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OGH vom 04.12.1996, 9ObA2154/96x

OGH vom 04.12.1996, 9ObA2154/96x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Mayr und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*****Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Günter Niebauer, Dr.Armin Paulitsch und Dr.Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Franz I*****, Konsulent, ***** vertreten durch Dr.Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Revisionsstreitwert S 100.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 159/95-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 7 Cga 48/94t-17, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie unter Berücksichtigung des anerkannten Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Übermittlung von Daten an Dritte sowie des unangefochten gebliebenen Feststellungsbegehrens insgesamt zu lauten haben:

Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, namen- und personenbezogene Daten von Personen ohne Zustimmung der klagenden Partei an Dritte zu übermitteln, soferne aus diesen Daten erkennbar ist, daß die betreffenden Personen mit der klagenden Partei abgeschlossen haben oder hatten, oder wegen des Abschlusses eines Vertrages mit der klagenden Partei in Kontakt gestanden sind oder stehen, und es zu unterlassen, Informationen über einen mit der klagenden Partei abgeschlossenen oder abzuschließenden Vertrag ohne Zustimmung der klagenden Partei an Dritte zu übermitteln, wie insbesondere Art und Gegenstand des Vertrages, Prämie, Laufzeit, Versicherungssumme oder ähnliche vertragsbezogene Informationen, und es zu unterlassen, das oben angeführte Adressenmaterial zu benützen oder zu verwerten.

Es wird der beklagten Partei gegenüber festgestellt, daß diese der klagenden Partei für alle Schäden haftet, die dieser durch die Weitergabe von personenbezogenen Daten ihrer Versicherungsnehmer an Dritte insbesondere an Erwin L***** entstehen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 49.966,76 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten S 8.294,46 Umsatzsteuer und S 200 Barauslagen), die Kosten des Berufungsverfahrens von S 3.169,80 (darin enthalten S 528,30 Umsatzsteuer) sowie die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war bis bei der Klägerin als Organisationsleiter und dann auch als Außendienstmitarbeiter (Vertreter für die Werbung und den Abschluß von Versicherungsverträgen) angestellt. Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitnehmers. Mit Formblatt vom , das der Beklagte zur Kenntnis nahm und unterfertigte, verpflichtete er sich zur Einhaltung des Datengeheimnisses und zur Unterlassung der Übermittlung der ihm anvertrauten oder zugänglich gewordenen automationsunterstützt verarbeiteten Daten an Dritte ohne ausdrückliche Anordnung der Geltung dieses Verbotes auch für die Zeit nach Ende des Dienstverhältnisses. Auf der Rückseite des Formulars, auf die im Text verwiesen wird, ist der Datenschutz im Sinn des Datenschutzgesetzes definiert und festgehalten, daß darunter beispielsweise der Name, die Adresse, die Geburtsdaten, der Beruf von Personen und die Risikomerkmale, die Versicherungssumme, das Kfz-Kennzeichen, die Einkommensverhältnisse bezüglich Versicherungsverträgen zu verstehen sind. Am übergab der Beklagte eine von ihm handgeschriebene Liste an Erwin L*****, der damals als Student und Mitarbeiter in einem Versicherungsmakler-Büro versuchte einen Nebenverdienst zu erlangen. Dieser kaufte um S 50.000 diese Liste vom Beklagten, von dem er auch in der Behandlung von zu werbenden Kunden eingeschult werden sollte. Es war nicht vereinbart, daß der Beklagte ihn als Versicherungsmitarbeiter der Klägerin zuführen sollte. Der Beklagte hat diesbezüglich auch keinerlei Maßnahmen gesetzt. Diese Liste enthält Daten über Kunden der Klägerin. Darin sind die Namen, die Adressen, die Geburtsdaten sowie die Vertragsdaten (Versicherungssummen, Provisionsbasis für den Vertreter, Prämien, versichertes Risiko), die Vertragsdaten in für jeden in der Versicherungsbranche Tätigen leicht verstehbaren Chiffren enthalten. Von den angeführten 46 Versicherungskunden sind 43 Kunden der Klägerin, davon 21 vom Beklagten geworben, 17 von seinen Vorgängern, die von ihm weiter betreut wurden; 5 stehen mit ihm in keinerlei Zusammenhang. Eine Erlaubnis zur Weitergabe dieser Liste hat die Klägerin nie erteilt.

Die Klägerin stellte das im Spruch genannte Begehren und hält es in dieser Form auch aufrecht. Der Beklagte habe sich vertraglich auch über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus zur Geheimhaltung dieser Daten verpflichtet und sei auch nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes dazu verhalten. Nach Weitergabe dieser Daten gegen Entgelt bestehe die Gefahr, daß der Beklagte auch weiterhin solche Daten weitergeben werde und ein Schaden daraus entstehen könne.

Der Beklagte anerkannte das im Spruch wiedergegebene Unterlassungsbegehren mit Ausnahme der Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Benützung oder Verwertung und beantragte im übrigen die Abweisung des Klagebegehrens.

Die beklagte Partei begehrte nicht die Fällung eines Anerkenntnisurteils.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, die im Spruch genannte Übermittlung von Daten an Dritte zu unterlassen und stellte fest, daß der Beklagte für alle Schäden hafte, die der klagenden Partei durch die Weitergabe von personenbezogenen Daten entstehen. Das Begehren, es zu unterlassen, das Adressenmaterial zu benützen oder zu verwerten, wies es ab.

In rechtlicher Hinsicht sei eine Benützung im Sinne einer Handhabung für sich weder nach dem Datenschutzgesetz noch nach der Vereinbarung untersagt. Auch eine Konkurrenzklausel könne als Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden. Gleiches gelte für die Verwertung der Daten, soferne darin eine Handhabung für den Beklagten selbst enthalten sei. Insoweit eine Weitergabe an Dritte gegen eine Gegenleistung verstanden werden könnte, sei das Verbot dieser Verwertung ohnedies im Weitergabeverbot enthalten. Da nicht auszuschließen sei, daß nicht gegen die Klägerin Ansprüche aus der Datenweitergabe geltend gemacht werden, sei auch das Feststellungsinteresse zu bejahen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.

Rechtlich führte es aus, daß der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Benützung und Verwertung der Daten auch nicht auf § 108a VAG als reine Verwaltungsstrafnorm oder auf § 11 Abs 2 UWG oder auf § 20 DSG gestützt werden könne. Die Pflicht zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ende grundsätzlich mit Ende des Dienstverhältnisses, was insbesondere dann gelte, wenn der ehemalige Arbeitnehmer ein berechtigtes eigenes Interesse an der Nutzung der Geheimnisse habe. Lediglich aus einer Konkurrenzklausel, die im vorliegenden Fall nicht vereinbart sei, könne sich Gegenteiliges ergeben. Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes sei durch den bloßen Besitz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht nachgewiesen, so daß § 11 Abs 2 UWG nicht anzuwenden sei. Aus dem Aspekt des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sei kein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer Unterlassung der Benützung und Verwertung der Daten ohne Weitergabe an Dritte abzuleiten. Wenn auch eine Benützung und Verwertung, die nicht in einer Übermittlung an Dritte liegt, eine widmungsfremde Verwendung der Daten in sich begreife, so könne § 20 Abs 1 DSG nicht analog auf den festgestellten Sachverhalt angewendet werden, weil das Datenschutzgesetz in seiner Gesamtkonzeption immer von einem interpersonellen Datenfluß ausgehe, der im konkreten Fall nicht vorliege. Es ergebe sich sohin kein entsprechender vertraglicher Unterlassungsanspruch. Im übrigen könne auch dem Datenschutzgesetz lediglich ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen, nicht aber des Auftraggebers abgeleitet werden. Da eine vertragliche Verpflichtung im Sinne des § 20 Abs 2 DSG nicht vorliege, komme auch die Strafbestimmung des § 48 DSG nicht zum Tragen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung auch des Unterlassungsbegehrens im Hinblick auf die Benützung oder Verwertung von Daten abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarung, daß der Beklagte sich zur Einhaltung des Datengeheimnisses und zur Unterlassung der Übermittlung der ihm anvertrauten oder zugänglich gewordenen automationsunterstützt verarbeiteten Daten an Dritte ohne ausdrückliche Anordnung auch für die Zeit nach Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet, beinhaltet kein Verbot im Sinne einer Konkurrenzklausel, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt. Die Vereinbarung ist eine ohne eine bestimmte zeitliche Bindung eingegangene Geheimhaltungsverpflichtung für ausschließlich aufgrund der beruflichen Tätigkeit bekanntgewordene Daten, die wie ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis schützenswert sind. Deren Kenntnis ist auf einen engen Kreis von Beteiligten beschränkt; sie sind unternehmensbezogene Kundendaten, an deren Nichtoffenbarung und Nichtbenützung für betriebsfremde Zwecke durch Nichtdienstnehmer ein schutzwürdiges (wirtschaftliches) Interesse des Dienstgebers besteht. Die vorliegende Geheimhaltungsvereinbarung diente daher unabhängig von der Frage des Datenschutzes dem legitimen Interesse der Klägerin am Schutz der wirtschaftlich für ihr Unternehmen bedeutsamen Daten. Diese Vereinbarung beeinträchtigte ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer freien Entfaltung und Weiterentwicklung im Berufsleben auch im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit im Geschäftskreis der Klägerin nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht. Von einer, einem Berufsverbot gleichkommenden Beschränkung des Beklagten im Sinne einer Sittenwidrigkeit kann schon deshalb keine Rede sein, weil nur das unternehmensbezogene, mit Verträgen der Klägerin zu Kunden im Sinne des bisher stattgegebenen Unterlassungsbegehrens in Verbindung zu bringende Adressenmaterial einer Verwertung nicht zugeführt werden darf. Die Geheimhaltungsvereinbarung ist daher nicht als Wettbewerbsabrede im Sinne des § 36 AngG zu qualifizieren. Die Wahrung dieser Art von Betriebsgeheimnissen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ist schon im Hinblick auf noch vorhandenes Kundenmaterial sowie noch bestehende Versicherungsverträge geboten. Mangels einer wesentlichen Beschränkung des Beklagten in seiner selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit ist eine diesbezügliche nachvertragliche Bindung des Arbeitnehmers an die Verschwiegenheitspflicht und Geheimhaltungspflicht auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses

hinaus zu bejahen (DRdA 1996/14 [Klein] mwN = ZAS 1996/7 [Holzer] =

JBl 1995, 672 = EvBl 1995/183 = RdW 1996, 21 = Ind 1996/2328 = infas

1995 A 108). Ob dem § 108a VAG bzw den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 20, 48 DSG der Charakter einer Schutzgesetzes zukommt und nach dem Schutzzweck der Norm (Koziol, Haftpflichtrecht II, 103) auch die Klägerin zum geschützten Personenkreis gehört und daraus Ansprüche ableiten kann, braucht nicht untersucht zu werden.

Entscheidend ist nämlich schon, daß der Beklagte sich vertraglich zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet hat. Daß auf der Rückseite der Verpflichtungserklärung der Datenschutz im Sinne des DSG definiert ist und auf den Erhalt des Informationsblattes zum DSG verwiesen ist, schränkt diese Vereinbarung nicht ein und bedeutet nur, daß zur Auslegung auch auf das DSG und die dort enthaltenen Begriffsbestimmungen zurückgegriffen werden kann.

Mit der getroffenen Vereinbarung ist dem Beklagten nicht nur die Übermittlung der ihm anvertrauten oder zugänglich gewordenen automationsunterstützt verarbeiteten Daten an Dritte untersagt, sondern zusätzlich (worauf das Wort "und" hinweist) die Einhaltung des Datengeheimnisses, sohin die Geheimhaltung aller Daten, die ihm aufgrund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut und zugänglich geworden sind und an deren Geheimhaltung ein Interesse des Dienstgebers besteht. Die Einhaltung des Datengeheimnisses ist ganz allgemein ohne Einschränkung auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vereinbart. Es kommt dabei mangels eines ausdrücklichen Bezuges in der Vereinbarung der Einhaltung des Datengeheimnisses auf das DSG nicht nur auf die Verletzung der Interessen des Betroffenen im Sinne des DSG oder des § 108a VAG an. Betroffener im Sinne des Datenschutzgesetzes ist diejenige natürliche oder juristische Person, handelsrechtliche Personengesellschaft oder sonstige Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden. Damit ist klargestellt, daß ein Auftraggeber, von dem Daten selbst oder unter Heranziehung von Dienstleistern automationsunterstützt verarbeitet werden, wie die Klägerin, nicht als Betroffener gilt (Dohr/Pollierer/Weiss, DSG, Anm 3 zu § 3). Die Klägerin hätte daher gemäß § 28 Abs 2 DSG keinen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung eines dem DSG widerstreitenden Zustandes und könnte aus diesem Grunde ihren Anspruch auch nicht auf § 48 DSG stützen, weil der dort in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzte auch der Betroffene ist.

Von der Vereinbarung sind alle unternehmensbezogenen Kundendaten umfaßt, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht. Ein solches Interesse kann aber bei Daten von Kunden, die in einer Vertragsbeziehung zur Klägerin standen oder stehen, nicht verneint werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Name, Adresse, Beruf bzw Geschäftszweig der Kunden allgemein zugänglich sind (Telefon- und Adreßbücher), weil das Adressenmaterial, dessen Benützung oder Verwertung zu unterlassen ist, von den Vertragsbeziehungen zur Klägerin nicht zu trennen ist, und dadurch das Interesse der Klägerin auf Einhaltung des Datengeheimnisses begründet ist.

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses beinhaltet das Verbot jeglicher Art der Gefährdung und Verletzung desselben und nicht nur die Weitergabe an Dritte. Daher ist auch das widerrechtliche Benützen und Verwerten davon umfaßt. Verwerten ist jedes Ausnützen der Daten auch durch den zur Geheimhaltung Verpflichteten selbst um seines Vorteils willen, auch dann, wenn er die Daten nicht an Dritte weitergibt (Dohr/Pollierer/Weiss aaO 171). Dem Verwerten ist das Benützen der Daten zu diesem Zwecke, also zu anderen als den vertragsgemäßen Zwecken gleichgestellt, so daß es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht auf den interpersonellen Datenfluß ankommt.

Da nur das widerrechtliche Benützen und Verwerten untersagt ist, steht diesem Verbot die berechtigte Verfolgung von Provisionsansprüchen des Beklagten gegen die Klägerin nicht entgegen, weil es sich dabei um Ansprüche aus dem bestandenen Arbeitsvertrag handelt und daher Widerrechtlichkeit der Benützung und Verwertung ausscheidet.

Die bereits nachgewiesene und für die Zukunft untersagte Übermittlung von Daten an Dritte ist auch für die Rechtfertigung der Gewährung präventiven Rechtsschutzes durch den Auftrag der Unterlassung der Benützung und Verwertung von Daten ein ausreichender Nachweis einer Wiederholungsgefahr, die den Unterlassungsanspruch auslöst. Die erfolgte Weitergabe der Daten und die Beibehaltung des Zustandes des Besitzes der Daten durch den Beklagten, der der Klägerin keine Sicherung gegenüber weiteren Rechtsverletzungen bietet, im Zusammenhang damit, daß die Verwertung und Benützung ähnliche Gefährdungshandlungen durch unbefugte widerrechtliche Ausnützung fremder Daten darstellt, läßt die Wiederholungsgefahr ohne Anlegung engherziger Maßstäbe als vorliegend erscheinen (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 15 zu § 406 mwN).

Der Anspruch besteht daher zur Gänze zu Recht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.