OGH vom 14.05.1985, 11Os72/85
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafvollzugssache Karl Adolf D*** (§ 24 Abs. 2 StGB) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom , AZ 11 Bs 47/85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Vollzugsgericht vom , GZ 11 a Ns 30/84-11, wurde gemäß dem § 24 Abs. 2 StGB ausgesprochen, daß die Unterbringung des Karl Adolf A in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter notwendig ist. Der dagegen von Karl Adolf A fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom , AZ 11 Bs 47/85, nicht Folge.
Gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz richtet nunmehr der Verurteilte an den Obersten Gerichtshof eine (weitere) Beschwerde mit dem Begehren, von seiner 'Anhaltung nach § 23 StGB abzusehen'.
Rechtliche Beurteilung
Nach den §§ 24 Abs. 2 StGB, 151 Abs. 3, 162 Abs. 2 StVG hat das Vollzugsgericht (§ 16 StVG) vor der Überstellung des Rechtsbrechers in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter von Amts wegen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Unterbringung des Verurteilten in einer solchen Anstalt noch notwendig ist. Gegen diese Entscheidung steht dem Strafgefangenen die Beschwerde zu (§ 17 Abs. 4 StVG), über welche der Gerichtshof zweiter Instanz (endgültig) zu erkennen hat (§ 17 Abs. 5 StVG).
Ein weiterer Rechtszug (an den Obersten Gerichtshof) ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Demnach war die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.