OGH vom 12.06.2003, 8Ob63/03b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Radmila J***** und 2. Benjamin J*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Demu B*****, vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 39 R 421/02d-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die beiden klagenden Ehegatten sind je zur Hälfte Wohnungseigentümer der hier maßgeblichen, von der Erstklägerin an den Beklagten vermieten Eigentumswohnung. Der Zweitkläger hat sowohl der Vermietung als auch der Räumungsklage, der von den Vorinstanzen übereinstimmend stattgegeben wurde, zugestimmt.
Der Beklagte releviert im Wesentlichen ausschließlich die Frage, inwieweit dies deshalb unberechtigt sei, weil vorerst nur einer der beiden Ehegatten die Räumungsklage eingebracht habe und die Vorinstanzen die Bestimmung des § 235 Abs 5 ZPO über die Berichtigung der Parteibezeichnung auf den zweiten Ehegatten unzutreffend angewendet hätten.
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich sind übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen über die Frage der Berichtigung der Parteibezeichnung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mehr bekämpfbar, auch wenn sie in die Urteilsausfertigung aufgenommen wurden (vgl RIS-Justiz RS0044204; RIS-Justiz RS0039278; RIS-Justiz RS0099940; RIS-Justiz RS0062335 jeweils mwN; unmittelbar zur Parteibezeichnung auch ; ). Dies hat aber - auch nach der WGN 1989 - dann nicht zu gelten, wenn der Beschluss des Erstgerichtes auf eine im Rahmen des Berufungsverfahrens überbundene Rechtsansicht zurückzuführen ist, weil dann doch nicht die Rechtsansicht eines anderen Gerichts "bestätigt" wird (vgl bis zur WGN 1989 unter Hinweis auf die früherer Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO RIS-Justiz RS0044323 mwN zuletzt 4 Ob 33/89; vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 4 mwN). Dies wird von der Revision gar nicht weiter releviert.
Zur Frage der Berechtigung der Räumungsklage ist darauf hinzuweisen, dass Wohnungseigentümer ihre Wohnung in Ausübung der alleinigen Nutzungsrechte vermieten können. Sie sind Vermieter (zuletzt etwa mwN = MietSlg 49.668/35) und können auch aufkündigen (; - zur Abtretung der Gestaltungsrechte). Beim Ehegattenwohnungseigentum wurden die Ehegatten in Bezug auf die Eigentumswohnung zwar grundsätzlich als Hälfteeigentümer qualifiziert (vgl ; ähnlich Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht20 § 9 WEG Rz 4; Egglmeier in Schwimann ABGB2 § 825 Rz 12), die aber weitgehend nur gemeinsam wirksam verfügen können und insoweit eine einheitliche Streitpartei bilden (vgl RIS-Justiz RS0105978 mwN zuletzt 5 Ob 98/01z; ferner zu den Ansprüchen nach § 25 WEG RIS-Justiz RS0035415).
Zum Miteigentum wurde nun bereits mehrfach ausgesprochen, dass, in der Überlassung zur Benützung auch eine Verwaltungsvollmacht liegen kann (vgl RIS-Justiz RS0107643 mwN; 2 Ob 249/00g). Insoweit wurde einerseits auch die Aufkündigung im eigenen Namen als zulässig angesehen ( mwN), andererseits aber dann, wenn nicht von einer Übertragung der Gestaltungsrechte ausgegangen wurde, auch eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf die Miteigentümer als Bestandgeber vorgenommen, soweit dies nicht dem Parteiwillen widerspricht (; ; ; zur weiten Berichtigung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft RIS-Justiz RS0103216; vgl zur Berichtigung, wenn im Rahmen eines Rechtsverhältnisses klar ist, dass es um die Gegenseite geht, etwa 9 ObA 57/01z mwN).
Weitere Erörterungen der Abgrenzungsfragen können nun schon deshalb entfallen, weil der Beklagte sogar selbst ausführt, dass nach der Rechtsprechung eine Sanierung durch den Nachweis der Zustimmung des anderen Miteigentümers erfolgen könne, aber seiner Rechtsrüge zugrundelegt, dass die Erstklägerin weder eine Verwaltervollmacht gehabt habe, noch zur Vertretung des Zweitklägers befugt gewesen sei. Ausdrücklich festgestellt wurde aber, dass der Zweitkläger nicht nur dem Mietvertrag bezüglich der gemeinsamen Wohnung, sondern auch der Räumungsklage ausdrücklich zustimmte. Ausgehend vom tatsächlich festgestellten Sachverhalt wäre also auch nach der vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht (vgl zur Ausführung der Rechtsrüge Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5) dem Klagebegehren stattzugeben gewesen, während der Antrag des Beklagten auf dessen Abweisung abzielt. Einen Antrag auf Abänderung der Parteibezeichnung stellt der Beklagte gar nicht.
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.