zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 30.09.2003, B614/01

VfGH vom 30.09.2003, B614/01

Sammlungsnummer

16988

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Unterlassung der Vorlage einer Rechtsfrage an den EuGH durch die als Gericht im Sinne des EG-Vertrages anzusehende OBDK; Frage der Zulässigkeit eines Verbotes anwaltlicher Berufsausübung im Rahmen multidisziplinärer Sozietäten kein "acte clair"; Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer betreffend die Anmeldung der beabsichtigten Errichtung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft mangels Erschöpfung des Instanzenzuges

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch den zu B1642/02 angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern die mit € 3123,- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

II. Die zu B614/01 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit fusionierte die deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (dGesbR) "H H & Partner - Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern" mit der österreichischen offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) "H und Partner Rechtsanwälte". Die für die H und Partner OEG als Gesellschafter und Substituten tätigen Rechtsanwälte Dr. H, Dr. V, Dr. S, Dr. R, Dr. G, Dr. G, Dr. M und Dr. S traten der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine sog. multidisziplinäre Gesellschaft, der nicht nur Rechtsanwälte angehören, sondern auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die nicht gleichzeitig den Rechtsanwaltsberuf ausüben.

Die (geplante) Fusion wurde am den Rechtsanwaltskammern Wien und Niederösterreich mitgeteilt. Weiters wurde die Niederlassung zweier deutscher Rechtsanwälte der dGesbR, Dkfm. K und Dr. S, die zusätzlich eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterbefugnis aufweisen, angezeigt.

Mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München vom wurde auf Anfrage der Rechtsanwaltskammer Wien mitgeteilt, daß gegen die Vergesellschaftung nach deutschem Berufsrecht keine Bedenken bestehen. Nach deutschem Berufsrecht sei deutschen Anwälten die berufliche Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Patentanwälten ausdrücklich gestattet (§59a Abs 1 deutsche Bundesrechtsanwaltsordnung). Auch dürften sich deutsche Rechtsanwälte ua. mit ausländischen Rechtsanwälten zusammenschließen, die nach europäischem Recht in Deutschland niederlassungsberechtigt sind (§59a Abs 3 deutsche Bundesrechtsanwaltsordnung).

1.2. Nachdem eine von den Beschwerdeführern angestrebte Einigung über die Zulassung dieser multidisziplinären Gesellschaft mit der Rechtsanwaltskammer Wien nicht zustandegekommen war, erließ die Abteilung VII des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien am eine Weisung (§23 RAO), wonach "alle in Wien niedergelassenen Rechtsanwälte der 'H, H & Partner, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater' oder der 'H H H' jede anwaltliche Tätigkeit in Österreich im Rahmen dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu unterlassen haben, solange diese eine multidisziplinäre Gesellschaft ist". Der Vorstellung gegen diese Weisung wurde mit Beschluß des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien vom keine Folge gegeben. (Gegen diesen Beschluß ist eine zu B1554/00 protokollierte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig.)

1.3. In weiterer Folge stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides des Inhaltes

1. "die Rechtsanwaltskammer Wien möge durch Bescheid feststellen, daß der Beitritt der Antragsteller zu 2) [der Gesellschafter und Substituten der H und Partner OEG] zur Antragstellerin 1) [der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

H H und Partner - Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern], die anwaltliche Tätigkeit der Antragsteller zu 2) im Rahmen der Antragstellerin zu 1) sowie die Führung der Kanzleibezeichnung 'H H H - Rechtsanwälte' durch die Antragstellerin 1) in Österreich zulässig sind, sofern die Antragstellerin zu 1) nicht multidisziplinär ist und ihr demgemäß nur solche in Österreich niedergelassene Gesellschafter angehören, die entweder gemäß § 1 RAO in Österreich in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwälte, oder europäische Rechtsanwälte im Sinne des EuRAG sind".

In eventu stellten sie die Anträge

2. "auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zulässigkeit der Kanzleibezeichnung 'H H & Partner - Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern'";

3. "auf Genehmigung einer Kanzleiniederlassung gemäß § 7a

RAO";

4. "auf Eintragung der Antragstellerin in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften".

Der Antrag wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom abwiesen (Spruchpunkt 1). Gleichzeitig wurden die Eventualanträge in den Spruchpunkten 2 bis 4 ab- bzw. zurückgewiesen.

2. Gegen die Spruchpunkte 1 und 2 dieses Bescheides richtet sich die zu B614/01 beim Verfassungsgerichtshof protokollierte Beschwerde nach Art 144 B-VG, in welcher die Verletzung in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Die Beschwerdeführer erhoben auch "vorsichtshalber" hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte des Bescheides des Ausschusses (Plenum) Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK). Die OBDK gab ihr mit Bescheid vom keine Folge. Begründend führt sie im wesentlichen aus:

"Vorweg liegt es zunächst auf der Hand, dass die im konkreten Fall relevierte Problematik inländischer Zulässigkeit einer in eine (hier:) grenzüberschreitende multidisziplinäre Partnerschaft eingebundenen anwaltlichen Berufsausübung zentrale Komponenten des für Österreich repräsentativen Advokaturverständnisses berührt, wie es - durchaus im Einklang mit der standeseigenen Sicht der Rechtsanwaltschaft - in den dazu geltenden berufsrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Ausdruck findet. Nach österreichischem Recht ist der Rechtsanwalt der durch seine rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung, seine Verschwiegenheit, seine Vertrauenswürdigkeit, seine Unabhängigkeit, durch die Bindung an sein Gewissen, sowie durch seine soziale Kompetenz ausgezeichnete Berater, Beistand und Vertreter seiner Partei in allen ihren öffentlichen und privaten Angelegenheiten, der darüber hinaus (u.a.) berufen ist, als Vertreter individueller Interessen und Anliegen, die mit rechtmäßigen Mitteln verwirklicht werden können, beizustehen (Präambel zu den Standesrichtlinien RL-BA). Es ist der Rechtsanwalt, dem die Befugnis zu umfassender berufsmäßiger Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, öffentlichen und privaten Angelegenheiten vor allen Gerichten und Behörden der Republik Österreich vorbehalten ist (§8 Abs 1 und 2 RAO). Vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes ist die Treue zu seiner Partei (§9 Abs 1 RAO iVm. § 10 RL-BA), wobei kollidierende persönliche Interessen des Rechtsanwaltes bzw. von Berufskollegen zurückzutreten haben (§10 RL-BA). Dass der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet und insoweit gesetzlich durch ein entsprechendes Umgehungsverbot abgesichert ist (§9 Abs 2 und 3 RAO) entspricht ebenso dem herrschenden Standard zum anwaltlichen Berufsverständnis wie das Gebot, dass bei der Ausübung der Rechtsanwaltschaft insbesondere im Kontakt zu standesfremden Komponenten ausnahmslos die Erfüllung der Grundsätze rechtsanwaltlichen Berufs- und Standesrechtes sichergestellt sein muss (u.a. §§21c Z 6, 8, 9 und 10, 21g RAO; §§5, 25 RL-BA). Insbesondere darf der Rechtsanwalt berufsfremden Gesellschaftern, soweit diese gemäß § 21c RAO überhaupt zulässig sind, eine Mitwirkung an der Vertretung oder an der Geschäftsführung der Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht einräumen und ihnen nur solche Einsichts- und Kontrollrechte zugestehen, die ihn in der Erfüllung seiner Berufspflichten, vor allem der Verschwiegenheitspflicht, nicht beeinträchtigen (§28 RL-BA). Schließlich ist er für die Überwachung der Tätigkeit und das Verhalten berufsfremder Gesellschafter in der Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft standesrechtlich verantwortlich (§30 RL-BA). In Zusammenhang mit weiteren berufsspezifischen Anwaltspflichten, wie etwa jenen zur Vermeidung von Doppelvertretungen (§10 Abs 1 RAO) oder zur Abstandnahme von der Umgehung der anwaltlichen Vertretung einer anderen Partei bei beruflichen Kontaktnahmen (§18 RL-BA) ergibt sich sohin ein Gesamtbild von Rechten und Pflichten der Rechtsanwaltschaft, das in seiner Summenwirkung auf eine an der Komplexität der Berufsaufgaben orientierte rechtliche Sonderstellung hinausläuft, und aus der Sicht des unbestrittenermaßen außergewöhnlich hohen Stellenwerts professionell rechtskonformer Wahrung von Individualinteressen nicht bloß standesspezifischen, sondern auch allgemein gesellschaftlichen Bedarf an der Hintanhaltung von Qualitätsrisken, für die anwaltliche Berufsausübung unterstreicht, die sich aus einer unverhältnismäßigen Wirksamkeit standesfremder Faktoren ergeben können. Zu der insbesondere auch im Vergleich zu den Wirtschaftstreuhandberufen (Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Steuerberater bzw. selbständiger Buchhalter) singulären Qualität des Verhältnisses des Rechtsanwalts zu seiner Mandantschaft genügt der Hinweis darauf, dass etwa der Berechtigungsumfang bei Wirtschafts- wie auch Buchprüfern u.a. auch gesetzlich vorgeschriebene oder auf öffentlichen Auftrag beruhende Prüfungen der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen mit Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes miteinschließt (§5 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 Z 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG - BGBl I Nr. 58/1999), mithin Aufgabenbereiche zum Gegenstand hat, die zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von spezifischen Individualinteressen verpflichten (§88 Abs 5 WTBG). Dass zur Unparteilichkeit bzw. Unabhängigkeit verpflichtende Teilaufgaben nicht allein nach den zitierten inländischen Rechtsbestimmungen, vielmehr nach dem im europäischen Rechtsraum etablierten Verständnis der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers ein begriffsessentielles Basiskriterium dieser Berufssparte darstellen, versteht sich von selbst.

Von den partiell grundlegenden Unterschieden in den rechtlichen Rahmenbedingungen, in die die Berufsausübung einerseits der Rechtsanwaltschaft, andererseits verwandter freier Berufe eingebettet ist, nehmen jene Rechtserwägungen ihren Ausgang, aus denen der im konkreten Fall erhobene Berufungsvorwurf einer dem bekämpften Bescheid anhaftenden Verletzung der in Art 43 ff EG normierten Niederlassungsfreiheit (wie auch des freien Dienstleistungsverkehrs - Art 49 ff EG) der gebotenen Überprüfung nicht standhält. Dazu kommt rechtlichen Klarstellungen, die der Europäische Gerichtshof in seinem am in der Rechtssache C - 309/99 gefällten Urteil (Fall Wouters/NovA) vorgenommen hat, bestimmende Bedeutung zu, ohne dass - der komplexen Anregung der Berufungswerber zuwider - fallbezogen in wesentlichen Punkten zusätzlicher Abklärungsbedarf durch den Europäischen Gerichtshof offen bliebe.

Soweit für die vorliegende Fallbeurteilung von Bedeutung sprach der Europäische Gerichtshof - wenngleich aus Anlass innerstaatlich niederländischer Fallkonstellationen, so doch insoweit vollinhaltlich auf analoge Sachzusammenhänge mit (wie hier) grenzüberschreitendem Bezug übertragbar - aus, dass Art 43 und 49 EG einer nationalen Regelung, durch die Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern verboten werden, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei vernünftiger Betrachtung als für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, wie er in dem betreffenden Staat geordnet ist, erforderlich angesehen werden kann. [Im folgenden gibt die belangte Behörde die ihrer Ansicht nach maßgeblichen Erwägungen des EuGH in der Rechtssache 'Wouters' wieder].

Die wiedergegebenen Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs erweisen sich auch für die vorliegend aktuelle Fallkonstellation als uneingeschränkt tragfähig. Jene inländischen standesrechtlichen Bestimmungen, die den Rechtsanwalt auch in Österreich verpflichten, den Mandanten in voller Unabhängigkeit und unter ausschließlicher Wahrnehmung seiner Interessen zu vertreten, jedes Risiko eines Interessenkonflikts zu vermeiden und das Berufsgeheimnis streng zu wahren, wurden bereits dargetan. Wenn demgegenüber bei einzelnen Wirtschaftstreuhandberufen, insbesondere beim Wirtschaftsprüfer der Berechtigungsumfang der Berufsausübung (u.a.) auch gesetzlich gebotene bzw. auf öffentlichem Auftrag beruhende Prüfungstätigkeiten, die zu stringenter Objektivität und Unparteilichkeit verpflichten, sohin einen Aufgabenbereich miteinschließt, der, wie bereits erwähnt, zum (auch international) begriffsessentiellen Kern dieser Berufssparte zählt (§88 Abs 5 WTBG bzw. für die Bundesrepublik Deutschland: § 43 Abs 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsprüferordnung BGBl I S 2803), so sind im Fall spartenübergreifender beruflicher Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten mit Wirtschaftsprüfern denkbare Spannungsverhältnisse bei der Wahrung der jeweils spezifischen standesrechtlichen Vorgaben vorprogrammiert. Dies nicht nur aus der Sicht unterschiedlicher Bindung an die jeweiligen Klienteninteressen, sondern auch im Hinblick auf andere spartentypische Besonderheiten, wie etwa der Wirtschaftstreuhandberufen vorbehaltenen gesetzlichen Möglichkeit der entgeltlichen Übertragung des vorhandenen Klientenstocks an einen anderen (gleichartig) Berufsberechtigten (in Österreich: § 114 Abs 1 WTBG) oder auch unterschiedliche Modalitäten der berufsspezifisch obligatorischen Haftpflichtversicherung (in (Österreich: § 21a RAO bzw. § 11 WTBG); vgl. in diesem Zusammenhang auch § 57b der Wirtschaftsprüferordnung, wonach - soweit dies zur Durchführung der (in dieser Form dem österreichischen WTBG fremden) Qualitätskontrolle gemäß § 57a leg. cit. (u.a. auch) die allgemeine Berufspflicht des Wirtschaftsprüfers zur Verschwiegenheit eingeschränkt ist. Da es nach - nunmehr gesicherter - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den nationalen Rechtsordnungen freisteht, die bei vernünftiger Betrachtung als notwendig zu beurteilenden Vorkehrungen zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Ausübung des Rechtsanwaltsberufs jeweils eigenständig zu veranlassen, erweist sich das in § 21c Z 8 RAO normierte Verbot der Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung als europarechtlich gedeckt und dem Berufungsstandpunkt zuwider auch nicht durch eine minderschwere Beschränkung der freien Niederlassung bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs ersetzbar. Mag auch die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer nationalen Regelungskompetenz eine Verträglichkeit des dort herrschenden Verständnisses anwaltlicher Berufsausübung mit der Zulassung interprofessioneller Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftstreuhandberufen und Rechtsanwälten bejaht haben (§59a BORA), so resultiert daraus keine zwingende Vorgabe für den einschlägigen inländischen Regelungskomplex. Rechtfertigt doch der sachliche Aspekt denkmöglicher Unvereinbarkeit partieller Verpflichtung zur Unparteilichkeit und Objektivität mit dem Gebot konsequenter Dominanz der Interessen der eigenen Partei eine (nach europarechtlich zulässigem strengerem inländischen Verständnis) möglichst weitgehende Vermeidung einer Verquickung derartig unterschiedlich strukturierter Bereiche beruflicher Verantwortung.

...

Nicht zu überzeugen vermag die Berufungsargumentation aber auch, soweit sie die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung auf bloß österreichische Rechtsanwaltsgesellschaften beschränkt sieht, während für ausländische Sozietäten grundsätzlich allein das EuRAG, die Rechtsanwaltsordnung hingegen nur insoweit gelten soll, als dem EuRAG ausdrückliche Verweisungen auf einzelne Bestimmungen der RAO zu entnehmen wären. Der Einwand, der österreichische Gesetzgeber hätte Art 11 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates lediglich nach Maßgabe des § 16 EuRAG, nicht jedoch mit § 21c RAO umsetzen wollen, weshalb nach inländischem Recht keine Abwehrklausel im Sinn des Art 11 Z 5 RL 98/5/EG rechtswirksam geworden wäre, trifft nämlich nicht zu. Dazu genügt der Hinweis auf die ausdrückliche Klarstellung in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (59 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates XXI GP S 17), wonach die Vorschriften des Art 11 der RL 98/5/EG, die den Mitgliedstaat verpflichten, den niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten entsprechende Möglichkeiten zur Vergesellschaftung im Aufnahmestaat zu ermöglichen, im § 21c RAO in der Fassung des ArtII des EuRAG umgesetzt werden. Die der Berufungsargumentation unterlegte Diskriminierung inländischer Rechtsanwälte und Rechtsanwaltssozietäten durch das vermeintlich allein sie betreffende Verbot multidisziplinärer Zusammenschlüsse ist der österreichischen Rechtsordnung demnach nicht zu entnehmen. ...

Aus den dargelegten Erwägungen folgt demnach, dass das inländische Verbot anwaltlicher Berufsausübung im Rahmen multidisziplinärer Sozietäten (insbesondere) mit Wirtschaftsprüfern nach den vom Europäischen Gerichtshof beachteten Grundsätzen gemeinschaftsrechtlich gedeckt und teleologisch so ausgerichtet ist, dass es durch die von den Antragstellern ins Auge gefasste Variante eines inländischen Niederlassungsbetriebes ausschließlich durch Rechtsanwälte nicht rechtswirksam (durch eine vermeintlich gelindere Form der Beschränkung freier Niederlassung bzw. freien Dienstleistungsverkehrs) zu ersetzen ist, weil die davon unberührt bleibende Einbindung dieser anwaltlichen Mitgesellschafter der multidisziplinären Sozietät in deren Innenverhältnis die standesrechtlichen Interessen abträglichen Rechtsbeziehungen zu standesfremden Partnern unberührt lässt. ..."

4. Dagegen richtet sich die zu B1642/02 beim Verfassungsgerichtshof protokollierte Beschwerde nach Art 144 B-VG, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art1 des 1. ZPEMRK), auf Vereinigungsfreiheit (Art12 StGG, Art 11 EMRK), auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art10 EMRK), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) und auf "Durchführung einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung" (Art6 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

In der Beschwerde wird der Auffassung der belangten Behörde entgegengehalten, daß sich das Verbot multidisziplinärer Sozietäten gemäß § 21c RAO nur auf österreichische Rechtsanwalts-Gesellschaften mit Sitz in Österreich beziehe. Auf ausländische Rechtsanwalts-Gesellschaften komme hingegen das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) zur Anwendung. Das ergebe sich aus den Erläuterungen zum EuRAG (Punkt 4 des allgemeinen Teiles der Erläuterungen, 59 BlgNR XXI. GP) sowie aus einer systematischen Interpretation der §§1a und 21c RAO.

Unter Art 11 Abs 1 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, wären auch multidisziplinäre Sozietäten zu subsumieren, welche nur dann nicht zur Niederlassung berechtigt seien, wenn der Mitgliedstaat eine Abwehrklausel im Sinne des Art 11 Abs 5 dieser Richtlinie erlasse. Da die dafür einzig in Betracht kommende Bestimmung des § 16 EuRAG keine derartige Abwehrklausel enthalte, würde die Auffassung der belangten Behörde auf eine unzulässige unmittelbare Geltung der Richtlinie zu Lasten des Rechtsunterworfenen hinauslaufen. Die belangte Behörde könne sich daher nicht mit Erfolg auf Art 11 Abs 5 der RL 98/5/EG berufen.

Zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter führt die Beschwerde ua. aus:

"Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid ua auch darauf, dass das in § 21c Z 8 RAO normierte Verbot der Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung europarechtlich gedeckt und auch nicht durch eine minderschwere Beschränkung der freien Niederlassung bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs ersetzbar wäre ... . Nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung des EuGH - gemeint ist offenbar das Wouters-Urteil (, Wouters) - würde es nämlich den nationalen Rechtsordnungen freistehen, die bei vernünftiger Betrachtung als notwendig zu beurteilenden Vorkehrungen zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Ausübung des Rechtsanwaltsberufes jeweils eigenständig zu veranlassen.

Diese Auffassung der belangten Behörde ignoriert völlig, dass der EuGH in seinem Urteil in der Rs Wouters mitgliedstaatliche Verbote für multidisziplinäre Sozietäten nicht generell für europarechtskonform erklärt hat. Der EuGH hat in diesem Urteil vielmehr das niederländische Verbot multidisziplinärer Sozietäten vor dem Hintergrund der innerstaatlichen niederländischen Rechtslage als europarechtskonform angesehen, weil Wirtschaftsprüfer in den Niederlanden keinem mit Rechtsanwälten vergleichbaren Standesrecht unterworfen sind.

Der EuGH hat schließlich ausdrücklich betont, dass seine Rechtsansicht nicht auf deutsche Wirtschaftsprüfer anwendbar sei. So führte der EuGH unter Rn 104 aus: 'Daraus folgt, dass für Wirtschaftsprüfer in diesem Mitgliedstaat, anders als etwa im deutschen Recht, kein Berufsgeheimnis gilt, das mit dem der Rechtsanwälte vergleichbar wäre.' Angesichts dieser ausdrücklichen Ausführungen zur abweichenden für deutsche Wirtschaftsprüfer geltenden Rechtslage wäre die OBDK verpflichtet gewesen, an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen iS von Art 234 EG zu stellen."

5. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien (zu B614/01) und die OBDK (zu B1642/02) erstatteten jeweils Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragten.

II. Die maßgebliche innerstaatliche und europäische Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.1. Die §§9 und 16 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG), sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, BGBl. I Nr. 27/2000, lauten:

"Eintragung in die Liste der niedergelassenen

europäischen Rechtsanwälte

§ 9. Europäische Rechtsanwälte dürfen sich in Österreich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats auf Dauer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden.

Rechtsanwalts-Gesellschaft im Herkunftsstaat

§16. (1) Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so haben sie dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Sie haben die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die Rechtsanwaltskammer kann ihnen auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben.

(2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte können im Rechtsverkehr die Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verwenden, dem sie im Herkunftsstaat angehören, und die Rechtsanwaltschaft auch im Rahmen einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft ausüben. Sie haben in diesem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben."

1.2. Die §§1a, 5a, 7a und 21c RAO, RGBl. Nr. 96/1868 (§§1a und 21c idF des BG, BGBl. I Nr. 27/2000, § 5a idF des BG, BGBl. Nr. 474/1990, § 7a idF des BG, BGBl. I Nr. 71/1999), lauten:

"§1a. (1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§6 EGG; § 1b);

2. Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter; § 12 Abs 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß;

3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§21a und 21c erfüllt sind;

5. die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse der §§21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, daß die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.

(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.

§5a. (1) Wird die Eintragung (§5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§59 ff. des Disziplinarstatuts 1990) zu.

(2) Auf das Verfahren nach Abs 1 vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:

1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.

3. Im übrigen sind die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden.

§7a. (1) Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(3) § 5 Abs 2 zweiter Satz, § 5a und § 21 letzter Satz gelten sinngemäß.

(4) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs 4 ZustG.

§ 21c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

1. Gesellschafter dürfen nur sein

a) inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,

b) Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts,

c) ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,

d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,

e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lita bis d genannten Personen ist.

2. Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lita vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 litb bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.

3. Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.

4. Ehegatten (Z1 litb) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z1 litb und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.

5. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

6. Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.

7. Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 7a sinngemäß.

8. Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig.

9. Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.

9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Rechtsanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Prokura darf nicht erteilt werden.

10. Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden."

2. Art 11 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ABl. 1998, L 77, 36 (im folgenden: RL 98/5/EG), lautet:

"Gemeinsame Ausübung des Rechtsanwaltberufs

Sofern die gemeinsame Berufsausübung für Rechtsanwälte, die unter der jeweiligen Berufsbezeichnung tätig sind, im Aufnahmestaat gestattet ist, gelten die folgenden Bestimmungen für Rechtsanwälte, die unter dieser Berufsbezeichnung tätig bleiben wollen oder sich bei der zuständigen Stelle eintragen lassen:

1. Ein oder mehrere in einem Aufnahmestaat unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwälte, die Mitglied ein und derselben Gruppe im Herkunftsstaat sind, können ihre beruflichen Tätigkeiten im Rahmen einer Zweigstelle oder Niederlassung ihrer Gruppe im Aufnahmestaat ausüben. Sind die für diese Gruppe im Herkunftsstaat geltenden grundlegenden Regeln jedoch mit den grundlegenden Regeln nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats unvereinbar, so finden letztere Vorschriften Anwendung, soweit ihre Beachtung im allgemeinen Interesse zum Schutz der Mandanten und Dritter gerechtfertigt ist.

2. Jeder Mitgliedstaat bietet zwei oder mehr Rechtsanwälten, die ein und derselben Gruppe angehören oder aus ein und demselben Herkunftsstaat kommen und unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in seinem Gebiet tätig sind, die Möglichkeit des Zugangs zu einer Form der gemeinsamen Berufsausübung. Stellt der Aufnahmestaat seinen Rechtsanwälten verschiedene Formen der gemeinsamen Berufsausübung zur Verfügung, so müssen diese auch den in Satz 1 genannten Rechtsanwälten zugänglich sein. Die Modalitäten, nach denen diese Rechtsanwälte ihre Tätigkeiten im Aufnahmestaat gemeinsam ausüben, richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

3. Der Aufnahmestaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um auch eine gemeinsame Berufsausübung

a) mehrerer unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwälte aus verschiedenen Mitgliedstaaten,

b) eines oder mehrerer Rechtsanwälte im Sinne von Buchstabe a) und eines oder mehrerer Rechtsanwälte des Aufnahmestaats

zu gestatten.

Die Modalitäten, nach denen diese Rechtsanwälte ihre Tätigkeiten im Aufnahmestaat gemeinsam ausüben, richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

4. Der Rechtsanwalt, der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein möchte, setzt die zuständige Stelle des Aufnahmestaats davon in Kenntnis, daß er Mitglied einer Gruppe in seinem Herkunftsstaat ist, und erteilt alle zweckdienlichen Auskünfte über diese Gruppe.

5. Abweichend von den Nummern 1 bis 4 kann der Aufnahmestaat in jenem Ausmaß, in dem er Rechtsanwälten, die unter ihrer jeweiligen Berufsbezeichnung tätig sind, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einer Gruppe untersagt, der standesfremde Personen angehören, einem unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung eingetragenen Rechtsanwalt das Recht verweigern, sich im Aufnahmestaat als Mitglied seiner Gruppe zu betätigen. Eine Gruppe gilt als Gruppe, der standesfremde Personen angehören, wenn Personen, die nicht die Qualifikation eines Rechtsanwalts gemäß Artikel 1 Absatz 2 besitzen,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
ganz oder teilweise das Kapital dieser Gruppe halten oder


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
die Bezeichnung, unter der die Gruppe tätig ist, benutzen oder


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
de facto oder de jure die Entscheidungsbefugnis darin ausüben.

Sind die für eine solche Gruppe von Rechtsanwälten im Herkunftsstaat geltenden grundlegenden Regeln entweder mit denen des Aufnahmestaats oder mit Unterabsatz 1 unvereinbar, so kann der Aufnahmestaat ohne die Einschränkungen nach Nummer 1 die Eröffnung einer Zweigstelle oder Niederlassung auf seinem Hoheitsgebiet ablehnen."

III. Die zu B614/01 beim Verfassungsgerichtshof protokollierte Beschwerde ist nicht zulässig.

Eine Beschwerdeführung nach Art 144 B-VG setzt die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges voraus.

Gemäß § 1a RAO ist für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Rechtsform einer Rechtsanwalts-Gesellschaft die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften erforderlich. Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Dabei sind ua. auch die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter anzugeben. Des weiteren sind auch alle weiteren Angaben zu nennen, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse des § 21c RAO erfüllt sind. So dürfen nach § 21c Z 1 RAO Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Gesellschaft nur inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinne der Anlage zum EuRAG sein. Wird die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften vom Ausschuß verweigert, so steht gemäß § 1a Abs 4 RAO iVm. § 5a RAO den Eintragungswerbern das Recht der Berufung an die OBDK zu.

Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtszuges gegen den angefochtenen Bescheid ist, daß der Feststellungsbescheid über Fragen erkennt, die im Eintragungsverfahren nach § 1a RAO im Instanzenzug von der OBDK zu entscheiden sind.

Bei den Punkten 1 und 2 des Feststellungsantrages handelt es sich um Fragen, die sich auch bei einem Begehren auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften stellen würden. So ist die Zulässigkeit der Namensführung nach § 1a RAO von den Standesbehörden zu beurteilen (vgl. dazu VfSlg. 16324/2001), die Zulässigkeit von multidisziplinären Rechtsanwalts-Gesellschaften nach § 21c RAO.

Beim Feststellungsantrag geht es daher um Fragen, die mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften einhergehen (vgl. auch Punkt 4 des Eventualantrages). Da es - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 12837/1991 ausgesprochen hat - bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht darauf ankommen kann, ob über ein Eintragungsbegehren oder über ein Fragen der Zulässigkeit der Eintragung betreffendes Feststellungsbegehren zu entscheiden ist, steht den Beschwerdeführern der zu B614/01 protokollierten Beschwerde gegen die in Betracht kommenden Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides (nur diese sind beim Verfassungsgerichtshof zu B614/01 angefochten) die Berufung an die OBDK offen.

Die zu B614/01 beim Verfassungsgerichtshof protokollierte Beschwerde war daher zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zu B1642/02 protokollierte Beschwerde erwogen:

1. Gegen den Bescheid der OBDK - einer Kollegialbehörde iSd. Art 133 Z 4 B-VG - ist gemäß § 64 Abs 1 Disziplinarstatut 1990 (im folgenden: DSt 1990) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig; der administrative Instanzenzug ist daher erschöpft.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde insgesamt zulässig.

2. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG):

2.1.1. Die Beschwerde ist insofern im Recht, als sie davon ausgeht, daß die OBDK, eine sog. "Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag", als Gericht iS des Art 234 Abs 3 EG anzusehen ist. Nach dieser Bestimmung ist ein "einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können" verpflichtet, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

2.1.2. Der EG-Vertrag definiert den Begriff des einzelstaatlichen Gerichts in Art 234 Abs 3 EG nicht. Auch der EuGH hat das nicht getan, sondern sich darauf beschränkt, Kriterien wie die Erfordernisse einer gesetzlichen Grundlage der Einrichtung, des ständigen Charakters der Einrichtung, der Unabhängigkeit, der obligatorischen Gerichtsbarkeit, des streitigen Verfahrens, des Rechtsprechungscharakters der Entscheidung und der Anwendung von Rechtsnormen (iS keiner Billigkeitsentscheidungen) aufzustellen (vgl. die Rechtsprechung beginnend mit , Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 583 ff.; , Pretore di Salo, Slg. 1987, 2545 ff.; , Corbiau, Slg. 1993, I-1277 ff.; , Salzmann, Slg. 2001, I-4421 ff.; , Lutz, Slg. 2002, I-547 ff.; , Holto, Slg. 2002, I-735 ff., etc; zur Übersicht über die - nicht einheitliche - Rechtsprechung des EuGH in der Frage der Gerichtsqualität iS Art 234 EG vgl. etwa die Schlußanträge des Generalanwaltes vom in der Rs. C-17/00, De Coster, Slg. 2001, I-9445 ff.; vgl. zum Gerichtsbegriff des Art 234 EG etwa Borchart in: Lenz, EG-Vertrag Kommentar2 1999, Rz 19 zu Art 234).

2.1.3. Bei der OBDK handelt es sich nicht nur um ein Tribunal iS des Art 6 EMRK (vgl. VfSlg. 11512/1987), sondern auch um ein vorlagepflichtiges Gericht iS des Art 234 EG:

Die OBDK setzt sich gemäß § 59 DSt 1990 aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, aus mindestens 8 und höchstens 16 Richtern des Obersten Gerichtshofes und aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern) zusammen. Sie entscheidet gemäß § 63 Abs 1 DSt 1990 in Senaten. Die (Berufs-)richter werden gemäß § 59 Abs 2 DSt 1990 vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von 5 Jahren ernannt. Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern für 5 Jahre gewählt. Eine vorzeitige Abberufung von Mitgliedern der OBDK ist dem Gesetz fremd. Nach § 64 Abs 1 DSt 1990 sind die Mitglieder der OBDK an keine Weisungen gebunden. Es sprechen keine Umstände gegen die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder. Eine Versetzbarkeit kommt sowohl für die Anwaltsrichter als auch für die richterlichen Mitglieder der OBDK nicht in Frage. Die OBDK entscheidet in einem kontradiktorischen Verfahren, ihr steht eine umfassende Prüfungsbefugnis zu (sie kann sowohl die Tat- und Rechtsfragen als auch die Beweiswürdigung überprüfen). Die OBDK ist eine ständige Einrichtung (woran auch die Tatsache nichts ändert, daß die Mitglieder nur für eine beschränkte Anzahl von Jahren bestellt sind, , Hospital Ingenieure, Slg. 1999, I-1405 ff.), die aufgrund gesetzlicher, in der RAO und im DSt 1990 näher geregelter Grundlagen tätig wird.

Vom Verständnis der Gerichtsqualität derartiger Einrichtungen ging (seinerzeit) auch der Bundesverfassungsgesetzgeber aus, als er in Art 6 EWR-BVG, BGBl. Nr. 115/1993, die sog. Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag als Gerichte iS des EWR-Abkommens, das den Gerichtsbegriff des EG-Vertrages übernommen hatte, qualifizierte (VfSlg. 14390/1995).

2.1.4. Da die Entscheidungen der OBDK gemäß § 64 Abs 1 DSt 1990 weder der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, noch gegen sie eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zulässig ist, ist die OBDK als vorlagepflichtiges Gericht iS des Art 234 Abs 3 EG zu qualifizieren; die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes vermag daran, angesichts des Umstandes, daß durch den Verfassungsgerichtshof keine umfassende Nachprüfung einer Entscheidung möglich ist, weil an ihn nur die Frage der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder die Frage einer Rechtsverletzung wegen Anwendung von rechtswidrigen generellen Normen herangetragen werden kann, nichts zu ändern (VfSlg. 14390/1995).

2.2. Einer der Hauptvorwürfe der Beschwerde richtet sich unter dem Aspekt der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dagegen, daß es die OBDK unterlassen habe, eine Vorabentscheidung zur Frage über die - im Verfahren umstrittene - berufsrechtliche Zulässigkeit eines inländischen Verbotes anwaltlicher Berufsausübung im Rahmen multidisziplinärer Sozietäten einzuholen.

2.2.1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird unter anderem dann verletzt, wenn eine als Gericht iSd. Art 234 EG zu qualifizierende Verwaltungsbehörde entgegen der Anordnung des Art 234 Abs 3 EG eine vorlagepflichtige Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts dem Europäischen Gerichtshof nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, wobei nicht nur eine grobe, sondern jede Verletzung der Vorlagepflicht zu dieser Konsequenz führt (vgl. mit näherer Begründung VfSlg. 14390/1995).

2.2.2. Ein solcher Fehler ist der OBDK im vorliegenden Fall unterlaufen:

2.2.3. Die belangte Behörde stützt das inländische Verbot anwaltlicher Berufsausübung im Rahmen multidisziplinärer Sozietäten auf § 21c RAO. Es ist jedoch fraglich, ob einer Anwendung dieser Bestimmung unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht entgegensteht, sodaß die OBDK diese Bestimmung der RAO - ungeachtet der im Administrativverfahren umstrittenen einfachgesetzlichen Frage ihrer innerstaatlichen Anwendbarkeit bei Fragen ausländischer Rechtsanwalts-Gesellschaften - im vorliegenden Fall unangewendet hätte lassen müssen.

2.2.4. Die OBDK versucht die Europarechtskonformität eines gesetzlichen Verbotes multidisziplinärer Sozietäten zunächst unter Heranziehung des , Wouters, Slg. 2002, I-1577 ff., zu begründen.

2.2.4.1. In diesem Urteil kommt der EuGH zum Ergebnis, daß ein von der niederländischen Rechtsanwaltskammer in Form einer Verordnung erlassenes Verbot von multidisziplinären Gesellschaften, die aus Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bestehen, (unter anderem) weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt. Dem Verfahren vor den niederländischen Behörden lag der Sachverhalt zugrunde, daß zwei niederländischen Rechtsanwälten die Rechtsanwaltstätigkeit innerhalb - internationaler - in den Niederlanden ansässiger Steuerberatungsunternehmen, denen neben Steuerberatern auch Wirtschaftsprüfer angehörten, von den nationalen Behörden untersagt wurde. Nach Auffassung des EuGH würden die "wesentlichen" niederländischen Vorschriften über die Berufsausübung von Rechtsanwälten, insbesondere Regelungen über die Verpflichtung des Rechtsanwaltes, den Mandanten in voller Unabhängigkeit und unter ausschließlicher Wahrnehmung seiner Interessen zu vertreten, über die Pflicht, jedes Risiko eines Interessenkonflikts zu vermeiden, sowie über die Pflicht zur Einhaltung eines strengen Berufsgeheimnisses betreffen. Für den Beruf der Wirtschaftsprüfer würden dagegen in den Niederlanden keine vergleichbaren standesrechtlichen Erfordernisse bestehen.

So war für den EuGH eine "gewisse Unvereinbarkeit zwischen der Beratungstätigkeit des Rechtsanwaltes und der Prüfungstätigkeit des Wirtschaftsprüfers" von ausschlaggebender Bedeutung, weil Wirtschaftsprüfer bei Übernahme von Abschlußprüfungen eine objektive Prüfung und Bewertung der Buchführung ihrer Mandanten durchführen, auf deren Grundlage es zu einer Offenbarung ihrer persönlichen Beurteilung über die Zuverlässigkeit dieser Buchungsdaten an interessierte Dritte komme. Daraus folge, daß für den Wirtschaftsprüfer in den Niederlanden - anders als etwa in Deutschland - kein Berufsgeheimnis gelte, das mit dem der Rechtsanwälte vergleichbar wäre. Zudem würden die Standesvorschriften der Rechtsanwälte in den Niederlanden verlangen, daß sich ein Rechtsanwalt in einer Position der Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen, anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten befinde, von denen er sich nicht beeinflussen lassen dürfe. Er müsse insoweit Gewähr dafür bieten, daß sämtliche Handlungen, die er in einer Angelegenheit vornimmt, ausschließlich vom Interesse seines Mandanten bestimmt seien. Für den Beruf der Wirtschaftsprüfer würden nach Auffassung des Gerichtshofes keine vergleichbaren standesrechtlichen Erfordernisse gelten.

Eine Vorschrift, die ein Verbot von aus Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten gebildeten multidisziplinären Gesellschaften normiere, könne - so der EuGH - daher als notwendig angesehen werden, um die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufes sicherzustellen. Der EuGH vertrat die Auffassung, daß - ungeachtet der partiellen Zulässigkeit gemischter Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern in einigen anderen Mitgliedstaaten - die mit einem solchen Verbot verfolgten Ziele vor dem Hintergrund des in den Niederlanden für die Rechtsanwälte und die Wirtschaftsprüfer jeweils geltenden Berufsrechts nicht mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden könne.

2.2.4.2. Aus dem Urteil ist nun keineswegs mit der erforderlichen Klarheit (iS der "acte clair"-Doktrin, vgl. , CILFIT, Slg. 1982, 3415 ff.; VfSlg. 14390/1995) die Zulässigkeit eines Verbotes der im vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilenden multidisziplinären Gesellschaft abzuleiten:

Wie die Beschwerde zutreffend darlegt, ist die hier anwendbare Rechtslage insoferne nicht mit der dem Urteil Wouters zugrundeliegenden niederländischen Rechtslage zu vergleichen, weil sowohl in Österreich als auch in Deutschland für wirtschaftsberatende Berufe weitreichende Vorschriften in Gesetzes- (im österr. Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, in der dt. Wirtschaftsprüferordnung sowie im dt. Steuerberatungsgesetz) und in Verordnungsrang (in den jeweiligen Berufssatzungen) über die Pflichten zur Verschwiegenheit und zur Vermeidung von Interessenskollisionen bestehen. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland ist darin auch die unabhängige Ausübung des jeweiligen wirtschaftsberatenden Berufes normiert. Zwar ist es in Österreich und Deutschland auch Aufgabe der Wirtschaftsprüfer, Abschlußprüfungen vorzunehmen, doch sind Adressaten des Prüfberichtes nicht interessierte Dritte, sondern die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat des Unternehmens.

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, daß Art 11 Abs 5 der RL 98/5/EG durch § 21c RAO umgesetzt wurde. Bei diesem (im Administrativverfahren nicht unumstrittenen) Verständnis der innerstaatlichen Norm stellt sich weiters die Frage, in welchem Verhältnis die Erwägungen im Urteil Wouters, die auf die Unvereinbarkeiten unterschiedlicher Berufsrechte abstellen, zur Richtlinie stehen, welche den Aspekt der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gegenüber anderen in der Sozietät auftretenden Berufsgruppen in den Vordergrund stellt (so Punkt 15 der Erwägungen der Richtlinie und die Kriterien 1 und 3 des Art 11 Abs 5 der Richtlinie; vgl. dazu auch Mayer, Rechtsanwaltschaft auf dem Weg nach Europa [1998], 26 ff.).

Fraglich ist (vor dem Hintergrund der Gewährleistung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) überdies, ob es sich in Art 11 Abs 5 der Richtlinie, dem Wortlaut folgend, um eine alternative Aufzählung der darin genannten Kriterien für das Vorliegen einer multidisziplinären Gruppe handelt. Dies insbesondere deswegen, weil als Ergebnis einer solchen Interpretation jeder Aufnahmestaat, unabhängig davon, ob nun unterschiedliche, miteinander unvereinbare Standesrechte zwischen den der Sozietät angehörigen Berufsgruppen konkret vorliegen, sowie unabhängig davon, ob Rechtsanwälte einen maßgeblichen Einfluß in der Gesellschaft haben, einen solchen Zusammenschluß verhindern könnte (für eine kumulative Auslegung Mayer, aaO, 26 ff.; ebenso auch Enzinger, Gesellschaften von Angehörigen freier Berufe, Schnittstellen zwischen Gesellschafts- und Standesrecht, in FS Krejci [2001] 553 ff. [574 f.]; vgl. auch Eilmansberger, Die Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte und ihre Umsetzung in Österreich, AnwBl. 2000, 318 ff. [325]).

2.2.5. Die hier aufgeworfenen Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts waren für die Entscheidung der OBDK relevant; sie zu klären ist im Rahmen des dualen Rechtsschutzsystems Sache des EuGH. Da somit die OBDK entgegen der Anordnung des Art 234 Abs 3 EG vorlagepflichtige Fragen der Interpretation des Gemeinschaftsrechts dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, wurden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

3. Der Bescheid war daher aufzuheben, was gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen € 817,5 auf den Streitgenossenzuschlag, € 490,5 auf die Umsatzsteuer und € 180,- auf die Eingabengebühr.