr. Franz W***** nie irgendwelche Anzeichen, Beschwerden oder Hinweise auf Homosexualität oder nicht fachgerechte Untersuchung im Sinne eines sexuellen Missbrauches gegeben hat. Da die Zeugen nur über Vorfälle und Tätigkeiten in ihrer Anwesenheit hätten berichten können und durch eine Aussage im Sinne des Beweisthemas eine Täterschaft des Angeklagten Dr. W***** nicht ausgeschlossen wird, betrifft der Antrag keinen für die Schuldfrage bedeutsamen Umstand.
Ebensowenig von Relevanz ist die Frage, wie viele Fahrzeuge für den Erstangeklagten Thomas H***** zugelassen waren, wer die Autos finanziert und welche Kredite auf welchen Namen aufgenommen wurden, sowie ob es ein Projekt "Sri Lanka" tatsächlich gegeben hat. Die Vernehmung der hiezu beantragten Zeugen Günther S***** und Manfred O***** wurde daher ebenso ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgelehnt wie die begehrte Anfrage an die Zulassungsbehörde sowie die Beischaffung und Verlesung des in einem anderen Verfahren über die Vermögensverhältnisse der Maria S***** eingeholten Gutachtens des Sachverständigen DDr. N*****.
Da dem Angeklagten Dr. W***** angelastet wurde, am in Pörtschach den Thomas H***** zur Ausführung eines Mordes bestimmt zu haben (vgl 2. Hauptfrage), ist es nicht entscheidungswesentlich, ob der Beschwerdeführer am bei Johanna K***** zu Besuch war (und daher keine Gelegenheit hatte, mit Thomas H***** ein Gespräch zu führen), sodass deren Vernehmung als Zeugin nicht notwendig war.
Warum die Zeugen Dr. Wi***** und K***** nicht an der heilpädagogischen Abteilung des LKH Klagenfurt weiterbeschäftigt wurden und welche Einstellung Dr. W***** hiezu hatte, ist für die ihm angelasteten Taten nicht von Bedeutung. Die Personalakte der genannten Personen wurden daher zu Recht nicht beigeschafft. Die Verlesung der Dienstbücher aus den Jahren 1975 bis 1980 zum Beweis dafür, dass die Aussage des Zeugen Robert K***** bezüglich der von ihm behaupteten Vorfälle und die von ihm genannten Personen unrichtig sind, war schon deshalb nicht geboten, weil es sich hiebei um keine unter Anklage gestellten Taten handelt.
Zum Urteilsfaktum III A 4 beantragte der Rechtsmittelwerber die Verlesung der Karteikarte der Patientin Angelika Wo***** und die Vernehmung ihrer Eltern Herbert und N. Wo***** zum Beweis dafür, dass die Erstbehandlung der Angelika Wo***** in der Ordination des Dr. Franz W***** im Jahre 1972 erfolgte und dass der Sachverständige Dr. M***** bei der Beantwortung der diesbezüglichen Frage am Ende des Protokolls vom offensichtlich entweder einem Irrtum unterlegen ist oder eine falsche Karteikarte gemeint hat, als er sagte: "Der Karteikarte habe ich entnommen, dass diese Patientin 1968, 1972, 1973, 1974 und 1977 in der Ordination gewesen ist." Die Karteikartei weise eine Behandlung im Jahr 1968 nicht auf. Dieser Antrag betrifft deswegen keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil dem Schuldspruch ein sexueller Missbrauch an einem nicht mehr feststellbaren Tag zwischen Dezember 1970 und Herbst 1973 zugrundeliegt. Selbst wenn die Zeugin erst 1972 erstmals bei Dr. W***** in Behandlung war, schließt dies dessen Täterschaft nicht aus. Die Eheleute Wo***** wurden auch zum Beweis dafür geführt, dass ihre Tochter schon in ihrer frühen Jugend Probleme mit chronischer Lügenhaftigkeit hatte, das Mädchen ihnen gegenüber nie andeutete, sie sei von Dr. W***** sexuell missbraucht worden und dass Grund für die Behandlung nicht Schlafwandeln, sondern massive Verhaltensstörungen insbesondere auch Masturbation gewesen sei. Ferner sollte die Krankengeschichte der Zeugin Wo***** vom Institut Spattstraße allenfalls von der Heilpädagogischen Abteilung in Linz beigeschafft und verlesen werden, weil sich daraus die krankhafte Lügenhaftigkeit der Zeugin ergebe. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer den Antrag, sie sowie die Zeugen Mi*****, Kr*****, H***** und Ma***** "auf ihre Zeugnisfähigkeit prüfen zu lassen, dies unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Krankengeschichten dieser Zeugen, auf die ausgewiesenen jahrelangen Erkrankungen, bei K***** und H***** unter Berücksichtigung auf die in den Krankengeschichen attestierten Borderlinesyndrome, bei Ma***** und Wo***** zum Beweis für ihre lügenhaften Widersprüche, da diese beiden Zeugen an krankhafter Lügenhaftigkeit leiden, was aus der Krankengeschichte der Zeugin Wo***** hervorgeht."
Der Anklagevorwurf betreffend Peter Ma***** und Annemarie Mi***** (III 3 und 14 der Anklageschrift) wurde in der Hauptverhandlung vom ausgeschieden (S 239/Band XVII). Zu diesen Fakten waren daher keine weiteren Beweise aufzunehmen. Dass die Aussagen dieser Zeugen Einfluss auf die Lösung der Schuldfrage anderer inkriminierter Taten hätten, wurde nicht behauptet. Zu den weiteren Zeugen wird im Antrag, von dem allein bei Prüfung seiner Berechtigung auszugehen ist, nicht dargelegt, wie die "Überprüfung" der Zeugnisfähigkeit hätte stattfinden sollen. Soweit damit die Beiziehung eines Sachverständigen gemeint sein sollte, wurde das Fachgebiet nicht angeführt und auch nicht dargetan, dass die Zeugen einer Exploration zugestimmt hätten, oder aufgrund welcher konkreter Umstände eine Zustimmung zu erwarten gewesen wäre. Eine psychische oder psychologische Untersuchung darf nämlich nur mit Zustimmung der betroffenen Personen erfolgen (Ratz aaO Rz 350). Im Übrigen kann aus einer früher möglicherweise aufgetretenen Lügenhaftigkeit nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, dass die inzwischen erwachsenen Zeugen (Johann Kr***** geboren am , Michael H***** geboren am und Angelika Wo***** geboren am ) weiterhin einer krankheitswertigen abnormen Wahrheitsfeindlichkeit zugetan sind. Konkrete Anhaltspunkte hiefür wurden nicht vorgebracht. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aber ist letztlich Aufgabe des Gerichtes, im Geschworenenverfahren allein Aufgabe der Laienrichter. Sie stellt keine entscheidende Tatsache im Nichtigkeitsverfahren dar (Ratz aaO Rz 340). Nicht entscheidungswesentlich ist auch, welche Diagnose der Zuweisung zur Behandlung durch den Angeklagten zugrundelag. Die angeführten Anträge wurden daher ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften abgewiesen.
Ob der Zeuge Stefan S***** jeweils an einem Freitag oder an einem Samstag in der Ordination des Nichtigkeitswerbers behandelt wurde, ist ebensowenig für die Schuldfrage relevant, wie die zur Behandlung führende Krankheit.
Dem Antrag auf Verlesung des Aktes 5 St 408/02p der Staatsanwaltschaft Klagenfurt ist nicht zu entnehmen, warum sich daraus ergeben soll, dass es nie Ferienaufenthalte in Caorle gab, die von Dr. Franz W***** betreut wurden, sodass die Aussage des Zeugen K*****, er sei dort von diesem sexuell missbraucht worden, schon aus diesem Grund unrichtig sein soll. Die Relevanz dieses Beweisthemas ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Zusammenhang im Akt. Die Beischaffung und Verlesung der Krankengeschichte des Stefan R***** wurde zum Beweis dafür beantragt, "dass seine Angaben vor dem Landesgericht Klagenfurt in diesem Verfahren inhaltlich unrichtig sind". Da dieser Antrag nicht darlegt, welche konkrete Aussage aufgrund welcher Aufzeichnungen in der Krankengeschichte unrichtig sein sollte, ist er einer Überprüfung nicht zugänglich und daher nicht prozessordnungsgemäß gestellt. Die beantragte Aussage der Zeugin Bibiane R*****, dass die Behandlung ihres Sohnes durch Dr. W***** gute Erfolge zeitigte und Stefan R***** nie von sexuellen Übergriffen berichtet hat, betrifft neuerlich keine entscheidende Tatsache und würde eine Täterschaft des Angeklagten nicht ausschließen.
Die Ablehnung der Beischaffung der Krankengeschichten jener Kinder, welche auf Fotos nackt dargestellt sind, und die ergänzende Einvernahme des Angeklagten Dr. W***** zum Beweis dafür, dass für die Anfertigung der Fotos ausschließlich medizinische Gründe ausschlaggebend waren, betrifft keinen unter Anklage gestellten Sachverhalt und verletzte daher auch keine Verteidigungsrechte. Die begehrte Beischaffung (und offensichlich gemeint: auch die Verlesung) der Krankengeschichte des Markus J***** von der Heilpädagogischen Abteilung des LKH Klagenfurt enthält keine konkrete Darstellung jener Umstände, aus denen sich ergeben sollte, dass Markus J***** auch in der Heilpädagogischen Abteilung behandelt wurde und dass seine Aussagen, er sei auch im Krankenhaus wiederholt von Dr. Franz W***** untersucht und dort sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen, unrichtig sind. Vielmehr handelt es sich um einen Erkundungsbeweis, durch welchen erst Tatsachen erforscht werden sollen, die das angeführte Beweisthema begründen könnten. Inwiefern die Einvernahme der Zeugen Gruppeninspektor Johann Z***** und Revierinspektor Ferdinand P***** zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte Thomas H***** aus freien Stücken den Diebstahl der Handtasche der Hilde W***** gestanden und geschildert hat, auf die Schuldfrage Einfluss haben könnte, ist nicht dargetan und auch nicht nachvollziehbar.
Ob der Zeuge K***** versucht hat, auf die Zeugin Eveline Kö***** Einfluss zu nehmen, damit sie in eine bestimmte Richtung aussagt, ist für die von den Geschworenen zu beurteilende Schuldfrage nicht relevant, weil eine falsche, nämlich belastende Aussage durch die Zeugin nicht behauptet wurde und eine den Angeklagten beschuldigende auch tatsächlich nicht vorliegt.
Der Antrag auf Einholung eines graphologischen Gutachtens (gemeint offensichtlich: eines Gutachtens aus dem Fachgebiet des Schriftwesens und der Schriftvergleichung) zum Beweis dafür, dass Leopold S***** den den Angeklagten Dr. W***** belastenden Brief nicht als Kind sondern erst viel später geschrieben hat, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, Dr. W***** zu verleumden, verfiel gleichfalls zu Recht der Ablehnung. Die Beantwortung der Frage, ob der im Brief erhobene Vorwurf glaubwürdig ist, oder eine wissentlich falsche Verdächtigung darstellt, obliegt im Geschworenenverfahren ausschließlich den Laienrichtern und kann keinesfalls einem Sachverständigen überlassen werden. Ob das Schreiben allenfalls rückdatiert wurde, ist nach Lage des Falles nicht von entscheidender Bedeutung und bedufte daher gleichfalls keiner Klärung durch einen Experten.
Der in der Hauptverhandlung vom (S 453 f/Band XIII) gestellte Antrag auf "Durchführung eines stenographischen Protokolls bzw die Beiziehung eines Parlamentsstenographen auch in der Hauptverhandlung" blieb völlig unbegründet. Seine Wesentlichkeit kann daher nicht überprüft werden. Im Übrigen hat der Verteidiger gegen das von beeideten Schriftführerinnen angefertigte Protokoll keine Einwendungen erhoben und gegen den zwar unrichtig ihm selbst und nicht der Partei (§ 276 Abs 4 StPO) auferlegten Kostenvorschuss (ON 545) Einwände erst in der Rechtsmittelschrift, nicht aber unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses erhoben oder diesen, zumal die irrtümliche Bezeichnung der Person, welche den Kostenvorschuss zu erlegen habe, augenscheinlich ist, nicht an den Sachwalter des Angeklagten weitergeleitet.
Im Übrigen wurde durch eine Anfrage an die Parlamentsdirektion erhoben, dass Parlamentsstenographen (auch bereits pensionierte) nicht zur Verfügung standen (ON 508).
Durch die Ablehnung und Nichterledigung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge wurden somit insgesamt weder Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet noch sonst Verteidigungsrechte beeinträchtigt.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des "§ 281 Z 9b (allenfalls § 345 Z 6 StPO) erhebt sich für den Beschwerdeführer die Frage", ob die Strafbarkeit der Dr. W***** angelasteten Tathandlungen durch Verjährung aufgehoben ist oder nicht.
Strafaufhebungsgründe können im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund releviert werden, sondern sind Gegenstand der unter der Sanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO stehenden Fragestellung (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 11b E 4).
Der Beschwerdeführer verweist lediglich auf die lange zurückliegenden Tatzeitpunkte, bringt jedoch keine Gründe vor, warum einzelne Tathandlungen entgegen der im Wahrspruch festgestellten Fortsetzung der strafbaren Handlungen - was die Beschwerde übergeht - verjährt sein sollten. Damit unterlässt er es aber die angebliche Unvollständigkeit des Frageschemas dahingehend zu konkretisieren, aufgrund welchen Vorbringens in der Hauptverhandlung überhaupt welche weiteren Fragen an die Laienrichter zu stellen gewesen wären. Der Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO ist somit nicht der Prozessordnung entsprechend ausgeführt.
Zur Z 10 (gemeint offenbar Z 9) des § 345 Abs 1 StPO macht der Beschwerdeführer geltend, die in der Subsumtion des Urteiles vorgenommene Unterteilung sei widersprüchlich. Der bezeichnete Nichtigkeitsgrund wird damit nicht prozessordnungsgemäß dargestellt, weil dieser nur dann vorliegt, wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist. Solche Mängel werden aber nicht geltend gemacht. Soweit damit inhaltlich der Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO bezeichnet wird, ist das Rechtsmittel ebenso nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil es nicht jenes Strafgesetz bezeichnet, welches auf die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen hätte angewendet werden sollen. Unter dem Aspekt der Z 4 des § 345 Abs 1 StPO sind die Ausführungen hingegen unbegründet. § 260 Abs 1 StPO, welcher gemäß § 302 Abs 1 StPO auch für das Verfahren vor dem Geschworenengericht Gültigkeit hat, verlangt bei sonstiger Nichtigkeit, dass im Strafurteil auszusprechen ist, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände (Z 1), welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird, unter gleichzeitigem Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist (Z 2) und zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt wird (Z 3). Der weiter geforderte Ausspruch darüber, welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf den Angeklagten angewendet wurden (Z 4) sowie die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und über die Prozesskosten (Z 5) sind im Falle von deren Fehlerhaftigkeit nicht mit Nichtigkeit bedroht.
Vorliegend enthält die Urteilsausfertigung zwar tatsächlich bei Anführung, welcher strafbarer Handlungen der Angeklagte für schuldig befunden wurde, eine fehlerhafte Bezeichnung der Punkte des Schuldspruches, auf welche sich die Subsumtion bezieht. Die strafbaren Handlungen aber, welche dem Angeklagten zur Last gelegt wurden, sind konkret als Verbrechen des Mordes als Bestimmungstäter, Verbrechen des sexuellen Missbrauches von Unmündigen, Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und als Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses bezeichnet. Zudem ist nach der Untergliederung des (auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden) Schuldspruches klar zu erkennen, auf welchen Teil sich die Bezeichnung der Tatbestände bezieht. Damit wird durch den offensichtlichen Schreib- oder Diktatfehler bei der zahlenmäßigen Untergliederung keine Nichtigkeit begründet. Dass beim Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB nicht zwischen der Fassung des Strafgesetzbuches vor und nach dem StRÄG 1998 (BGBl I 1998/153) unterschieden wurde, gereicht dem Angeklagten nicht zum Nachteil, weil beide Fassungen mit derselben Sanktion bedroht sind, sodass diesbezüglich auch ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO nicht geboten ist. Die falsche Bezeichnung der strafgesetzlichen Bestimmung als § 212 Abs 1 Z 1 und 2 StPO anstelle von § 212 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB ist offensichtlich lediglich ein berichtigbarer Schreibfehler (§ 270 Abs 3 StPO), die falsche Zitierung der gesetzlichen Bestimmung (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) stellt - wie bereits angeführt - keinen Nichtigkeitsgrund dar.
Durch die Tatsachenrüge (Z 10a) werden keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt, vielmehr wird im Wesentlichen unzulässig die Beweiswürdigung der Laienrichter nach Art einer Schuldberufung angefochten. Da dem Angeklagten die Bestimmung seines Mittäters am angelastet wurde (vgl 2. Hauptfrage) stellen die Einwände betreffend die Möglichkeit eines Zusammentreffens am 6. und nur den Versuch dar, die Glaubwürdigkeit des Erstangeklagten Thomas H***** zu untergraben. Ob und welche Telefonanrufe in der Nacht nach der Tat im Hause von Dr. W***** eingelangt sind, stellen ebensowenig entscheidende Tatsachen dar, wie das Verhalten des Thomas H***** nach Verübung des Verbrechens des Mordes. Dass Bekannte des Ehepaares W***** keine Spannungen zwischen den Eheleuten feststellen konnten, schließt eine Täterschaft nicht aus. Zu den Briefen des Thomas H***** an Dr. W***** wurde der Schreiber in der Hauptverhandlung ausführlich befragt. Die Auslegung des Inhaltes stellt eine Beweisfrage dar, welche die Geschworenen bei Beurteilung der Tatfrage zu berücksichtigen hatten. Erhebliche Bedenken gegen die Lösung der Schuldfrage ergeben sich daraus nicht. Auch die diversen finanziellen Projekte des Thomas H***** (für Kinder in Sri Lanka, Gründung einer Privatstiftung und anderes) wurden im Beweisverfahren erörtert. Sie sprachen zwar für ein Ausnützen des Angeklagten Dr. W***** durch Thomas H*****, betreffen aber nur allenfalls das Motiv der Tat, nicht aber entscheidende Umstände für die Schuldfrage.
Da sich der Zeuge Günther H***** der Aussage entschlagen hat, durften auch seine früheren nicht im Beisein der Parteien gemachten Angaben nicht zur Beurteilung der Schuldfrage herangezogen werden. Ob Dr. W***** der Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf seinen Liegenschaften freiwillig zugestimmt hat, betrifft nur ein mögliches Motiv, nicht aber entscheidende Tatsachen.
Zu den Schuldsprüchen wegen sexuellen Missbrauchs zielt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen darauf ab, die Aussagen der jeweils vernommenen Zeugen aufgrund ihrer Behandlungsbedürftigkeit im Tatzeitpunkt als unglaubwürdig hinzustellen. Damit bekämpft er aber neuerlich nur unzulässig die Beweiswürdigung.
Selbst unter Berücksichtigung, dass sich in den Tatzeitpunkten die Kinderneuropsychiatrie erst im Entwicklungsstadium befand, übergeht der Nichtigkeitswerber die Schilderungen der Zeugen, wonach die Handlungen des Angeklagten Dr. W***** weit über das Maß einer medizinisch notwendigen Untersuchung hinausgegangen sind und für die Kinder ein derart prägender Eindruck waren, dass sie diesen trotz vorhandener Entwicklungsstörungen ohne weiteres im Gedächtnis behalten konnten. Weiters übergeht er die Ausführungen des dazu befragten Sachverständigen Prof. Dr. M*****, wonach die von den Zeugen geschilderten Handlungen an Sexualorganen medizinisch nicht indiziert waren (vgl insbesondere S 501 f/Band XIV). Zwar war weder bei der Ärztekammer, noch beim LKH Klagenfurt, noch bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt eine Beschwerde oder Anzeige wegen sexueller Belästigung oder Missbrauchs durch Dr. W***** eingelangt, doch ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen (vgl Eveline Kö***** S 137 ff und Helga S***** S 143 ff, jeweils Band XII; Margarethe E***** S 246 f und Karin D***** S 259 f jeweils Band XV ua), dass bereits im Tatzeitraum darüber gesprochen wurde, es sei bei den Untersuchungen durch Dr. W***** zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Offenbar mangels vorhandener Sensibilisierung und weil man das vom "Chef" nie glauben wollte, erfolgte keine Meldung an eine vorgesetzte Stelle.
Unter Abwägung aller wesentlichen sich aus dem Akt ergebenden Umstände vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen zu erzeugen. Hinsichtlich der behaupteten mangelnden Vorbereitungsfrist auf die Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M***** wäre es dem Verteidiger unbenommen geblieben, einen begründeten Vertagungsantrag zu stellen, über den der Schwurgerichtshof dann formell zu entscheiden gehabt hätte. Da er die ihm in der StPO eingeräumte Rechte nicht in Anspruch genommen hat, geht der Vorwurf eines nicht fairen Verfahrens ins Leere.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze zu verwerfen. Der Angeklagte hat Berufung angemeldet. Er hat diese aber nicht ausgeführt. Da er bei der Anmeldung nicht angegeben hat, ob sich das Rechtsmittel gegen den Strafausspruch oder den Privatbeteiligtenzuspruch richtet, war dieses als unzulässig zurückzuweisen (Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10).
Fundstelle(n):
WAAAE-05228