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VfGH vom 01.10.2013, B615/2013

VfGH vom 01.10.2013, B615/2013

19799

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Veranstaltung verbotener Ausspielungen nach dem GlücksspielG; kein Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des UVS Vorarlberg; Rechtsanspruch auf Ernennung zum Richter des Landesverwaltungsgerichtes bei Erfüllung der Voraussetzungen

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (im Folgenden: UVS Vorarlberg) über den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe. Er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§9 VStG) und somit als nach außen zur Vertretung berufenes Organ der Star Sportwetten GmbH zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet, indem er zwei Glücksspielgeräte, an denen jeweils Höchsteinsätze unter € 10,- möglich waren, unternehmerisch zugänglich gemacht habe.

2. In der vorliegenden, auf Art 144 B VG gestützten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer gestützt auf das Erkenntnis VfSlg 17.990/2006 im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid verstoße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG.

2.1. Die Verletzung der genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte sei nach Ansicht des Beschwerdeführers dadurch verwirklicht, dass an der Entscheidungsfindung des UVS Vorarlberg ein Mitglied beteiligt war, das nicht als "Richter" definitiv gestellt und zuvor im Landesdienst des Amts der Vorarlberger Landesregierung tätig gewesen sei. Insbesondere auf Grund der Neubestellung der Landesverwaltungsrichter sei nicht auszuschließen, dass das in Rede stehende UVS-Mitglied in die Organisationsstruktur der erstinstanzlichen Behörde wechsle. Darüber hinaus bestünden nach Ansicht des Beschwerdeführers auch Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der beiden anderen in der angefochtenen Entscheidung erkennenden UVS-Mitglieder, weil gemäß § 3 Abs 2 und 4 des Vorarlberger Gesetzes über das Landesverwaltungsgericht (Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LVwG-G), LGBl 19/2013, (im Folgenden: Vbg. LVwG-G) der Vorschlag des Landesverwaltungsgerichts für Bestellungen von Richtern für die Landesregierung nicht bindend sei und damit der "Politik" vorbehalten bleibe. Weiters bestünden nach Ansicht des Beschwerdeführers Zweifel daran, dass die dienstrechtlichen Voraussetzungen am UVS Vorarlberg die von der Bundesverfassung verlangten Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllten, weil es beamtete und "dienstrechtlich abhängige" bzw. "nicht definitiv gestellte" UVS-Mitglieder gebe.

3. Der UVS Vorarlberg erstattete eine Gegenschrift, in der er den Bedenken des Beschwerdeführers entgegentritt.

3.1. Die Mitglieder des UVS Vorarlberg seien grundsätzlich auf Dauer – das heißt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres – in dieser Funktion als Mitglied des UVS Vorarlberg bestellt. Dies stelle einen Unterschied zum UVS Tirol dar (erstmalige Bestellung befristet auf sechs Jahre), weswegen die Aussagen im Erkenntnis VfSlg 17.990/2006 nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Es treffe zwar zu, dass hinsichtlich eines Mitgliedes des UVS Vorarlberg, das an der angefochtenen Kammerentscheidung beteiligt war, kein auf Lebenszeit bestehendes definitives Beamtendienstverhältnis bestehe. Dieses Mitglied stehe jedoch in einem Dienstverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

3.2. Die hinsichtlich § 3 Abs 2 und 4 Vbg. LVwG-G geltend gemachten Bedenken seien nach Ansicht des UVS Vorarlberg unzutreffend, weil diese Bestimmung die Bestellungen von neuen Richtern des Landesverwaltungsgerichts beträfen und nicht auch für die Überführung von bestehenden Mitgliedern vom UVS Vorarlberg an das Landesverwaltungsgericht gelten würden. Die Überführung von bestehenden Mitgliedern sei in § 21 Abs 2 und 3 Vbg. LVwG-G geregelt. Die bisherigen Mitglieder des UVS Vorarlberg könnten sich danach bis unter den in § 21 Abs 2 leg.cit. genannten Voraussetzungen um die Bestellung zum Richter am Landesverwaltungsgericht bewerben. Die Landesregierung habe in weiterer Folge bis über die Bewerbung mit Bescheid zu entscheiden, wobei ablehnende Bescheide bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden könnten. Dadurch sei aus Sicht des UVS Vorarlberg nicht denkbar, dass eine "politische Einflussnahme" auf das Übernahmeverfahren ausgeübt werden könne. § 21 Abs 2 und 3 Vbg. LVwG-G stehe somit im Einklang mit Art 151 Abs 51 Z 1 B-VG, weil für Ernennungen von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte, die vor dem erfolgen, Art 134 Abs 2, 3, 5 und 6 B-VG mit der Maßgabe gelte, dass Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes beziehungsweise eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses nicht einzuholen seien.

II. Rechtslage

1. Die maßgebliche Bestimmung des Vorarlberger Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl 34/1990, in der Fassung LGBl 25/2011, lautet:

"§5

Unabhängigkeit, Ende des Amtes

(1) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates endet durch

a) Ablauf jenes Monats, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet; mit diesem Zeitpunkt tritt ein Mitglied nach § 15 Abs 1 von Gesetzes wegen in den Ruhestand und endet das Dienstverhältnis eines Mitgliedes nach § 15 Abs 2 von Gesetzes wegen,

b) Erklärung des Mitgliedes nach § 15 Abs 1 wegen Vollendung des 62. Lebensjahres; mit Wirksamkeit der Erklärung tritt das Mitglied in den Ruhestand; die §§23 Abs 2 zweiter und dritter Satz sowie 147 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gelten sinngemäß,

c) Erklärung des Mitgliedes, aus dem Dienstverhältnis zum Land auszutreten; § 26 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß,

d) Tod,

e) Enthebung vom Amt.

(3) Ein Mitglied darf nur durch Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenates seines Amtes enthoben werden. Eine solche Enthebung hat zu erfolgen, wenn

a) dem Mitglied über sein Ansuchen von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle des Landes zugesagt wurde,

b) das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

c) das Mitglied dauernd amtsunfähig ist oder infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Behinderung ein Jahr vom Amt abwesend und amtsunfähig ist; § 24 Abs 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß,

d) der Arbeitserfolg des Mitgliedes zweimal aufeinander folgend in rechtskräftigen Dienstbeurteilungen mit „nicht entsprechend“

beurteilt wurde,

e) ein Ausschließungsgrund nach § 4 Abs 1 erster Satz eintritt oder das Mitglied trotz Aufforderung durch die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs 2 nicht aufgibt,

f) das Mitglied seines Amtes wegen strafbarer Handlungen nach § 27 Abs 1 des Strafgesetzbuches verlustig geht,

g) sich das Mitglied sonstige Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ, dass die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre.

(4) Die Enthebung eines Mitgliedes gemäß Abs 3 litd hat die Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land zur Folge.

(5) Für das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs 3 litg gelten die §§107 bis 113, 118 und 119 des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a) Ankläger der von der Landesregierung gemäß § 107 Abs 1 des Landesbedienstetengesetzes bestellte Ankläger,

b) Dienststrafkammer die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates und

c) Vorsitzender der Dienststrafkammer der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates ist.

(6) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat ein Mitglied vorläufig von der Ausübung des Amtes zu entheben, wenn sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass die weitere Ausübung den Interessen des Amtes abträglich wäre. Die vorläufige Enthebung von der Ausübung des Amtes ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind. Sie endet spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens der Amtsenthebung nach Abs 3 litf oder g.

(7) Gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates nach den Abs 3 und 6 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(8) Der Dienstbeurteilung unterliegen der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder. Sie ist vorzunehmen, wenn der Arbeitserfolg seit mindestens einem Jahr nicht mehr beurteilt worden ist und der Präsident oder das betroffene Mitglied dies verlangt. Der § 17 Abs 3, 5, 6 und 8 des Landesbedienstetengesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a) der Präsident die Dienstbeurteilung auf der Grundlage der von ihm zu verfassenden Dienstbeschreibung mit Bescheid festzusetzen hat,

b) die Dienstbeschreibung und die Dienstbeurteilung anhand der Kriterien des § 54 Abs 1 Z 1 bis 6 und 8 Richterdienstgesetz zu erfolgen haben,

c) die Dienstbeurteilung auf 'entsprechend' oder, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird, auf 'nicht entsprechend' zu lauten hat und

d) gegen die Dienstbeurteilung vom betroffenen Mitglied Berufung an die Vollversammlung erhoben werden kann; rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung.

(9) Der Präsident muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände seiner Geschäftsführung nach Abs 8 informieren."

2. Die relevanten Bestimmungen des Vorarlberger Gesetzes über das Landesverwaltungsgericht (Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LVwG-G), LGBl 19/2013, lauten:

"Organisation

§3

Zusammensetzung

(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Richtern und Richterinnen:

a) dem Präsidenten oder der Präsidentin,

b) dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und

c) der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung bestellt. Die Bestellung erfolgt unbefristet.

(3) Zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann bestellt werden, wer

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

b) das rechtswissenschaftliche Studium oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet hat und

c) über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

(4) Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder um die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt, sind die Bewerbungen dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das aus diesen innerhalb eines Monats der Landesregierung einen drei Personen umfassenden Vorschlag für die Bestellung zu unterbreiten hat.

[…]

5. Abschnitt

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§21

(1) Dieses Gesetz tritt – ausgenommen die Abs 2 bis 6 – am in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat außer Kraft.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die sonstigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates haben ein Recht auf Bestellung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in ihrer jeweiligen Funktion (§3 Abs 1 lita bis c) im Ausmaß ihrer bisherigen Beschäftigung, wenn sie sich bis zum darum bewerben und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben aufweisen, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind. Bei der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung ist insbesondere auch auf eine allfällige negative Dienstbeurteilung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Landesregierung hat über die Bewerbungen bis zum mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Für die Bestellung von weiteren Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes vor dem gilt § 3 mit der Maßgabe, dass Dreiervorschläge der Vollversammlung nicht einzuholen sind.

(5) Für ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, das sich nicht als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes bewirbt oder dessen Bewerbung keine Folge gegeben wird, gilt § 20 sinngemäß; sein Amt endet spätestens mit .

(6) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes darf bereits ab die Vollversammlung zu Sitzungen einberufen. In diesen Sitzungen dürfen die Geschäftsverteilung für das Jahr 2014 und die Geschäftsordnung beschlossen werden.

(7) Bei der Anwendung der Bestimmungen über die Amtsenthebung und über die Dienstbeurteilung sind auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes als Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates verwirklicht wurden."

3. § 52 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (GlücksspielgesetzGSpG), BGBl 620/1989, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 111/2010, lautet:

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;

2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs 3 oder § 4 Abs 2 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 verstößt;

6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;

7. wer technische Hilfsmittel (z.B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs 6 und 7 oder § 25a verletzt;

9. wer verbotene Ausspielungen (§2 Abs 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs 2 vor;

10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2) Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§53, 54 und 56a bleiben davon unberührt.

(3) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.

(4) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.

(5) Die Verjährungsfrist (§31 Abs 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 beträgt ein Jahr."

4. Der seit Erlassung des Strafgesetzbuches, BGBl 60/1974, unveränderte § 168 StGB lautet:

Glücksspiel

"§168. (1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.

(2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

III. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.

1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf eine Verletzung von Art 6 EMRK sind – aus der Sicht des Beschwerdefalles – nicht entstanden:

1.1. Nach der mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte übereinstimmenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes haben die Unabhängigen Verwaltungssenate in Bezug auf die "Unparteilichkeit" und "Unabhängigkeit" ihrer Mitglieder den Erfordernissen eines Tribunals im Sinne des Art 6 EMRK zu genügen und daher eine Zusammensetzung aufzuweisen, die keinen berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Mitglieder entstehen lässt. Dabei ist nicht nur eine allfällige tatsächliche Befangenheit entscheidend, sondern auch der "äußere Anschein der Parteilichkeit" (vgl. etwa VfSlg 11.131/1986, 15.507/1999, 15.439/1999, 16.959/2003, 17.990/2006).

2. Der vorliegende Beschwerdefall ist jedoch mit diesen Fällen nicht vergleichbar.

3. Zunächst unterscheidet sich der vorliegende Fall von der dem Erkenntnis VfSlg 17.990/2006 zugrunde liegenden Konstellation, sodass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – die Ausführungen im zitierten Erkenntnis auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind: Im Erkenntnis VfSlg 17.990/2006 hatte ein lediglich auf Zeit ernanntes UVS-Mitglied über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides jener Behörde zu entscheiden, aus welcher es hervorging und in welche es unter Umständen nach Ablauf der befristeten Bestellung zum UVS-Mitglied wieder zurückkehren würde. Die Mitglieder des UVS Vorarlberg sind hingegen gemäß § 5 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl 34/1990, in der Fassung LGBl 25/2011, grundsätzlich auf Dauer – das heißt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres – bestellt. Durch diese Art der Organisation des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg entstehen keine Zweifel an der vollständigen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Behörde und der Qualität als Tribunal im Sinne des Art 6 EMRK (vgl. VfSlg 18.493/2008, zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Mitgliedes des UVS Kärnten).

4. Die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig angesehenen Bestimmungen des Vorarlberger Gesetzes über das Landesverwaltungsgericht (Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LVwG-G), LGBl 19/2013 (im Folgenden: Vbg. LVwG-G), über die Bestellung von Mitgliedern des UVS Vorarlberg zu Richtern des Landesverwaltungsgerichts sind im vorliegenden Fall nicht präjudiziell. Soweit der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des UVS Vorarlberg im Hinblick auf die von der Landesregierung vorzunehmende Bestellung der Richter des Landesverwaltungsgerichts in Zweifel zieht, verkennt er die Rechtslage: Das Recht der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, zu Mitgliedern der Verwaltungsgerichte der Länder ernannt zu werden, ist gemäß Art 151 Abs 51 Z 5 B VG nach "gleichartigen", wie in Art 151 Abs 51 Z 2 bis 4 B-VG festgeschriebenen Grundsätzen (Überführung bzw. Bestellung von Mitgliedern des Bundesvergabeamts und des Unabhängigen Finanzsenats zu Richtern des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesfinanzgerichts) durch Landesgesetz zu regeln. Als Verfahren nach "gleichartigen Grundsätzen" ist ein Verfahren zu verstehen, das durch einen anfechtbaren Rechtsakt abgeschlossen wird (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 21). Entsprechend den bundesverfassungsrechtlichen Maßgaben normiert § 21 Abs 2 Vbg. LVwG-G, dass der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des UVS Vorarlberg ein Recht auf Bestellung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in ihrer jeweiligen Funktion im Ausmaß ihrer bisherigen Beschäftigung haben, wenn sie sich bis zum darum bewerben und die "persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben aufweisen, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind", wobei bei der Beurteilung der Eignung "insbesondere auch auf eine allfällige negative Dienstbeurteilung Bedacht zu nehmen" ist. Im Hinblick auf diese (landes )gesetzlichen Bestimmungen, die den Mitgliedern des UVS Vorarlberg bei Vorliegen der Voraussetzungen einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ernennung zum Richter des Landesverwaltungsgerichts einräumen, besteht kein Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des UVS Vorarlberg.

Es bestehen keine Anhaltspunkte, sondern bloß spekulative Überlegungen des Beschwerdeführers darüber, dass besondere – in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebrachte – Gründe ("Erfüllen politischer Wünsche") gegeben wären, welche die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Entscheidung in der Rechtssache berufenen UVS-Mitglieder vor der Entscheidung über ihre Bestellung zu Richtern des Landesverwaltungsgerichts mit Recht in Zweifel ziehen ließen (vgl. und G48/2013).

Aus diesem Grund erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B VG und Art 6 EMRK verletzt zu sein, als unzutreffend.

5. Im Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde erster Instanz und vor dem UVS Vorarlberg wurde nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nur über Glücksspielgeräte abgesprochen, die Höchsteinsätze bis zu € 10,- zuließen. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer durch den Bescheid des UVS Vorarlberg als Verwaltungsstrafbehörde nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , B422/2013, sowie vom , B396/2013).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art 144 Abs 3 B VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2013:B615.2013

Fundstelle(n):
AAAAE-05189