OGH vom 25.06.2015, 8Ob62/15y

OGH vom 25.06.2015, 8Ob62/15y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** E*****, vertreten durch Dr. Christian Perner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Mag. H***** F*****, vertreten durch Mag. Franz Galla, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 39 R 317/14b 36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben die vom Kläger erklärte Aufkündigung des vom Beklagten gemieteten Geschäftslokals aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen.

Der Kläger gab in seiner am dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bekannt, der Beklagte habe das Bestandobjekt mit zurückgestellt. Unter Hinweis darauf schränkte er das Klagebegehren auf Kosten ein.

Rechtliche Beurteilung

Eine Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz ist jedoch im Revisionsstadium nach herrschender Auffassung ausgeschlossen (RIS Justiz RS0039247; vgl Zechner in Fasching / Konecny ² § 504 ZPO Rz 30 f; Pimmer in Fasching / Konecny ² § 483 ZPO Rz 22).

Gegenstand des Verfahrens ist daher nach wie vor das Hauptbegehren des Klägers, durch dessen Entscheidung er aber im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Räumung des Bestandobjekts nicht mehr beschwert ist. Dem Kläger fehlt daher das für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse (RIS Justiz RS0002495; RS0043815; RS0041770 ua). Das Interesse an der Beseitigung (oder der Änderung) eines Kostenausspruchs kann die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer nicht begründen (RIS Justiz RS0002396; RS0002495 [T65]).

Die Bestimmung des § 50 Abs 2 ZPO wäre nur anwendbar, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich also zwischen der Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber (RIS Justiz RS0106007; RS0038907) weggefallen wäre, was hier nicht der Fall ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00062.15Y.0625.000