OGH vom 20.12.2011, 8Ob63/11i

OGH vom 20.12.2011, 8Ob63/11i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach, Mag. Dr. Reinhard Teubl, Mag. Harald Terler, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt in Liezen, wegen 92.439,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 17/11m 45, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom , GZ 6 Cg 81/06a-39, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden (RIS Justiz RS0107501, zuletzt 8 Ob 118/10a); andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (RIS Justiz RS0043644 [T3]). Mangels einer darauf auch nur ansatzweise reflektierenden Rechtsrüge der Revisionswerberin kann im vorliegenden Verfahren eine Auseinandersetzung mit dem Kondiktionsausschluss nach § 1434 Satz 2 ABGB nicht stattfinden.

2. Die Revision beschäftigt sich ausschließlich mit der Berechnung der von der Beklagten zu leistenden variablen Kaufpreisraten, deren Höhe aufgrund einer im Kaufvertrag vereinbarten Formel zu ermitteln war. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt und den darin verwendeten Begriffen der richtige Inhalt beigemessen wurde, stellt aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn wegen wesentlicher Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS Justiz RS0042936; RS0044358; RS0042871; RS0112106 ua). Ein solcher Mangel haftet der Berufungsentscheidung nicht schon dann an, wenn auch die Auslegung der Revisionswerberin rechtlich vertretbar wäre (RIS Justiz RS0112106; 6 Ob 244/01b).

3. Das Berufungsgericht hat sich in seiner angefochtenen Entscheidung auch nicht über das Neuerungsverbot hinweggesetzt. Die Beklagte hat bereits in ihrem Einspruch vorgebracht, in welcher Höhe sie ihrer Meinung nach zur Zahlung variabler Ratenbeträge verpflichtet war, und sich dabei auf eine gleichzeitig vorgelegte Detailberechnung (Beilage ./7) berufen, in der die bezahlten Kaufpreisraten jährlich als Abzugsposten bei der Ermittlung der Dispositionsreserve angesetzt wurden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagte schon in erster Instanz mit hinreichender Deutlichkeit auf eine vereinbarte Abzugsfähigkeit der Ratenzahlungen berufen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).