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VfGH vom 29.09.2001, B611/00

VfGH vom 29.09.2001, B611/00

Sammlungsnummer

16292

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Neuregelung des Pensionsanfallsalters bei Nationalratsabgeordneten im Zuge des "Privilegienabbaus"; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; ausreichende Übergangsregelung sowie Abfederung der finanziellen Auswirkungen durch eine einmalige Entschädigung; keine Vergleichbarkeit mit anderen Pensionssystemen

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin war in den Jahren 1987 bis 1999 - mit kurzen Unterbrechungen - Mitglied des Bundesrates bzw. des Nationalrates. Mit dem Ende der 20. Gesetzgebungsperiode () schied sie aus dem Nationalrat aus. Zu diesem Zeitpunkt wies sie eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit iSd. § 25 BezügeG von mehr als 10 Jahren auf.

2. Am stellte die Beschwerdeführerin an den Präsidenten des Nationalrates einen Antrag auf Gewährung und Anweisung eines monatlichen Ruhebezuges gemäß §§24 ff BezügeG, rückwirkend ab .

Begründend führte die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Sowohl die mit der BezügeG-Novelle BGBl. 1995/19 vorgesehene Anhebung des Pensionsanfallsalters für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates von der Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Vollendung des 60. Lebensjahres als auch die mit dieser Novelle in § 27 Abs 3 BezügeG normierten Übergangsregelungen seien verfassungswidrig. Der Beschwerdeführerin stehe infolge des Umstandes, dass sie am das 55. Lebensjahr vollendet und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhebezuges gemäß den §§24 ff. BezügeG erfüllt habe, rückwirkend ab ein Ruhebezug nach Maßgabe der §§24 ff. BezügeG zu.

3. Mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 2. Feber 2000 wies der Präsident des Nationalrates diesen Antrag ab.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass einem Mitglied des Nationalrates gemäß § 24 Abs 1 BezügeG auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug gebühre, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens zehn Jahre betrage. Dieses Erfordernis sei im Falle der Beschwerdeführerin erfüllt. Die Inanspruchnahme eines Ruhebezuges erfordere aber weiters, dass das im § 27 BezügeG festgelegte Pensionsantrittsalter erreicht sei. Gemäß § 27 Abs 1 BezügeG, idF BGBl. 1995/19, gebühre der Ruhebezug frühestens von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Durch das Bundesgesetz BGBl. 1995/19, das mit in Kraft getreten sei, sei das Pensionsantrittsalter für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates von der Vollendung des 55. auf die Vollendung des 60. Lebensjahres angehoben worden. Die Übergangsbestimmung des § 27 Abs 3 Z 2 litd BezügeG sehe vor, dass für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die am eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufwiesen und im Jahre 1999 aus der Funktion ausschieden, an die Stelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des 59. Lebensjahres trete. Da die Beschwerdeführerin am eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufgewiesen habe und im Oktober 1999 aus der Funktion ausgeschieden sei, komme § 27 Abs 3 Z 2 litd BezügeG zur Anwendung. Maßgebliches Pensionsantrittsalter sei somit die Vollendung des 59. Lebensjahres.

Zum Einwand der Verfassungwidrigkeit des § 27 BezügeG wird bemerkt, dass der Präsident des Nationalrates auch solche Gesetze anwenden müsse, bei denen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aufgeworfen würden. Eine verfassungskonforme Interpretation sei nur möglich, wenn der Gesetzestext Zweifel an der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers erlaube. Dies sei aber hier - angesichts der klaren Regelung des Pensionsantrittsalters - nicht der Fall. Für eine verfassungskonforme Interpretation bleibe daher kein Raum.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums und die Verletzung in Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin sei am (also mit Inkrafttreten der hier in Betracht kommenden Bestimmungen der BezügeG-Novelle BGBl. 1995/19) 51 Jahre alt gewesen und habe bereits eine Funktionszeit von sieben Jahren zurückgelegt. Sie habe darauf vertraut, nach Vollendung des 55. Lebensjahres und Erfüllung der Voraussetzung einer 10-jährigen Funktionsdauer, Ruhebezüge aufgrund des BezügeG zu beziehen. Nach der nunmehrigen Fassung des BezügeG habe sie jedoch eine Wartezeit bis zur Vollendung ihres 59. Lebensjahres zu überbrücken.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes seien für derart gravierende Maßnahmen angemessene Übergangsbestimmungen erforderlich. Der Beschwerdeführerin seien jedoch nicht einmal vier Jahre Zeit zur Verfügung gestanden, um sich auf die Änderung des BezügeG und die damit verbundenen pensionsrechtlichen Folgen einzustellen. Da § 27 Abs 3 BezügeG keine angemessenen Übergangsbestimmungen für die mit § 27 Abs 1 leg. cit. normierte Anhebung des Pensionsantrittsalters von der Vollendung des 55. auf die Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehe, verstießen beide Bestimmungen gegen den Vertrauensgrundsatz. Die belangte Behörde habe die bekämpfte Entscheidung auf diese gleichheitswidrigen Gesetzesbestimmungen gestützt und die Beschwerdeführerin daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Da auch pensionsrechtliche Ansprüche unter die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie fielen, stelle die gemäß § 27 Abs 1 und 3 BezügeG normierte plötzliche und massive Anhebung des Pensionsantrittsalters für Nationalratsabgeordnete und Bundesratsabgeordnete auch einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht dar. Im Hinblick darauf verletze der bekämpfte Bescheid die Beschwerdeführerin auch in diesem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht.

Die Bestimmungen des § 27 Abs 1 und 3 BezügeG erwiesen sich auch ohne Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles als verfassungswidrig. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (hievon wird insbesondere auf VfSlg. 11.309/1987 verwiesen) seien auch nur pro futuro wirkende Beschränkungen wohlerworbener Rechte (zB Pensionen) verfassungswidrig, soferne es sich um schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in Rechtspositionen handle, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen konnten. Jedenfalls seien für solche Maßnahmen "a n g e m e s s e n e Übergangsbestimmungen erforderlich". In diesem Sinne habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.568/1990 ausgesprochen, dass eine sofortige Angleichung des unterschiedlichen Pensionsalters für Männer und Frauen verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber habe dabei den Abbau der gegebenen Ungleichheit mit dem Vertrauensschutz abzuwägen. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis einen Vertrauenszeitraum von 10 - 15 Jahren als angemessen erachtet. Auch bei der Reform des Pensionssystems der Beamten sei für jegliche Änderung (schwerwiegend oder nicht) ein Übergangszeitraum von mindestens fünf Jahren vorgesehen.

Dementsprechend verstoße die ohne eine solche angemessene Übergangsfrist vorgenommene plötzliche Anhebung des Pensionsantrittsalters für Nationalratsabgeordnete gegen die vom Verfassungsgerichtshof für derartig schwerwiegende Eingriffe vorgesehenen Grundsätze. Sachliche Gründe für die mit der BezügeG-Novelle BGBl. 1995/19 plötzlich vorgenommene Anhebung des Pensionsanfallsalters für Politiker kämen nicht in Betracht. Die ohne angemessene Übergangsfrist erfolgte Anhebung des Pensionsalters für Nationalratsabgeordnete und Bundesratsabgeordnete stelle sohin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Politikern dar. Diskriminiert würden vor allem weibliche Politiker, und zwar sowohl gegenüber sonstigen Frauen als auch gegenüber den Beamten, an deren Dienstrecht im Jahre 1996 die Politikerbezüge gekoppelt gewesen seien. Auch Politiker müssten sich darauf verlassen können, dass bei ihrem Ausscheiden dieselben Bedingungen herrschten wie bei ihrem Funktionsantritt. Zu bedenken sei auch, dass Bundesrats- und Nationalratsabgeordnete durch gesetzliche Beschränkungen (etwa auf Grund des Unvereinbarkeitsgesetzes), faktische Gegebenheiten und politische Erfordernisse während der Dauer ihrer Funktionsausübung ohnehin in ihren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt seien. Politikern könnten daher zumindest keine kürzeren Übergangsfristen zugestanden werden als anderen Bevölkerungsgruppen. Für Nationalratsabgeordnete und Bundesratsabgeordnete, die wie die Beschwerdeführerin zum bereits das 50. Lebensjahr überschritten hätten, seien sohin die im § 27 Abs 3 BezügeG vorgesehenen Übergangsfristen keine hinreichende Zeitspanne für eine Vorbereitung auf die gemäß § 27 Abs 1 BezügeG vorgenommene massive Anhebung des Pensionsalters. Die genannten Bestimmungen des BezügeG stellten daher jedenfalls für diese Gruppe der Nationalratsabgeordneten und Bundesratsabgeordneten einen Verstoß gegen den vom Gleichheitsgrundsatz umfaßten Vertrauensschutz dar.

5. Der Präsident des Nationalrates als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

6. Der Verfassungsgerichtshof hat das Bundeskanzleramt eingeladen, zu den in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen. Das Bundeskanzleramt äußerte sich dazu im Wesentlichen wie folgt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfSlg. 11.309/1987, 14.867/1997, , uva.) ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, in bestehende Rechtspositionen oder Anwartschaften einzugreifen. Es fällt im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten der Betroffenen zu verändern, sofern die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründet ist. Gleichheitswidrig ist - zusammengefaßt - hingegen eine Regelung, die Personen, die ihre Funktion langjährig im Vertrauen auf eine bestimmte Höhe der Pension ausüben und sich nicht auf eine zukünftige Pensionskürzung einstellen können, plötzlich einem strengen Kürzungssystem unterwirft. Eine Regelung, die einmal eingeräumte Anwartschaften ändert, muss daher sachlich gerechtfertigt sein, sie darf nicht plötzlich und intensiv sein, und darf nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen.

Im konkreten Fall wurde durch BGBl. Nr. 19/1995 das Pensionsantrittsalter für Ruhebezüge nach ArtIV BezügeG um fünf Jahre angehoben. Die ggst. Novelle des BezügeG wurde am kundgemacht, trat jedoch erst mit in Kraft. Allein daraus ergibt sich schon, dass für jeden der Rechtsunterworfenen eine Legisvakanz von nahezu einem Jahr bestand. Darüberhinaus ist diese Neuregelung für all jene, die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von 10 Jahren - das ist die Zeit, welche gemäß § 26 Abs 2 benötigt wird, um überhaupt das Recht auf einen Ruhebezug zu erwerben - erreicht haben, überhaupt nicht anwendbar. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zu dem Sachverhalt dar, der dem Erkenntnis VfSlg. 11.309/1987 zugrundelag. Aber auch für alle anderen von der Novelle zum BezügeG Betroffenen wurde die Intensität dieses Eingriffes durch die bis 1999 schrittweise Anhebung des Pensionsantrittsalters erheblich abgemildert. So blieb der Beschwerdeführerin ein Zeitraum von nahezu fünf Jahren ab Kundmachung der Novelle, um sich auf deren Auswirkungen einzustellen. Durch die Regelung des § 27 Abs 3 Z 2 BezügeG ist gewährleistet, dass dieser Zeitraum umso länger ist, je weiter durch diese Übergangsbestimmung das Pensionsantrittsalter angehoben wird. Nicht unberücksichtigt darf auch die Tatsache gelassen werden, dass die Bezüge des Abgeordneten, der aus dem Nationalrat ausscheidet, nicht sofort eingestellt werden. Gemäß §§49e und 47c iVm. 14 BezügeG gebührte der Abgeordneten nach ihrem Ausscheiden aus dem Nationalrat eine einmalige Entschädigung in der Höhe von mehr als 10 Monatsbezügen, die ihr ermöglichen sollten, sich nach einer Arbeitsstelle umzusehen.

Somit wurde auf den Grundsatz, dass Eingriffe in geschützte Rechtspositionen nicht plötzlich und intensiv sein dürfen, ausreichend Bedacht genommen. Diesbezüglich ist mitzuberücksichtigen, dass eine Gewähr, die für das Gebühren des Ruhebezuges erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit von 10 Jahren auch tatsächlich zu erreichen, nicht besteht; im Zuge einer Neuwahl des Nationalrates, welche jederzeit stattfinden kann, läuft ein Abgeordneter zum Nationalrat - auch bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung - Gefahr, sein Mandat zu verlieren.

Wie sich aus dem gesamten ArtIV, insbesondere jedoch § 24 Abs 2, § 25 Abs 5, sowie § 26, ergibt, besteht vom Regelungssystem her zwischen dem Pensionsrecht der Bundesbeamten und dem Ruhebezugsrecht ehemaliger Abgeordneter zum Nationalrat eine sehr große Ähnlichkeit. Nachdem die Ruhebezugsregelung des ArtIV des BezügeG dem Pensionsrecht der Bundesbeamten nachgebildet ist, lag es nahe, auch das Pensionsantrittsalter dem der Bundesbeamten anzugleichen. Daher ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass eben auch für Bundesbeamte das Pensionsantrittsalter für Männer und Frauen gleich - nämlich 60 Jahre - ist und es damit nur systemkonform ist, wenn dies auch beim Pensionsantrittsalter ehemaliger Abgeordneter zum Nationalrat vorgenommen wird. Gegenüber dem Pensionssystem der Bundesbeamten ergeben sich dabei immer noch Vorteile, wobei besondere Beachtung verdient, dass gemäß § 26 Abs 2 nach einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von (bloß) 10 Jahren bereits 60 % der Bemessungsgrundlage gebühren, wohingegen einem Beamten des Ruhestandes mit einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit zum damaligen Zeitpunkt von 10 Jahren lediglich 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage gebührten.

Erst vom an erfolgte mit dem Übergang auf das neue Bezügerecht durch das BVG BGBl. I Nr. 64/1997 ein vollständiger Übergang auf das Pensionssystem des ASVG, wobei allerdings durch ein ganzes System von Übergangsbestimmungen sichergestellt wurde, dass bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Ansprüche nicht angetastet werden.

In diesem Sinn erscheint die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Lösung sachlich eher gerechtfertigt als die Normierung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Pensionsantrittsalters analog dem ASVG. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass das System des ASVG wesentlich größere Unterschiede zum Bezügegesetz aufweist als das Pensionsgesetz.

Ein verfassungswidriger Eingriff in eine geschützte Rechtsposition ist sohin nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst nicht zu erkennen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die gegenständliche Neuregelung des BezügeG verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, ist zu erwidern:

Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob die Anhebung des Pensionsantrittsalters überhaupt einen Eigentumseingriff darstellt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 15.129/1998) können vom Schutzumfang des Grundrechtes auf Eigentum gemäß Art 1 (1.) ZPEMRK - entgegen der früheren ständigen Rechtsprechung - auch Ansprüche umfasst sein, die ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht haben. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof allerdings als ein wesentliches Beurteilungskriterium angeführt, dass der öffentlich-rechtlichen Leistung Leistungen des Begünstigten gegenüberstehen müssten. Dies wäre im gegenständlichen Fall zwar gegeben, weil dem Ruhebezug die Leistung von Pensionsbeiträgen gemäß § 12 BezügeG gegenübersteht, welche der Abgeordnete zu entrichten hat. Der Verfassungsgerichtshof hat aber weiter ausgeführt, dass die öffentlich-rechtliche Leistung, soll sie vom Schutzumfang des Art 1

(1.) ZPEMRK umfasst sein, im großen und ganzen über Beiträge der Versicherten finanziert sein muss. Am Beispiel des Jahres 1996 darf jedoch gezeigt werden, dass von einer Beitragsfinanzierung nicht die Rede sein kann. In diesem Jahr standen einem Aufwand von ungefähr 31 Millionen Schilling Einnahmen an Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen in der Höhe von nicht ganz 6 Millionen Schilling gegenüber, also gerade ein Fünftel der Ausgaben.

Es spricht daher eine Gesamtschau weitaus stärker dafür, dass diese Ruhebezüge nicht von der Eigentumsgarantie umfasst sind.

In diesem Zusammenhang ist auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis VfSlg. 10.508/1985 nicht zutreffend: In diesem Erkenntnis ging es zum einen nicht um eine Pensionsleistung; zum anderen sprach der Verfassungsgerichtshof - entsprechend seiner damaligen ständigen Rechtsprechung - gerade aus, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht von der Eigentumsgarantie umfasst sind.

Selbst wenn der Ruhebezug aber von der Eigentumsgarantie umfasst sein sollte, hat die Beschwerdeführerin nicht weiter begründet, wieso der Eingriff nicht verfassungskonform sein sollte, sondern diese Grundrechtsverletzung nur unsubstantiiert behauptet.

Gemäß Art 1 (1.) ZPEMRK darf ein Eingriff in das Recht auf Eigentum nur im öffentlichen Interesse und nur unter den vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfolgen. Dass der Eingriff gesetzmäßig, nämlich aufgrund § 27 Bezügegesetz erfolgt ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das öffentliche Interesse, nämlich die Angleichung des Ruhebezugssystems der Abgeordneten zum Nationalrat an das der Bundesbeamten, wurde bereits oben erläutert.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. Frowein - Peukert, Europäische MenschenRechtsKonvention, 2. Auflage, Rz 62 zu Art 1 (1.) ZPEMRK) und dieser folgend auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss eine solche Maßnahme jedoch auch verhältnismäßig sein. Wie bereits oben erläutert, wurde gerade durch die Übergangsbestimmung des § 27 Abs 3 ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass der Eingriff verhältnismäßig erfolgt, und nicht Personen, die bereits ein Recht auf Ruhebezug erworben haben oder unmittelbar vor Erwerb dieses Rechtes standen, unverhältnismäßig belastet werden. In abgestufter Weise hat der Gesetzgeber der Bezügegesetznovelle darauf geachtet, dass Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits die ruhebezugsfähige Gesamtzeit erworben haben, von dieser Novelle überhaupt nicht betroffen sind, und alle übrigen, je nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens, umso weniger betroffen sind, je früher nach Inkrafttreten dieser Novelle dies passiert. Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst ist daher auch ein verfassungswidriger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum gemäß Art 1 (1.) ZPEMRK zu verneinen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist in erster Linie § 27 BezügeG maßgeblich:

1.1. In ihrer Stammfassung BGBl. 1972/273 lautete diese Bestimmung wie folgt:

"§27.(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an."

1.2. Mit Z 24 und 25 der BezügeG-Novelle BGBl. 1995/19 (ausgegeben am ) wurde § 27 leg. cit. wie folgt neu gefasst (die Änderungen gegenüber der Stammfassung sind hervorgehoben):

"§27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) An die Stelle der im Abs 1 angeführten Vollendung des 60. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die

1. am eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 55. Lebensjahres,

2. am eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion

a) in der Zeit bis zum Ablauf des die Vollendung des 56. Lebensjahres,

b) im Jahre 1997 die Vollendung des 57. Lebensjahres,

c) im Jahre 1998 die Vollendung des 58. Lebensjahres,

d) im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres."

Gemäß § 45 Abs 6 Z 5 BezügeG idF BGBl. 1995/19 traten diese Neuregelungen mit in Kraft.

1.3. Eine neuerliche, mit der BezügeG-Novelle BGBl. I 2000/97 normierte Änderung des § 27 BezügeG, die mit in Kraft trat, ist für die Entscheidung im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

2. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Behauptung, § 27 Abs 1 und 3 BezügeG idF BGBl. 1995/19 widerspräche dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz, nicht im Recht.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (s. v.a. VfSlg. 11.665/1988 sowie zuletzt etwa 15.269/1998) dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Weiters wird darin die Auffassung vertreten, dass auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen können (s.v.a. VfSlg. 11.309/1987). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (vgl. VfSlg. 11.288/1987) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (s. dazu v.a. VfSlg. 12.568/1990, 14.090/1995), und hier vor allem für Personen, "die nahe dem Pensionsalter sind und die daher ihre Lebensführung bereits auf den herannahenden Ruhestand eingerichtet haben" (VfSlg. 12.568/1990).

Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist außerdem auf Folgendes hinzuweisen:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann insbesondere auch "der in der Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters gelegene Eingriff in eine Rechtsposition ... eine Einschränkung (des) Vertrauens auf die geltende Rechtslage" bedeuten (VfSlg. 14.090/1995).

Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Regelung "einen schwerwiegenden und plötzlichen Eingriff in erworbene Rechtspositionen vornimmt, auf deren Bestand der Rechtsunterworfene berechtigterweise vertrauen durfte", ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere auch zu prüfen, ob ausreichende Übergangsbestimmungen bestehen, die den Betroffenen eine bei Durchschnittsbetrachtung realistische Chance einräumen, die nachteiligen Auswirkungen der Änderung abzufangen ( uHa. ; vgl. auch VfSlg. 15.373/1998).

2.2. Die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig erachteten gesetzlichen Bestimmungen sind Teil eines Regelungskomplexes, der - wie sich aus den Gesetzesmaterialien (63 BlgNR 19. GP, 1; StProtNR 19. GP 11. Sitzung 151-186) ergibt - insgesamt das Ziel verfolgt, das Pensionsrecht der obersten Organe iS eines Abbaues besonders begünstigender Vorschriften neu zu ordnen ("Privilegienabbaubestimmungen für oberste Organe"). Im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzungen dieser Art sind - wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.846/1997 ausgesprochen hat - vor allem wegen der besonderen demokratiepolitischen Bedeutung der Frage der Höhe von Politikerbezügen grundsätzlich geeignet, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hält auch die Übergangsbestimmung des § 27 Abs 3 Z 2 litd BezügeG - nur diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall präjudiziell - für unbedenklich iSd. oben zitierten Rechtsprechung.

Dabei ist von Folgendem auszugehen:

Die in Rede stehende, am im Nationalrat beschlossene Regelung wurde mit dem am ausgegebenen

5. Stück des Jahrganges 1995 des Bundesgesetzblattes kundgemacht und ist mit in Kraft getreten. Die Bestimmung sieht für Fälle wie den der Beschwerdeführerin, also einer im Jahre 1944 geborenen Abgeordneten zum Nationalrat, die am noch weniger als zehn Jahre ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufwies und mit nach Erreichen einer dann mehr als zehnjährigen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit aus ihrer Funktion als Abgeordnete zum Nationalrat ausschied, nicht - wie vor dem Inkrafttreten der Neuregelung - die Vollendung des 55. Lebensjahres, sondern erst die Vollendung des 59. Lebensjahres als Pensionsanfallsalter vor. In Fällen dieser Art hatten die Betroffenen also rund 5 Jahre Zeit, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.

Der Verfassungsgerichtshof hält eine derartige Übergangsbestimmung für ausreichend im oben erwähnten Sinn. Dabei ist insbesondere auch Folgendes zu berücksichtigen:

Bei der in Rede stehenden Rechtsänderung geht es nicht um den Entzug oder die Kürzung von Pensionsansprüchen, sondern lediglich um die Beseitigung ihres - verglichen mit der für die Bundesbeamten maßgeblichen Rechtslage, der im Besonderen die pensionsrechtlichen Vorschriften des BezügeG erkennbar nachgebildet sind (vgl. die zahlreichen Verweisungen auf das PensionsG 1965) - atypisch frühen Anfalles (vgl. dazu in ähnlichem Zusammenhang VfSlg. 14.090/1995).

Weiters ist in Betracht zu ziehen, dass gemäß § 14 Abs 2 iVm. den §§47c, 49e und 49j BezügeG den danach in Betracht kommenden Abgeordneten nach ihrem Ausscheiden aus dem Nationalrat eine einmalige Entschädigung in der Höhe des - je nach Dauer der Funktionsausübung - Drei- bis Zwölffachen des im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen zusteht. Damit soll in erster Linie die zeitliche Möglichkeit eröffnet werden, nach dem Ausscheiden aus der (politischen) Funktion eine anderweitige Beschäftigung zu suchen. In Fällen der hier in Rede stehenden Art mildert sie aber auch die mit der Neuregelung des Pensionsanfallsalters verbundenen nachteiligen Auswirkungen.

Im Zusammenhang damit ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass - auch wenn eine Durchschnittsbetrachtung im allgemeinen eine längerwährende, die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung von Ruhebezugsansprüchen verwirklichende Amtsausübung zeigt (vgl. VfSlg. 11.309/1987) - die Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrat insoferne nicht in jeder Hinsicht mit einer sonstigen Erwerbstätigkeit vergleichbar ist, als sich die Amtsträgerin/der Amtsträger in periodischen Zeitabständen einer Wahl zu stellen hat, und es schon im Zusammenhang damit früher als von der Betroffenen/dem Betroffenen intendiert zur Beendigung der Funktion kommen kann. Schon im Hinblick darauf ist es also von vornherein in besonderem Maße ungewiss, ob die Mandatsausübung bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsanfallsalters währt.

2.4. Zu der von der Beschwerdeführerin weiters vertretenen Auffassung, durch die von ihr kritisierten Regelungen würden "vor allem weibliche Politiker, und zwar sowohl gegenüber sonstigen Frauen, als auch gegenüber den Beamten, an deren Dienstrecht 1996 die Politikerbezüge gekoppelt waren" diskriminiert, ist Folgendes zu bemerken:

Wie immer der Vergleich mit "sonstigen Frauen" auch gemeint sein mag, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem im BezügeG geregelten Pensionssystem - so wie bei dem der (Bundes-)Beamten, dem es, wie erwähnt, erkennbar nachgebildet ist - und anderen Systemen dieser Art, im Besonderen dem der Sozialversicherung, um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete handelt, sodass ein Vergleich zwischen den diese Rechtsgebiete regelnden Vorschriften nicht gezogen werden kann (vgl. VfSlg. 13.829/1994 mwH uva.). Was aber den Vergleich mit dem Beamtenpensionsrecht anlangt, so kann von einer Diskriminierung allein deshalb keine Rede sein, weil die kritisierten Regelungen gerade eine (punktuelle) Angleichung der (vordem günstigeren) bezügerechtlichen Vorschriften an jene des PensionsG vorsehen.

2.5. Schon aus diesen Gründen bestehen somit aus der Sicht des Gleichheitssatzes gegen die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich kritisierten Regelungen keine Bedenken.

3. Im Hinblick auf die vorstehenden Überlegungen hält der Verfassungsgerichtshof die in Rede stehenden Regelungen aber auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht für bedenklich. Zwar könnte der Anspruch ebenso wie die Anwartschaft auf Ruhebezug iSd.

§24 des BezügeG, insoferne ihnen eine Gegenleistung - insbesondere nämlich die von der/von dem Abgeordneten geleisteten Pensionsbeiträge - gegenübersteht, ungeachtet ihres öffentlich-rechtlichen Charakters vom Eigentumsschutz des Art 1 des 1. ZPEMRK umfasst sein (vgl. VfSlg. 15.448/1999 betreffend die Vorrückung im Gehaltsschema der Pharmazeutischen Gehaltskasse uHa. 15.129/1998 betreffend die Notstandshilfe). Die im Hinblick darauf insbesondere gebotene Prüfung, ob die in Rede stehenden eigentumsbeschränkenden Regelungen im öffentlichen Interesse liegen (vgl. VfSlg. 11.402/1987, 12.227/ 1989) und nicht unverhältnismäßig sind (VfSlg. 13.587/1993, 13.659/1993, 13.964/1994), würde jedoch auf Grund der oben unter Pkt. 2. angestellten Erwägungen auch in dieser Hinsicht zur Grundrechtskonformität der Regelungen führen.

4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch im Übrigen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des bekämpften Bescheides nicht entstanden sind.

5. Dass - darüber hinaus - der angefochtene Bescheid mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler im Bereich der Vollziehung belastet sei, wird von der Beschwerde nicht behauptet. Das Beschwerdeverfahren hat hiefür auch keinen Anhaltspunkt ergeben.

6. Die Beschwerde war sohin aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

7. Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.