OGH vom 13.09.2017, 11Os73/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Giri B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB 1./ über die Reassumierung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 11 Os 73/14w4, sowie 2./ über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 22 Hv 7/17h56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 11 Os 73/17w4, wird aufgehoben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem zu 1./ bezeichneten Beschluss entschied der Oberste Gerichtshof in gegenständlicher Strafsache gemäß §§ 285 Abs 1, 285i StPO.
Dieser Beschluss war aufzuheben, weil der Oberste Gerichtshof dabei in tatsächlicher Hinsicht von einer Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur zu den Rechtsmitteln des Angeklagten an den Verteidiger zur Einbringung einer allfälligen Gegenäußerung (§ 24 StPO) ausgegangen war, eine solche jedoch noch nicht stattgefunden hatte. Das Verfahren über die Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff StPO zu reassumieren (vgl 11 Os 187/96 ua; vgl RISJustiz RS0117416).
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Giri B***** nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einem denkgestörten, wahnhaften, derealisierten, affektlabilen Zustandsbild mit verminderter Impulskontrolle und Affektdurchbrüchen bei chronischer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (F 20) beruht, am in W***** Veronika V***** gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte, er werde sie, wenn sie wolle, mit seinem Messer abstechen, wobei er im Anschluss an diese Äußerung eine Stichbewegung mit einem geöffneten Klappmesser ausführte, sohin eine Tat begangen hat, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die aus dem äußeren Tatgeschehen – insbesondere dem aggressiven Auftreten des Betroffenen, dem Einsatz eines Messers und dem Zugehen auf das Opfer – erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung einer Drohung mit dem Tod (US 8) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, weil der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen gerade bei leugnenden Betroffenen methodisch nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Ebensowenig blieb die entscheidende Tatsache des Bedeutungsinhalts der Äußerung des Betroffenen (vgl RIS-Justiz RS0092437) im Sinn einer ernst gemeinten Drohung mit dem Tod (US 4) offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Denn die Tatrichter leiteten diese Annahme aus den – auf ein Hantieren mit einem Messer im Geschäft und eine der Äußerung nachfolgende Stichbewegung Bezug nehmenden (ON 55 S 11, 13 f) – Angaben der Zeugin Annette H***** in der Hauptverhandlung ab, die nach Ansicht der Tatrichter mit jenen der Zeugin Veronika V***** (vgl ON 2 S 37 und 73 f iVm ON 55 S 14, 16) in Einklang zu bringen waren. Soweit der Beschwerdeführer – gestützt auf isoliert hervorgehobene Passagen der Angaben der Annette H***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung (ON 2 S 63; ON 55 S 12) – für sich günstigere Schlussfolgerungen in Richtung einer unqualifizierten Drohung einfordert, beschränkt er sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00073.17W.0913.000 |
Schlagworte: | Strafrecht |
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